damals ein enges Bündnis, das sie zu gemeinsamem Handeln nicht nur nach außen hin, sondern auch in Angelegenheiten des inneren städtischen Friedens verpflichtete * 2 ). 1306 verbündeten sich die gleichen Städte mit Friedrich von Schönburg zu Crimmit schau ,,u[ alte mcnigclich, die si anvechtin adir vorterben wolden ane schult unde ane recht“ 2 ). Es ist anzunehmen, daß dies nicht das einzige Schutz- und Trutzbündnis war, das die Städte, in den Zeiten des Kampfes zwischen König Albrecht und Markgraf Friedrich dem Freidigen von Meißen um die Mark Meißen und das Pleißenland auf sich selbst gestellt, damals mit den Häuptern des mächtigen pleißenländischen Adels schlossen, doch hat sich eine weitere Urkunde nicht erhalten. Eng verknüpft ist ihr Schicksal in der Folgezeit. Nach dem Tode Albrechts unter stellten sie sich 1308 dem Schutze des Markgrafen 3 ). Unter markgräflicher Herrschaft verbleiben sie dann. Die mancherlei Verpfändungen unter Ludwig dem Baiern erfolgten stets für alle drei Städte gemeinsam 4 ). Die Vermutung scheint somit be rechtigt, daß sich auch in der ältesten Geschichte der drei Städte Zusammenhänge aufzeigen lassen, die freilich bei der Dürftig keit der Quellen erst erschlossen werden müssen. Verhältnismäßig klar liegen die Dinge in Altenburg. Hier ist seit langem eine Stadtgründung in staufischer Zeit angenommen worden, und die neuere landes- und ortsgeschichtliche Forschung hat diese Ansicht bestätigt 5 ). Doch ist es möglich, über das bisher Festgestellte noch ein Stück hinauszukommen. ’) Co.d. II 6, Nr. 3. 2 ) Cod. II 6, Nr. 8. ’) Cod. II 6, Nr. 10. Die Urkunden sind nur für Chemnitz und Zwickau erhalten. 4 ) Hierzu Ermisch im Cod. II 6, S. XX f. 6 ) M. Voretzsch, Altenburg zur Zeit des Kaisers Friedrich Bar barossa. Progr. 1891. Grundlegend H. Schönebaum, Die Besiedlung des Altenburger Ostkreises, 1917, S. 79 ff. W. Ruhland, Die Ent stehung Altenburgs, seit langem angekündigt, ist noch nicht erschienen. Als Ersatz muß vorläufig der Artikel „Altenburg" des gleichen Ver fassers im Deutschen Städtebuch dienen.