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Verfassungsänderungen 135 gangen *), und so ist es jahrhundertelang geblieben * 2 ). Auch die personelle Zusammensetzung des Geschworenenkollegiums ist anscheinend in diesen Jahren Änderungen von grundsätzlicher Bedeutung unterworfen gewesen. Freilich ist das Material schmal, es liegen nur die Geschworenenlisten von 1268, 1272 und 1275 vor 3 ), deren jede 12 Namen enthält. Immerhin läßt sich soviel beobachten: die Liste von 1272 weist sechs personelle Überein stimmungen mit der von 1268 auf, mit der von 1275 dagegen nur zwei. Die Listen von 1275 und 1268 haben nur einen Namen gemeinsam. Die ersten sechs Familiennamen der Liste von 1275 begegnen dagegen auch 1268, fünf von ihnen auch 1272 4 ). ') Dob. IV Nr. 993. In der Urkunde von 1272 steht an der Spitze der zwölf consules Rudolf Mercator, es folgt Heinrich Clipeator, der villicus von 1268. 2 ) J. E. Huth. Geschichte der Stadt Altenburg (1829), S. 242 ff. Erst 1507 erwarb der Rat das Gericht von Hans Schultheiß; die Familie hatte diesen Namen angenommen. 3 ) Vgl. S. 134 Anm. 6, 4. 2,. 4 ) Es handelt sich um die Familien de Alta domo (de Honhus), de Kemniz, Clipeator (1268 villicus), Mercator (Coufmann, zweimal ver treten), de Zmolne (Schmölln). Nach den Zeugenreihen der Urkunden scheinen zum Kreise dieser Geschlechter weiterhin gehört zu haben die Familien Scheuer, Fleming, von Ronneburg (ein Angehöriger dieser Familie ist der wiederholt genannte Heroldus Scriptor), von Penig, von Waldenburg, Carnifex, Gladiator. Belege bei Dobenecker III und IV sowie im UB. der Deutschordensballei Thüringen unter Alten burg, Bürger. Diese Familien verfügen zum Teil über bedeutenden Grundbesitz in Dörfern der Umgebung Altenburgs. Sie waren lehns- fähig. Heidenreich Fleming trat vor 1244 in den deutschen Orden ein. Wenn in diesem städtischen Patriziat, wie wir wohl sagen dürfen, ver hältnismäßig viele Zuwanderer angetroffen werden, so deutet dies dar auf hin, daß es nicht rechtlich abgeschlossen war. Auch Handwerker familien war der Aufstieg möglich, doch ist es wohl kein Zudali, daß ländlicher Grundbesitz bei ihnen nicht nachweisbar ist. Die Belege stammen aber fast alle erst aus dem letzten Drittel des 13. Jhs., es ist sehr wohl möglich, ja wahrscheinlich, daß damals schon eine weit gehende Auflockerung einer ehedem fest geschlossenen Schicht ein getreten war.