1159, die beide Märkte bereits besessen haben muß, getrost als Stadt in vollem Rechtssinne ansehen dürfen, nachdem sie schon 1147 civitas genannt worden war. Bestand damals die Oberstadt bereits seit einiger Zeit, so muß die wesentlich ältere Unterstadt in salische Zeit zurückreichen, obwohl das erste Zeug nis für Marktverkehr in Zeitz erst aus dem Jahre 1135 stammt. Dieses aber ist aufschlußreich genug. Damals wird dem Neu ¬ frei sein sollen. In der provincia Strehla wird die Gerichtsbarkeit ge teilt. Auf der einen Seite der Elbe fällt sie dem Bischof, auf der anderen dem Markgrafen zu, diesem auch die Vogtei in der Stadt Strehla und die Hälfte der dortigen Münze. Ein Burggraf ist hier in der Folgezeit nicht mehr nachweisbar. Die Gerichtsbarkeit im Stiftsgebiet um Zeitz dagegen, in der provincia Butzewitz, erhält der Markgraf aus der Hand des Bischofs. Auch sie war also streitig gewesen. Die Stadt darf der markgräfliche villicus zur Ausübung der Gerichtsbarkeit nicht be treten. Ein Kompromiß also, geschlossen in der Zeit Markgraf Diet richs, der als Vogt sicherlich wieder im Vordringen gegen den Bischof war. Wir erinnern uns der Streitigkeiten um die Pegauer Vogtei 1219. In Zeitz ist anders als in Strehla ein Burggraf auch noch im 13. Jh. nachweisbar; vgl. die Register zu Dob. II—IV. Edelfreien Standes ist er jetzt nicht mehr. Die Standeszugehörigkeit der Strehlaer Burg grafen ist unsicher. Auf bischöflicher Seite ist im 12. Jh. die Absicht anscheinend die gewesen, das gesamte Stiftsgebiet in Ämter (provin- ciae) einzuteilen, in denen die Vogtgerichtsbarkeit durch die des Bi schofs, der sie auf edelfreie (oder ministerialische) Burggrafen übertrug, ersetzt werden sollte. Das durchzuführen ist nicht gelungen. Das Burg grafenamt wurde in Strehla überhaupt beseitigt, aber auch in Zeitz kamen 1227 dem Burggrafen Befugnisse der Gerichtsbarkeit anschei nend nicht mehr zu. Dob. II Nr. 2430, hier benutzt im Ms. des UB. Naumburg II (z. Z. im Zentralarchiv Potsdam) Nr. 476. An seine Stelle war ein bischöflicher scultetus civitatis getreten, neben dem ein weiterer officiatus als Richter (Blutrichter?) genannt wird. Jedenfalls muß man die beiden Naumburger Burggrafen von Zeitz und Strehla von den mitteldeutschen Reichsburggrafen abheben, in deren Reihe sie sich nicht einfügen wollen. Wie bei diesen erstrecken sich aber ihre Befugnisse nicht lediglich auf Städte, sondern auf ganze Bezirke des Landes, so daß man wohl annehmen darf, daß die Reichsburggraf schaften für die naumburgischen vorbildlich waren. Völlig geklärt ist die Frage der mitteldeutschen Burggrafschaften noch keineswegs.