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Seite 32 Allgemeine Zeitschrift für Textil-Industrie. Jahrg. 1886 B. Der Wirkereicurs. Der Unterricht zerfällt in den theoretischen und in den praktischen Theil. Der theoretische Theil umfasst: Specielle Technologie der Spinnstoffe und des Spinnprocesses, Nunmierirungs-Systeme, Garnprüfung auf Länge und Nummer, Wirkmaschinenkunde und Maschinenzeichnen. Theorie der Wirkerei und der dazu gehörigen Vorarbeiten, wie Spulen, Winden, Schweifen und Bäumen. Appretur der verschiedenen Wirkwaaren. Der praktische Theil umfasst: Vorarbeiten der Wirkerei. Praktische Hebungen auf den vor handenen Maschinen in allen Coulir- und Kettenarbeiten. Schlosserarbeiten zur Herstellung und Reparatur kleiner Be- standtheile der Maschinen. Der Unterricht umfasst einen ein jährigen Curs und wird ertheilt an Sonntagen von 9—12 Uhr und an je einem Wochenabend von J / 2 6— x / 2 9 Uhr, nachThun- lichkeit auch in den Tagesstunden. Die Aufnahme der Schüler ist nachMaassgabe der vorhandenen Maschinen eine beschränkte, und werden nach Bedarf Parallelcurse eröffnet werden. (Fortsetzung folgt.) iri_ri-n_n.ri_o^Txi-n_rA.n_n^‘i_n_n_n..n n.n_n a_n_n_n.TLi. Jfe> LITERATUR. o xJ L cr 1 o L xj'rJ' _ u TjT'nSruru'LrT.TXJ xj~Lrt_r~u" XTxfrjrr/ ■CrrJf'Crxjj Mit dem 1. Mai 1875 ist das Markenschutzgesetz vom 30. November 1874 in Kraft getreten und haben die Eintragungen in dem zehnjährigen Bestehen einen ausserordentlichen Aufschwung genommen. Dieselben sind bis Ende 1885 auf 14,207 bei 8602 Firmen gestiegen, von denen 3401 Zeichen ausländischen Firmen angehören. Wiederholt ist es daher aus den Kreisen der Industrie als ein Miss stand bezeichnet worden, dass in Folge der durch dieses Gesetz an genommenen Localisirung der Eintragungen die Erlangung einer zuver lässigen Uebersicht über die geschützten Waarenzeichen für die Inter essenten mit Schwierigkeit verbunden sei, welchem durch die in § 6 des Gesetzes angeordnete Bekanntmachung der ersten Eintragung und der Löschung im Reichsanzeiger nicht in ausreichendem Maasse abgeholfen werde. Es war deshalb bereits im Jahre 1875 die Aufmerksamkeit der Betheiligten auf die Herstellung eines allgemeinen Zeichenregisters für das Reich gelenkt und ein solches von einem Privatunternehmer unter dem Titel „der Markenschutz“, unter Anordnung des Stoffes nach Waaren- gattungen und Gruppen im Anschluss an die von der Königlichen sta tistischen Central-Commission aufgestellten systematischen Uebersicht der Gewerbebetriebe, herausgegehen worden. Dieses Werk wurde später nicht fortgesetzt, hat vielmehr mit dem Jahrgange 1875 zugleich seinen Abschluss gefunden, scheint also von der zu seiner Lebensfähigkeit er forderlichen Theilnahme der industriellen Kreise damals nicht in aus reichendem Maasse getragen worden zu sein. Im Laufe der Zeit hat sich durch die grosse Anzahl der eingetragenen und gelöschten Zeichen eine stetig zunehmende Unübersichtlichkeit herausgestellt, die eine der artige systematisch geordnete Zusammenstellung wünschenswerth macht. In immer höherem Grade wird sich ferner ein derartiges Werk als Be- dürfniss für alle betheiligten Kreise erweisen. Auch in der 8. Sitzung des Deutschen Reichstages vom 1. December 1885 weist der Abgeordnete Freiherr von Buol, nachdem er das Marken schutzgesetz besprochen, auf obige Schwierigkeit hin und verlangt unter Bezugnahme auf das Begehren des Marken- und Musterschutz-Vereins deutscher Tabak-Industrieller, dass die Waarenzeichen, deren Schutz ab gelaufen ist, entgegen dem § 6 des Gesetzes neu nicht nur angemeldet, sondern auch neu veröffentlicht werden sollen, ferner dass diejenigen Waarenzeichen, gegen die kein Einspruch erhoben worden ist, oder be züglich welcher der Einspruch als unbegründet verworfen worden ist, alsdann für immer oder doch für eine längere Zeit als unanfechtbar er klärt werden, oder dass wenigstens die Anfechtung solcher Zeichen er schwert werde, und dass ferner diese für berechtigt erklärten Zeichen in einer Beilage des „Reichsanzeigers“ in fortlaufender und systematischer Ordnung publicirt werden, wie fdas seit 1 */a Jahren in Oesterreich der Fall ist. Die Herausgeber der Union, P. Stankiewicz’ Buchdruckerei, sind be auftragt, unter amtlicher Mitwirkung des Ministeriums des Innern ein authentisches Zeichenregister zu publiciren und erscheint die Verwirk lichung dieses Planes gesichert, wenn unter den Interessenten ausreichende Theilnahme für dieses Werk an den Tag gelegt wird. Subscriptions- Anmeldungen werden bei P. Stankiewicz’ Buchdruckerei, Berlin SW. li), Beuthstr. 5, entgegengenommen. Da der Erfolg des Unternehmens wesentlich davon abhängen wird, dass das Werk eine die leichte und zuverlässige Uebersicht ermöglichende systematische Anordnung erhält, so ist bereits vom Ministerium ein Rund schreiben an alle Handelskammern und hervorragenden industriellen Ge sellschaften zur kommissarischen Erörterung der Eintheilung erlassen und haben die diesbezüglichen Berathungen bereits begonnen. Um die Vollständigkeit und Genauigkeit des herzustellenden Werkes von vorn herein sicherzustellen, ist in’s Auge gefasst, das gesammte seit dem Jahre 1875 entstandene Material sichten, daraus eine systematisch geordnete Zusammenstellung der jetzt noch geschützten Waarenzeichen fertigen, dieselbe periodisch, mindestens jährlich, durch Herausgabe eines Nachtrags ergänzen und berichtigen zu lassen. Das Werk soll, soweit es in der Vergangenheit eingetragene und zur Zeit noch geschützte Waarenzeichen umfasst, zum Subscriptionspreise von 60 M (entweder in 3 Bd. zu je 20 M., oder in 4 Bd. zu je 15 M.), sowie die mindestens in Jahresfristen herauszugebenden Nachträge zum Preise von 6 M. er scheinen. (Exportzeitschrift Union.) Aus voller Ueberzeugung empfehlen wir dem schönen Geschlecht nachdrücklich das in Dresden erscheinende praktische Wochenblatt für alle Hausfrauen „Für’s Haus“. 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Zalud in Bad Hohenstein-Ernstthal. Nachdruck verboten. — Alle liechte Vorbehalten. Druck von J. C. F. Pickenhahn Sohn in Chemnitz.