153 Unter diesen Maßregeln erhält man bei dieser zweiten Versuchsreihe dasselbe Resultat, wie bei der elfteren, d. h. auch durch eine Zellenschicht von nur 3 — 4 Millimeter Dicke geht in l2 Stunden keins der oben ausgczählten Salze hindurch. Bei dieser letzten Versuchsreihe bleibt das Resultat dasselbe, mag man die Salzlösung in das Gefäß /I oben und das destillirte Wasser in das Gefäß L unten bringen, oder umgekehrt mit der Salzlösung den unteren Cylinder ansüllen. Zur Statistik der landw. Versuchs-Stationen. Das Versuchswefen in Frankreich. Das Institut unserer Deutschen Versuchs-Stationen hat bis setzt seinen Weg nach Frankreich nicht gefunden. Zufolge Berichten des Geh. Ober-F.-R. von Strantz an das K. Preuß. Ministerium für die landw. Angel, über die Organisation der Verwaltung der landw. Angelegenst, und das landw. Budget in Frankreich*) gehört zu dem Ressort des Ministern des Ackerbaues, Handels und der öffentl. Arbeiten in Frankreich auch „die allgemeine Beobachtung der Landwirthschast und ihrer Fortschritte sowohl auf dem wissenschaftlichen, als aus dem praktischen Gebiete und die Er greifung derjenigen Maßnahmen, welche sich in dem einen oder anderen Interesse empfehlen. Es gehören dahin die spcciellen Untersuchungen sowohl wissenschaftlicher als praktischer, in das Gebiet der Landwirthschast einschlagender Fragen, die Anordnung und Anregung von Versuchen, die landwirthschaftlichen Missionen, die Beschickung der Ausstellungen im Auslande, die Beobachtung und Verfolgung der Landwirthschast und der landwirthschaftlichen Fortschritte des Auslandes re. „Die landwirtbschaftlichcn Staats-Anstaltcn, namentlich die höheren Lehranstalten, die kaiserlichen Schäfereien und Molkereien bieten die Ge legenheit zur Anstellung von Versuchen dar, außerdem verfolgen die Gc- neral-Jnspectoren der Landwirtbschaft diejenigen Versuche, welche von Landwirthcn angestellt werden. Versuchs-Stationen in der Art, wie sie bei uns vom Staate Unterbalten werden, gicbt es jedoch nicht." *) Annalen der Landw. in den K. Prenß. Staaten 1865. l. S. 27 st.