Suche löschen...
Elektrotechnische Rundschau
- Bandzählung
- 14.1896/97
- Erscheinungsdatum
- 1897
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Mag:A434
- Vorlage
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id507861434-189700000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id507861434-18970000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-507861434-18970000
- Sammlungen
- LDP: Bestände der Universitätsbibliothek Chemnitz
- Projekt: Bestände der Universitätsbibliothek Chemnitz
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Elektrotechnische Rundschau
-
Band
Band 14.1896/97
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis III
- Register Sachregister VIII
- Ausgabe No. 1 1
- Ausgabe No. 2 23
- Ausgabe No. 3 45
- Ausgabe No. 4 66
- Ausgabe No. 5 79
- Ausgabe No. 6 93
- Ausgabe No. 7 103
- Ausgabe No. 8 112
- Ausgabe No. 9 122
- Ausgabe No. 10 132
- Ausgabe No. 11 142
- Ausgabe No. 12 152
- Ausgabe No. 13 163
- Ausgabe No. 14 174
- Ausgabe No. 15 184
- Ausgabe No. 16 194
- Ausgabe No. 17 206
- Ausgabe No. 18 217
- Ausgabe No. 19 228
- Ausgabe No. 20 238
- Ausgabe No. 21 249
- Ausgabe No. 22 261
- Ausgabe No. 23 273
- Ausgabe No. 24 285
-
Band
Band 14.1896/97
-
- Titel
- Elektrotechnische Rundschau
- Autor
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
3s IV. Jahrgang. „ELEKTROTECNHISCHE RUNDSCHAU.“ No 4. 1896 97. 74 Elektrizitäts - Aktiengesellschaft vormals Sehuckert & Co., Nürnberg. Aus einer Sitzung des Aufsichstrats wurde der ,,Frank f. Zeitung“ vor Kurzem berichtet, daß das Unternehmen gegenwärtig mit Aufträgen überhäuft ist. Die Summe der noch auszuführenden Bestellungen wurde auf mehr als Mk. 50 Millionen beziffert, die Zahl der bestellten Dynamomaschinen auf 6ü0 Stück mehr als im Vorjahre; auch die Aufträge zum Bau von Straßenbahnen haben sich erhöht. Hinzugefügt wurde, daß die Leistungsfähigkeit der Gesellschaft durch die fertiggestellten Neubauten wesentlich gestiegen ist, und daß trotz dem die vorhandenen Einrichtungen zur Bewältigung der Aufträge nicht mehr ausreichen, daher der Aufsichtsrat Mk. 1,200,000 zum Bau von weiteren Werkstätten bewilligt hat. So erfreulich diese Entwicklung erscheint, die mehr oder weniger ja auch bei anderen Unternehmungen in der Elektrotechnik zu Tage tritt, bleibt die Be sorgnis nicht ganz abzuweisen, daß dem gegenwärtigen Andrang von Aufträgen eine stillere Zeit folgen wird, in welcher die rasch erweiterten Unternehmungen weniger leicht und weniger vorteilhaft sieh werden beschäftigen können als jetzt. Solche Erwägungen scheinen allerdings auch in der Leitung der Sehuckert-Gesellschaft bereits Beachtung zu finden, da diese Gesellschaft gegenwärtig, wie wir hören, sich zu neuen Aufträgen durchaus nicht herandrängt. Nach der letztver öffentlichten Bilanz verfügte die Gesellschaft am 31. März d. J., neben kleinen Kassenbeständen, noch über Mk. 2. 57 Milk Effekten, und sie hatte bei Debitoren Mk. 12.u Mill. ausstehen. Aber davon waren schwerlich große Summen als liquide Mittel anzusehen, während die Buchschulden sich von Mk. 4.« auf 9.ss Mill. vermehrt hatten, abge sehen von dem damals zur Verteilung stehenden Reingenwinn mit Mk. 3. 41 Mill. Schon damals fanden sich also die Mittel der Gesell schaft stark beansprucht, obwohl die Erhöhung des Aktienkapitals von Mk. 12 auf 18 Süll, eben durchgeführt worden war, und dadurch auch die Reserve auf Mk. 3.75 Mill. anwuchs. Wenn seitdem der Geschäftsumfang des Unternehmens noch weiter und erheblich ange wachsen ist, so hat das vermutlich auch weitere Geldmittel beansprucht; der Bedarf für die neuerdings bewilligten Geldmittel zu Erweiterungs bauten tritt noch hinzu. Andererseits sind seit dem Jahresabschluß auch ansehnliche Beträge aus den Aktivposten durch Realisierungen flüssig gemacht worden, was aber nicht hindert, daß neuer Geldbedarf bestehen blieb. Die der Schuckert-Gesellscliaft nahestehende Konti nentale Gesellschaft für elektrische Unternehmungen hatte auf ihr Aktienkapital von Mk. 16 Mill. am 31. März d. J. nur noch Mk. 3 Mill. ausstehen, welcher Restbetrag bis zum nächsten Jahresabschlüsse vollends eingezahlt sein dürfte. Inzwischen hat die Sehuckert- Gesellschaft für ihren weiteren Geldbedarf sich wohl an die mit ihr liierten Bankkreise halten müssen. Indeß kann schon jetzt als zweifellos gelten, daß, wenn die Geschäftsentwicklung nicht eine un vorhergesehene Unterbrechung erleidet, noch für das nächste Jahr eine neue Geldbeschaffung ins Auge zu fassen sein wird. Die Sehuckert-Gesellschaft ist mit Mk. 1.