Beurkundung des Stadtrechts von 1256 1*3 bürg hergestellt wurde und daß die markgräfliche Kanzlei sich bei dieser Gelegenheit des ihr als vorzüglichen Schreibers be kannten Bergermönchs bediente, der sich kurz vorher im Stift zur Ruhe gesetzt haben mochte. Der Wortlaut des Stadtrechts, in dem immer wieder die Bürger angeredet werden, deutet sehr viel mehr auf Ausstellerausfertigung als auf Empfängeraus fertigung. Insbesondere ist die Narratio der Urkunde zu beachten: Supplication.es vestras pluries accepimus, quibus a nobis devote et humiliter postulastis, ut iuribus, consuetudinibus ac libertatibus, quibus eatenus ex gratia imperii usi fuistis, deinceps vos uti ex dono quoque nostre gratie sineremus. Nos igitur, cum gratiam vobis potius augere velimus quam minuere, taxata peticionis vestre ratione immo et devotione, qua serviles nobis vos exhibetis et fideles, peticionem vestram dignanter admittimus et iura simul et libertates, quibus ex antiquis usi estis temporibus et deinceps ex nostra uti debetis gratia, subscribimus in hunc modum. Auch wenn man be rücksichtigt, daß sie in jedem Falle mit Hilfe eines aus der wettinischen Kanzlei hervorgegangenen Schreibers hergestellt wurde, glaube ich doch nicht, daß die Narratio in dieser Form in einer Empfängerausfertigung stehen könnte. Anlaß der Be urkundung, soviel ist klar, war das Inkrafttreten der wettinischen Pfandschaft über das Pleißenland 1 ), die bei den Altenburger Bürgern die Befürchtung hervorgerufen haben mag, in ihrem Rechte gemindert zu werden. Die Initiative lag also zweifellos, wie wohl in den meisten Fällen der Stadtrechtsverleihung oder -bestätigung, bei den Bürgern, wie dies ja auch in der Narratio zu deutlichstem Ausdruck kommt. Ausgefertigt aber wurde die Urkunde nicht von ihnen, sondern von der markgräflichen Kanz lei, und zwar erst nach wiederholtem Erfordern der Bürger. Der Markgraf, der sowohl das Haus des Deutschen Ordens in Alten burg wie auch das dortige Bergerkloster schon 1253 in seinen Schutz nahm, ließ sich bitten und mag die Beurkundung an gewisse Bedingungen geknüpft haben, die vorher erfüllt sein *) Vgl. S. 31.