religiosi sed cives exactionem dare et pro custodia civitatis soleant vigilarc J ). Ein hochgespanntes bürgerliches Selbstgefühl kommt hier zu etwas seltsamem Ausdruck. Vergegenwärtigen wir uns nochmals die Bezeichnungen für die Ratmannen. Sie heißen 1268 duodecini civitatis Altenburgcnsis, 1272 consules a burgensibus in Altenburc constituti, 1274 Universitas consulum in Altenburg, 1275 cives et iurati sive consules civitatis Altenburgcnsis. In der Stadtrechtsurkunde von 1256 ist dagegen stets nur einfach von iurati die Rede, zur civitas und den cives wird das Wort nicht in Beziehung gesetzt. Während selbst der Schultheiß, der doch nach § 1 preficiendus, also ganz gewiß vom Stadtherrn einzu setzen war, und die Münze, die sich keineswegs in städtischem, sondern in stadtherrlichem Besitz befand 2 ), als scultetus vestra und moneta vestra bezeichnet werden, während zweimal cives vestri auftreten, ist von iurati vestri oder consilium vestrum nicht die Rede. Für Zufall vermag ich dies nicht anzusehen. Im Zu sammenhang mit den übrigen Quellenzeugnissen scheint mir vielmehr der Schluß zwingend zu sein, daß iurati und consilium des Stadtrechts noch kein Rat im Sinne der späteren Rats verfassung, noch kein Organ bürgerlicher Selbstverwaltung waren. Der Rat in diesem Sinne ist in Altenburg erst in den Jahren nach 1256 entstanden, freilich nicht als etwas völlig Neues, sondern herausgewachsen, wie schon die Weiterführung der Bezeichnung iurati neben der Bezeichnung consules lehrt, aus dem alten Geschworenen-Kollegium, wenn auch nicht ohne mannigfache Erschütterungen. Eine schlagende Bestätigung dieser Ansicht lieferte die Ein sichtnahme in das im Altenburger Archiv befindliche Original der Stadtrechtsurkunde von 1256. Sie trägt nämlich von einer Hand des 13. Jahrhunderts eine unscheinbare, von Hase nicht ') Dob. IV, Nr. 993. Hier zitiert nach Or. Landesarchiv Alten burg. 3 ) 1264 März 27: accedente consensu domini Alberti principis terre, cuius dominio dicta moneta pertinuit. Landesarchiv Altenburg Or. II 60. Dob. III Nr. 3223 (unvollst.).