« Mill. Hypotheken belastet, ferner mit Mk. 6 Mill. Anlehensschuld ohne Hypothesierung sie wird daher schwerlich zu einer weiteren Ausgabe von Obligationen sich entschließen, so daß viel eher eine nochmalige Erhöhung des Aktien kapitals zu gewärtigen steht. Drehstrom-Patentprozesse. In dem am 8. Oktober ds. Js. stattgehabten Verhandlungstermin des königlich-sächsischen Landge richts Chemnitz hat die Akt.-Ges. Helios die von ihr gegen die Stadt Chemnitz und die Firma Siemens & Halske wegen der in Chemnitz errichteten Drehstromzentrale angestrengte Patentverletzungsklage zurückgenommen und ausdrücklich auf alle Ansprüche gegen die Stadt Chemnitz und die Firma Siemens & Halske wegen der dortigen Anlagen unter Uebernahme der Prozeßkosten verzichtet. Urteilsspruch über die Entwendung von Elektrizität. Der Kaufmann Karl Wolff in Kiel hatte für seinen Motor von dem Frankenthalschen Elektrizitäts werke vertragsmäßig Kraft bezogen. Nachdem der Vertrag, am 11. Januar ab gelaufen war, hat er trotzdem noch vom 12. bis 17. Januar d. J. unberechtigter Weise elektrischen Strom aus der Frankenthalschen Zentrale entnommen und für sich verwendet. Das Landgericht Kiel hat kein Bedenken getragen, festzustellen, daß der Angeklagte rechtswidrig gehandelt hat, aber es erkannte dennoch auf Freisprechung, weil nach dem eingeholten Obergutachten die elektrische Kraft nicht als eine bewegliche Sache anzusehen ist. (Der § 242 des Strafgesetz buches lautet: Wegen Diebstahls wird derjenige bestraft, welcher eine fremde, bewegliche Sache sich aneignet.) Bewegliche Sachen, so heißt es im Urteile, können nur körperliche Gegenstände sein, ein solcher körperlicher Gegenstand ist aber die Elektrizität nicht. Nach dem erstatteten Gutachten geht aber das Gericht davon aus, daß Elektrizität nicht eine Sache ist, sondern ein Zustand, welcher gewissen Gegenständen durch technische Manipulationen gegeben wird. Wenn ein Zivilsenat des Reichsgerichts entschieden hat, daß der elektrische Strom Gegenstand eines Lieferungsvertrages über Sachen sein kann, so ist dies für die Strafrechtspflege nicht maßgebend. Unterschlagung kann im vorliegenden Falle auch nicht angenommen werden, weil hierbei ebenfalls eine körperliche Sache vorausgesetzt werden muß. Ein Betrug konnte auch nicht angenommen werden, weil kein Anhalt dafür vorliegt, daß der Angeklagte bereits bei Ab schluß des Vertrages mit Frankenthal die Absicht hatte, mehr Elektrizität zu entnehmen, als er berechtigt war. Der in der Hauptverhandlung gehörte Sach verständige Professor E konnte nicht angebeu. was Elektrizität eigentlich ist. Es handele sich hier um eine Wissenschaft, welche in keiner Weise abgeschlossen ist. Man wisse wohl, wie Elektrizität erzeugt wird, aber nicht, was sie ist. Sie sei nicht eine Sache, sondern ein Zustand und es sei falsch, von einem elek trischen Strome zu sprechen. Es gäbe nur elektrische Energie, welche allerdings gemessen und geleitet werden könne. In dem Urteile wird dann weiter erwähnt daß das Oberlandesgericht München die Frage, ob Elektrizität eine bewegliche Sache sei, im entgegengesetzten Sinne entschieden habe, daß aber das Landgericht sich dieser Ansicht nicht habe anschließeu können — Gegen dieses Urteil hatte die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, welche in der heutigen 'Verhandlung vor dem 4. Strafsenat des Reichsgerichtes vom Reichtsanwalte für begründet erklärt wurde. Derselbe suchte nachzuweisen, daß man sehr wohl auch die Elektrizität als eine bewegliche Sache ansehen könne. Insbesondere hob er auch hervor, zu welchen unerwünschten Konsequenzen es führen würde, wenn die Rechtsanschauung der Vorinstanz Geltung behalte. — Dennoch erkannte das Reichsgericht auf Verwerfung der Revision. Die Gründe der Entscheidung lauteten : Entscheidend ist allein, ob der elektrische Strom, den der Angeklagte sich nutzbar gemacht hat, eine bewegliche Sache im Sinne des § 242 des St.-G.