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Seite 48 Allgemeine Zeitschrift für Textil-Industrie. Jahrg. 1886 des Rades eineu Kranz bildet, mit ihrem Ende jedoch frei herabhäugt. In jedem dieser Kettenglieder befinden sich 2 mit Gewinde versehene Löcher, von denen das eine für die Fadenführer, das andere für die Leerreihe dient und in welche die Hubstifte eingeschraubt werden. Der Antrieb des Zahn rades, welches mit einem Klinkrade in Verbindung steht, wird, wie gewöhnlich, durch eine Klinke vorwärts bewegt und durch eine Sperrklinke am Rückwärtsgehen gehindert. Das Be rechnen der Gliederzahl und das Einsetzen der Hubstifte ist bei dieser Mustervorrichtung äusserst einfach. Geht z. B. die 3 in der Reihenzahl nicht auf, so vertauscht man das drei zähnige Kettenglied mit einem vier- oder fünfzähnigen und j schraubt die Hubstifte von verschiedenen Höhen genau in der Reihenfolge, in welcher die Farbenstreifen der Muster gewünscht werden, ein. Allgemeinnütziges über Patentverletzungen und Vergehen gegen das Patent gesetz von Patentanwalt Otto Sack, Leipzig. II. Die bei Patentverletzungen in Betracht kommenden Be stimmungen des Patentgesetzes sind hauptsächlich folgende: §. 4. Das Patent hat die Wirkung,’ dass Niemand befugt ist, ohne Erlaubniss des Patentinhabers den Gegenstand der Erfindung gewerbsmässig herzustellen, in Verkehr zu bringen oder feilzuhalten. Bildet ein Verfahren, eine Maschine oder eine sonstige Betriebsvorrichtung, ein Werkzeug oder ein sonstiges Arbeits- geräth den Gegenstand der Erfindung, so hat ausserdem das Patent die Wirkung, dass Niemand befugt ist, ohne Erlaubniss des Patentinhabers das Verfahren anzuwenden, oder den Gegenstand der Erfindung zu gebrauchen. §. 5. Die Wirkung des Patents tritt gegen Denjenigen nicht ein, welcher bereits zur Zeit der Anmeldung des Patent inhabers im Inlande die Erfindung in Benutzung genommen, oder die zur Benutzung erforderlichen Veranstaltungen ge troffen hatte. §. 34. Wer wissentlich den Bestimmungen der §§. 4 und 5 zuwider eine Erfindung in Benutzung nimmt, wird mit Geld strafe bis zu fünftausend Mark, oder mit Gefängniss bis zu einem Jahre bestraft, und ist dem Verletzten zur Entschädig ung verpflichtet. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Durch den Wortlaut des §. 4 wird dem Patentinhaber das unumschränkte Recht der Alleinbenutzung einer Erfindung zugesprochen, während durch §. 5 dieses Recht für gewisse Fälle aufgehoben ist. Vielfach wird der Inhalt des §. 4 dahin ausgelegt, dass durch ein Patent nur die gewerbliche Ausnutzung eines patentirten Gegenstandes, oder die Verwendung von patentirten Werkzeugen und Vorrichtungen verboten sei, nicht aber die Herstellung von Gebrauchsgegenständeu für persönliche Zwecke. Eine solche Auffassung ist nicht zutreffend, sondern die Wirkung des Gesetzes erstreckt sich auf Benutzung des durch eine Erfindung ins Leben gebrachten Vortheiles, welcher in irgend welcher Gestalt durch den Gegenstand des Patentes verkörpert ist. Diese Benutzung eines derartigen Vortheiles, sei dieselbe persönlicher oder geschäftlicher Natur, hat nur der Patent inhaber zu gestatten. Wäre eine solche Auslegung nicht richtig, so könnte z. B. ein Villenbesitzer, der gleichzeitig Fabrikant ist, sich für seine persönlichen Zwecke einen Springbrunnen, dessen