Siegeszug noch nicht angetreten hatte, sondern auch des Gos larer Rechts begünstigt. Goslarer Recht war später in Quedlin burg tatsächlich in Brauch. In gleicher Weise wird er der Unter stützung des Handels sächsischer l ) Kaufleute und einer etwaigen Niederlassung bei der Königsburg in Altenburg seinen Arm ge liehen haben; weiter unten wird zu zeigen sein, daß er sie wahr scheinlich sogar veranlaßte. Bemerkenswert scheint mir in die sem Zusammenhang zu sein, daß eine charakteristische Bestim mung des Privilegs Lothars für Quedlinburg in abgewandelter Form im Altenburger Stadtrecht von 1256 wiederkehrt. Der Satz: eines etiam de Omnibus que ad cibaria pertinent inter se iudicent et que pro his a delinquentibus pro negligentia compo- nuntur, tres partes civibus, quarta pars ccdat in usum iudicis ist dem Paragraphen 7 des Stadtrechts ohne weiteres vergleichbar: Quicquid lucri cedit de institutione que vulgaritcr dicitur kür, ad tertiam partem ccdet sculteto, et dito partes cedcnt ad munitionem civitatis. Unter kür ist das Recht der Bürger oder des Rats zu verstehen, in städtischen Angelegenheiten bei Strafe Gebote und Verbote zu erlassen 2 ). Die kür aber ist herausgewachsen aus der Beaufsichtigung und Regelung des Lebensmittelverkehrs 3 ). Dieses Recht wird also den Altenburger Kaufleuten wie denen von Quedlinburg schon zur Zeit Lothars zugekommen bzw. ver liehen worden sein, und es ist dann wahrscheinlich, daß in Alten burg wie in Quedlinburg eine ganz allgemeine Verleihung Gos larer Rechts schon durch Lothar stattfand. Als Ansiedlung sächsischer Kaufleute in Altenburg kommt ') Bedenkt man, daß Beziehungen zwischen dem Goslarer Petersstift und Altenburg schon seit der Mitte des 11. Jhs. bestanden (vgl. S. 99 Anm. 3), so wird man Herkunft dieser Kaufleute aus Goslar selbst in Betracht ziehen müssen. 2 ) Im Privileg Friedrichs I. für Lübeck sind die Worte civitatis decreta glossiert id est köre. UB. d. Stadt Lübeck I (1843) Nr. 7. Dazu Reinke-Bloch in Zs. d. V. f. Lüb. G. u. Alt. Kde. 16, S. 1 ff. 3 ) Vgl. F. Rörig, Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung. Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte (1928), S. 18. Ferner ebenda S. 252.