Mehrfach dagegen werden Aussagen gemacht über Recht und Befugnis der duodecim iurati, die in § 18 auch als consilium, Rat, bezeichnet werden. Unzweifelhaft sind diese iurati die Schöffen des Schultheißengerichts (§1, § 18); sie sind der Sache nach identisch mit den Männern, die 1291 in einer Urkunde scabini tune civitatis Aldenburch genannt werden 1 ). Andererseits sind sie aber auch identisch mit dem Rat, wie nicht nur aus der Be zeichnung consilium des Stadtrechts selbst, sondern auch aus einer Urkunde des Jahres 1275 hervorzugehen scheint, in der iurati sive consulcs civitatis Aldenburgensis genannt werden 2 ). Hören wir noch, daß es im Jahre 1272 ausdrücklich heißt, die consulcs seien a burgensibus in Aldenburc constituti 3 ), so scheint jeder Zweifel behoben, daß das consilium des Stadtrechts ein städtischer Rat, die duodecim iurati ein mit ihm identischer Bürgerausschuß sind, die zugleich die Schöffenbank des Schult heißengerichts besetzen. In die vorgeschlagene Datierung der ersten Altenburger* Stadtrechtsaufzeichnung kurz nach 1165 würden alsbald begründete Zweifel zu setzen sein. Auch wenn man mit Rörig 4 ), Frölich 5 ), Herbert Meyer 6 ) und anderen die Anfänge der Ratsverfassung im 12. Jahrhundert findet, so wird man doch in Altenburg kurz nach 1165 schwerlich einen als consilium bezeichneten Bürgerausschuß, der doch nur als Organ bürgerlicher Selbstverwaltung gedacht werden kann, er warten dürfen. Aber dieses Bedenken ist zu beheben. Die iurati Reichsrechtsbuch II 4. 2, 8. Hrsg. H. Meyer (1936) S. 104, dazu die Bemerkungen auf S. 57 Anin. 3. Auch für Mühlhausen ist Goslar Oberhof, ebenda S. 79, 84. *) UB. Deutschordensballei Thüringen I, Nr. 496. 2 ) Or. II 85 Landesarchiv Altenburg. Die Urkunde ist nicht identisch mit Dob. IV Nr. 1241, die sich vielmehr unter II 86 ebenfalls im Archiv befindet; in ihr heißen dieselben namentlich aufgeführten Personen cives et iurati. 3 ) Dob. IV Nr. 830. *) Hansische Studien S. ir ff., bes. S. 21, 25. 5 ) ZRG. Germ. Abt. 47, S. 93 ff., bes. S. 101. •) Mühlhäuser Reichsrechtsbuch S. 55 f.