Gerichtsverfassung stammt 1 ), daß sie erst erreicht wurde, als die Altenburger Kaufmannsgilde in die Lage kam, die Schöffen bank des Altenburger Stadtgerichts zu besetzen. Ob die Gilde einem Unternehmerkonsortium gleichgesetzt werden kann, das die erste Stadtgründung im wesentlichen aus eigenen Mitteln durchführte, wie es Rörig für Lübeck nachgewiesen und für andere Städte mit guten Gründen vermutet hat, läßt sich in Altenburg nicht erkennen. Hierfür könnte allenfalls das bereits erwähnte Fehlen eines stadtherrlichen Arealzinses in Altenburg sprechen; da er aber in der staufischen Stadterweiterung in der gleichen Weise fehlt, obwohl hier die Kaufleute nicht zum Zuge gekommen sind, wie der reichsministerialische Grundstücksbesitz um den Markt erkennen läßt, ist dieses Argument unsicher. Wohl aber vertrat die Gilde auch bei diesem Gründungsvorgang die Interessen der seit einem Menschenalter in Altenburg ansässigen Kaufleute und erlangte nicht nur die Ausdehnung ihres Goslarer Rechtes auf die ganze nunmehrige Stadt, sondern darüber hin aus von Anfang an maßgebliche Bedeutung in ihrer Verfassung: indem ihr Zwölferausschuß, der die Schöffenbank des Vogt gerichts besetzt hatte, auch dem neueingesetzten Stadtschult heißen als eigenständiges, in sich geschlossenes Schöffenkollegium gegenübertrat. Aus den übrigen Bürgern sind die iurati im Stadt recht deutlich herausgehoben, indem ihr Zeugnis in Schuld sachen das Doppelte desjenigen der simplices testes gilt (§ 19). Nach dem Ausgeführten stellt sich die frühe Verfassungsent wicklung Altenburgs folgendermaßen dar. Um das Jahr 1135, also etwa gleichzeitig mit der Chemnitzer Klostergründung, ließen sich unter der Reichsburg Altenburg und neben der bereits vor handenen stadtähnlichen Siedlung Nashusen auf Veranlassung Kaiser Lothars Kaufleute aus dem Geltungsgebiet des Goslarer Rechts, vielleicht aus Goslar selbst, nieder. Markt und Münze ’) Dies ist wohl auch die Ansicht Rörigs, wenn ich seine Ausführungen Hansische Beiträge S. 114 Anm. 62 recht verstanden habe (etwas anders S. 272 Anm. 60). Vgl. ferner H. Meyer, Bürgerfreiheit und Herrschcrgewalt unter Heinrich dem Löwen. HZ. 147 (1933) S. 296 ff.