Construction durch ein nicht ihm gehöriges Patent geschützt ist, herstellen. Es liegt in diesem Falle ein rein persönlicher Zweck der Benutzung vor, jedoch auch gleich zeitig die Thatsache, dass durch diese persönliche Ausnutzung eines erfinderischen Vortheils das Patentrecht des Erfinders verletzt wird, dem letzteren entgeht durch die eigenmächtige Herstellung eines Springbrunnens von Seiten des Fabrikanten ein geschäftlicher Nutzen, der ihm durch Patentgesetz und durch Zahlung von nicht geringen Patenttaxen gesichert ist. In gleichem Sinne liegen die Verhältnisse bei kleineren Ge brauchsgegenständen, die sich möglicherweise bequem durch Laienhand ohne grosse Mühe hersteilen lassen. ist eine Broschüre, betitelt „Die Wollzollfrage“ (Preis der Broschüre 80 Pf.), erschienen, deren Verfasser, Dr. F. von Mitschke-Collande, ein in landwirtschaftlichen Kreisen sehr bekannter Schriftsteller und selbst Schafzüchter ist. Gerade der letztere Umstand macht die Broschüre umso beachtenswerter, als Verfasser keineswegs auf demselben Boden steht, wie jene Herren Agrarier, welche die Parole „AVollzoll“ ausgegeben, unbekümmert um die unabsehbar traurigen Folgen, die ein solcher für die Wollenindustrie nach sich ziehen müsste. Verfasser, dem ein Woll- zoll ganz willkommen wäre, sagt nach eingehender Beleuchtung aller einschlägigen Punkte zum Schluss seiner Broschüre: „Erstens nämlich ist die Concurrenz der überseeischen Wollen nicht aus der Welt zu schaffen, und zweitens bildet der sehr natürliche und erklärliche Wider stand der Wollconsumenten gegen jeden Schutzzoll für Wolle gegenwärtig deshalb ein nicht zu besiegendes Hinderniss, weil ihre Klagen über die fehlerhafte Qualität der inländischen Wollen leider nur zu berechtigt sind. Wollen also unsere Wollproducenten die Einführung eines Schutz zolles, und dies zwar in einer ihnen wirklich nutzbringenden Höhe er reichen, so müssen sie vor allen Dingen darauf hinarbeiten, diese Klagen durch einen rationellem, den Ansprüchen der Consumenten gerecht werdenden Betrieb der Merinozucht zu beseitigen. Eine Bemäntelung der diesbezüglich begangenen Fehler, sowie eine Unterschätzung des Fabrikationswerthes der überseeischen Wollen ist Sachverständigen, wie den Fabrikanten gegenüber gewiss nicht an ihrem Platz und kann diese im Gegentheil nur dazu veranlassen, sich der Einführung des erwünschten Schutzzolles umso entschiedener zu widersetzen. Soll dieser Widerstand beseitigt resp. paralysirt werden, so ist dies nur möglich dadurch, dass unsere Wollproducenten die begangenen Fehler erkennen resp. anerkennen und sich vor allen Dingen eines rationellem Betriebes der Merinozucht befleissigen. Merino-Schäfereibesitzer, die dies nicht thun wollen oder können, werden, wie bereits bemerkt, sicherlich rationeller handeln, sich trotz der gesunkenen Fleischpreise der Fleischschafzucht zuzuwenden, als bei der Merinozucht zu bleiben.“ Unserer Nr. 6 ist ein Circular der Herren J. C. König & Ebbardt in Hannover, betreffend „Das System der Dr. Gallus’schen Lolm- buchführung“, und eine Probe von „Ia. Brauner Jaequardpappe“ der Herren Gebrüder Herzheim in Düren beigegeben. Verantwortlicher Redacteur: Ph. Zalud in Bad Hohenstein-Ernstthal. .Nachdruck verboten. — Alle Reckte Vorbehalten. Druck von J. C. F. Piekenhahn & Sohn in Chemnitz.