Versuch einer Datierung der ersten Niederschrift des Stadtrechts 127 Feststellung begnügen, daß eine ursprüngliche Niederschrift in die Zeit vor dem Inkrafttreten der wettinischen Pfandschaft zu setzen ist. Als Pfandherrn des Pleißenlandes finden wir den Markgrafen Heinrich d. Erl. zuerst im Januar 1253 in Tätig keit *). Innerhalb eines Zeitraumes von fast einem Jahrhundert gilt es also nach Gesichtspunkten für genaue Datierung zu suchen. Sie sind zu finden, freilich betreten wir damit den schwankenden Boden der Hypothese. Die ausführlichen Bestimmungen über die Altenburger Münze, die auf die Ordnung des Schultheißengerichts folgen, werden in § 13 eingeleitet mit dem Satz: Moneta vestra in statu prislino permancbit. Der alte Zustand soll also gewahrt bleiben, und man sollte meinen, daß dies gesagt sei im Gegensatz zu irgendwelcher Neuerung, die auf einem anderen Gebiet des städtischen Lebens eingetreten ist. Sollte diese Neuerung die Einrichtung des Schultheißengerichts gewesen sein ? § 1 beginnt mit den Worten: Scultetus qui pro tempore vobis est preficiendus . . ., die deutsche Fassung von 1356 sagt dafür: der schultiß, der euch hirnach lichtir wirt sin, faßt also das Gerundivum nicht adhortativ, sondern futurisch, während das Futurum im anschließenden secundum hanc jormam iudicabit adhortativ gefaßt wird: der sal in sulchir forme und maße richten. Diese Übersetzung entspricht meinem Sprachgefühl durchaus. Vom Schultheißen wird also als von einem erst in Zukunft einzusetzenden gesprochen, und man darf vermuten, daß eben deshalb, weil es sich um eine Neuerung handelt, auf die forma dieses Gerichts so genau ein gegangen wird, im Gegensatz zum Vogtding, das als bestehend vorausgesetzt und nur ein einzigesmal in §6 erwähnt wird. Dieses Vogtding ist das ordentliche, ungebotene Gericht; im Stadt recht 1470 steht an der entsprechenden Stelle: zcum grossen dinge, der dess fares vire sollen gehalden werden * 2 ). Es war, wenn die ge- ’) ÜB. d. Deutschordensballei Thüringen I, Nr. 126. 2 ) Hase a. a. O. S. 361.