20Ö Neuntes Kapitel leihung schloß sich in Leipzig nicht an die königlichen Städte und das Recht von Goslar, sondern an das Recht von Halle und Magdeburg an. Erzbischof Wichmann von Magdeburg war es, dessen Leistung in den nördlicheren Gegenden zur Nachahmung reizen mußte und damit wohl überhaupt den Anlaß zur Aus breitung magdeburgischen und hallischen Rechts gab, die hier zuerst deutlich faßbar wird J ). Gerade bei seinen Maßnahmen aber ist es wahrscheinlich, daß sie zwar einerseits an das Vorbild an knüpfen, das die Naumburger Bischöfe schon in der ersten Hälfte des Jahrhunderts gegeben hatten, wie ich anderwärts hoffe zeigen zu können, aber andererseits in engem Einvernehmen mit der Reichsgewalt getroffen wurden, wie schon der Kampf um Wich manns Einsetzung in Magdeburg wahrscheinlich macht. Trotz dem ist nicht zu verkennen, daß nunmehr im mitteldeutschen Osten die wettinischen Landesfürsten in Wettbewerb mit König und Bischöfen treten. Die bisherige Forschung hat dabei für die zweite Hälfte des 12. Jahrhunderts ihren Blick allein auf die freilich ungemein bedeutsamen Einzelfälle Leipzig und Freiberg gerichtet, wobei sich ergab, daß in Freiberg vielleicht auch ein Unternehmerkonsortium zum Zuge gekommen ist. Eine un scheinbare Nachricht der Chronica montis seren i 2 ) läßt aber erkennen, daß die Wettiner bereits im 12. Jahrhundert noch andere Stadtgründungen vorgenommen haben müssen, und zwar in durchaus planvollen Formen. Anläßlich des Todes des Mark grafen Dietrich von der Ostmark (1184) berichtet die genannte Quelle, der Markgraf habe auf Grund und Boden des Peters- klosters die Stadt Schildau erbaut und zu diesem Zwecke den umliegenden Klosterdörfern 60 Hufen entzogen, dafür aber das Kloster mit 130 noch unangebauten Hufen an der Schwarzen Elster, also weiter ostwärts, entschädigt. Man gewinnt den deut- x ) Etwa gleichzeitig ist magdeburgisches Recht in Stendal nach weisbar. Aber schon das Privileg Lothars für Quedlinburg von 1134 läßt die Ausbreitung magdeburgischen Rechts erkennen. Vgl. S. 119 Anm. 3. Am Anfang stehen also auch hier königliche Maßnahmen. ») SS. 23, S. 159 f.