157 II. Zweck. tz. 2. Der Zweck des Vereins ist, den Landwirthen Bayerns zu dienen, in dem er einerseits die durch die Naturwissenschaften, insbesondere durch die Chemie gewonnenen Resultate nutzbar für die landwirthschaftliche Praxis macht, und in. dem er andererseits der Wissenschaft die Erfolge und Bedürfnisse der Praxis darlegt. Der Verein soll in solcher Weife ein Mittelglied zwischen Theorie und Praxis bilden und seinen Zweck zu erreichen suchen: 1) durch Untersuchungen und Versuche, welche sich auf die Pflanzen- und Thierproduction im weitesten Sinne des Wortes beziehen, (Versuchs- Stalion); 2) durch Belehrung und Anregung mittelst Vorträgen (Wanderlehrer); 8) durch Herausgabe einer gemeinsaßlich geschriebenen Zeitschrift; 4) durch specielle Untersuchungen und Gutachten (Analysen). Insbesondere wird die Versuchs-Station jedem Mitglieds des Vereins mit Rath und That zur Seile stehen. HI. Mittel. (Capital und Jahresbeiträge.) ß. 3. a) Wer Mitglied des Vereines werden will, zahlt ein für allemal einen Gründungsbeitrag von mindestens fl. 2. 30., welcher Beitrag zur Bildung eines Capitalstocks verwendet wird. b) Außerdem zahlt jedes Mitglied einen regelmäßigen Jahresbeitrag von mindestens fl. 5., welcher bei Beginn des Jahres erhoben wird*). o) Endlich sichert dar General-Lomitö des landwirthschaftlichen Vereines einen Zuschuß von fl jährlich zu, der zur weiteren Ausdehnung der statutenmäßigen Zwecke des Vereins dienen soll. Aus den regelmäßigen Jahresbeiträgen, den Zuschüssen des General-Lomits'S und den Einnahmen für Analysen, Gutachten w. werden die lausenden Aus gaben bestritten. IV. Verwaltung des Vereins. 4. Directorium. tz. 4. Für die obere Leitung seiner Angelegenheiten wird der Verein von einem Directorium vertreten, welches aus sünf in der Generalversammlung durch geheime Abstimmung gewählten Mitgliedern, einem Abgeordneten des General- Comitö's des landwirthschaftlichen Vereines und dem Stationsvorstande besteht. Von den gewählten Mitgliedern müssen vier Gutsbesitzer oder Landwirthe sein und drei ihren Wohnsitz in München oder in unmittelbarster Nähe haben. — Die Generalversammlung wählt in gleicher Weise drei Stellvertreter für das Di rectorium. Alljährlich scheiden zwei der gewählten Mitglieder durch das Loos aus, die indessen wieder wählbar sind. — Z. 5. Das Directorium erwählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vicepräsidenlen; der Stations-Vor stand ist Protokollführer. — Z. 6. Zur Gültigkeit eines Beschlusses des Direkto riums ist die Ladung sämmtlicher und die Anwesenheit von mindestens vier Mit gliedern erforderlich. — tz. 7. Die Abstimmungen im Directorium ersolgen nach einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsi denten den Ausschlag. — tz. 8. Das Directorium wird nach Außen durch sei nen Präsidenten vertreten. — tz. 9. Der Präsident erläßt die Einladungen zu den Sitzungen des Directoriuins, so oft dies nöthig erscheint, oder von zwei Mitgliedern beantragt wird. Alle zwei Monate hat der Präsident regelmäßig mindestens eine Sitzung anzuberaumeu. — tz. 10. Das Directorium beschließt *) Nach ansolgendem Sratutenentwurs wurde der jährliche Beitrag aus fl. 5. normirt, um jedem Landwirthe Bayerns den Beitritt zu ermöglichen. Von größeren Grundbesitzern erwarten wir jedoch im eigenen und gemeinnützigen Interesse namhaftere Zuschüsse, zumal die Station auch diesen gegenüber bezüglich der Analysen, Anfragen rc. verhältnißmäßig mehr zu leisten haben wird. Land«. Berjuchs-Stat. VN. 18SS. 11