reichen Arealbesitz am Markt verfügen. So überließ 1237 die Reichsministerialin Bertha mit Konsens ihrer beiden Brüder dem Bergerkloster tres areas quasdam in Aldenburch circa forum sitas II talenta et duos solidos singulis annis persolventes insuper et civili iuri per omnia respondentes 1 ). Der hohe Zins verrät, daß sie vermutlich marktwirtschaftlich genutzt waren. Wenn ein Herr von Zedlitz, gleichfalls aus reichsministerialischem Ge schlecht 2 3 ), Anspruch gar auf 14 areae infra civitatem Aldenburch sitae in quibus nunc (1256) cdificate sunt case panis et macellorum erhebt, die an das Bergerkloster übergegangen waren 9 ), so läßt dies erkennen, wie umfangreich dieser reichsministerialische Be sitz um den Markt ursprünglich gewesen sein muß. Die 15 curiae, 6 areae sive curiae und 20 macella carnium, die das Bergerkloster 1273 in der Stadt besitzt 4 ), dürften großenteils aus Schenkungen von Reichsministerialen stammen. Wann und auf welche Weise entstand der untere Stadtteil um die Bartholomäikirche ? Um hier zu einer begründeten Ver mutung zu kommen, ist es notwendig, vom Altenburger Stadt recht auszugehen. Der Rechtszug des Altenburger Stadtrechts geht nach Goslar: Sententias extra civitatem requirendas Goslarie in rufo ostio requi- rctis (§ 30). Schönebaum 5 ) vermutet eine Bewidmung durch Friedrich I. oder Heinrich VI. Es wird zu zeigen sein, daß diese Vermutung hinsichtlich Friedrichs I. wahrscheinlich das Richtige trifft. Aber es handelt sich dabei nur um eine Kodifizierung. In seinem Grundbestände kann das Altenburger Stadtrecht nicht aus staufischer Zeit stammen, der Rechtszug nach Goslar spricht *) Or. Landesarchiv Altenburg. Dob. III Nr. 700. Ein Altenburger Urkundenbuch bereitet H. Patze vor. Ich selbst habe, wo Doben- eckers Regesten nicht genügten, die Originalurkunden des Alten burger Archivs benutzt. Für mannigfache Hilfe bin ich Herrn Dr.Patze zu Dank verpflichtet. 2 ) Dob. II Nr. 863. 3 ) Landesarchiv Altenburg Or. I 17. Dob. III Nr. 2499. ■*) Or. ebenda. Dob. IV Nr. 993 (unvollst.). 5 ) a. a. O. S. 83.