-B. ist. Festzuhalten ist an der vom Reichsgericht schon früher ausgesprochenen Ansicht, daß zu dem Begriffe der beweglichen Sache die Körperlichkeit derselben gehört. Das ist anerkannt in der Entstehungsgeschichte des preußischen und des deutschen Strafgesetzbuches, anerkannt vom ehemaligen preußischen Ober- tribuual und vom Reichsgerichte ganz ausdrücklich auf dem Gebiete des Dieb stahls. Ebenso hat das Reichsgericht in seinem Plenarbeschlüsse über den § 137, wo es sich um die Verfügung- über Sachen handelt, ausgesprochen, daß hier nur von körperlichen Sachen die Rede sein könne, wie in den übrigen Teilen des Strafgesetzbuches. Eine körperliche Sache kann nur bestehen aus einem Gegen stände, der aus einem Stücke raumerfüllender Materie gebildet wird, das liegt in dem Begriffe des Körpers. Das Landgericht hat diese Eigenschaft dem elek trischen Strome abgesprochen, nicht wegen der Unklarheit, welche bezüglich der Entstehung des elektrischen Stromes herrscht, sondern mit Rücksicht auf das Wesen des elektrischen Stromes. Es ist allerdings anzuerkennen, daß sich hier eine Lücke im Strafgesetze befindet, welche bedauerlich ist, aber das Reichs gericht muß sich mit der Thatsache abfinden, daß es eine Lücke ist. Es ist wohl anzunehmen, daß, wenn die Technik in den 70er Jahren, als das Straf gesetzbuch entstand, bereits die jetzige Entwickelung gehabt hätte, eine Be stimmung getroffen worden wäre, die der Einführung des Begriffes der Untreue (neben der Unterschlagung) entsprochen hätte. Das ist aber nicht geschehen, und das Reichsgericht ist nicht ermächtigt, Lücken im Strafgesetze durch Ana logien auszufüllen. Dies muß der Gesetzordnung überlassen bleiben. Vorstandsmitglieder der Elektrotechnischen Gesellschaft zu Frankfurt a» M. Der neue Vorstand für das laufende Vereins- jahr 1896/97 setzt sieh wie folgt zusammen: Vorsitzender: Patentanwalt Hasslacher; Stellvertretender Vorsitzender: Postrat Zappe; Schriftführer: Ingenieur Marxen; Stellvertretender Schriftführer: Direktor Jordan; Bibliotekar: Ingenieur Stadelmann; Cassirer: Fabrikant Montanus; Ersatz mitglied : Direktor P o 11 a k. Sitzung der Elektrotechnischen Gesellschaft zu Frankfurt am Main, am 4. November. Zunächst wird Herr Direktor J o r d a n zum Delegierten in die Sicherheitsvorschriften-Kommission des Elektro techniker-Verbandes gewählt. Hierauf machte Herr Dr. Oskar M ay eine technische Bemerkung zu dem kürzlich ergangenen, in dem Artikel auf voriger Spalte dieses Heftes mitgeteilten Urteile des Reichsgerichts, hetr. die Straflosigkeit der Entwendung elektrischen Stroms. Er beantragte, an den Verband deutscher Elektrotechniker das Ersuchen zu richten, die Frage durch Juristen unter Zuziehung von Elektrotechniker prüfen zu lassen und festzustellen, ob nach dem Reichsgerichtsurteil die Ent wendung von Elektrizität unter allen Umständen straffrei sein soll, in welchem Falle geeignete Vorschläge zur Ausfüllung der Gesetzes lücke gemacht werden müßten, oder ob es sich nur um bestimmte Fälle handelt, weiter, ob das Urteil nicht etwa gefällt worden ist durch unzulängliche Aussagen des oder der Sachverständigen, und schließlich, welche Mittel der Elektrotechnik zur Verfügung stehen, um sich, so lange dieser Zustand besteht, gegen unberechtigte Ent nahme elektrischen Stromes zu schützen. Insbesondere müsse auch die Frage erwogen werden, wie sich die Produzenten elektrischen Stromes gegen unberechtigte Entnahme von Seiten solcher Leute schützen könnten, mit denen sie in keiftem Vertragsverhältnis stehen. Herr Dr. Epstein möchte nicht nur von Entwendung elektrischen Stromes, sondern im Allgemeinen von Energiediebstahl sprechen, denn auch Wärme können gestohlen werden. Er ist auch, ebenso wie Herr Postrat Zappe, der Ansicht, daß eine unberechtigte Stromentnahme nicht stattfinden könne, wenn nicht gleichzeitig eine Sachbeschädigung vor sich gehe. Vielleicht sei die Frage der Sachbeschädigung in Leipzig gar nicht zur Erörterung gekommen. Der Antrag des Herrn Dr. May wird mit der vorgeschlagenen Aenderung nahezu einstimmig angenommen. Im weiteren Verlauf der Sitzung glaubt Herr Dr. Ni pp ol dt die Eisenbahnschienen, unter Bezugnahme auf einen eigentümlichen Blitzschlag für gute Blitzableiter halten zu dürfen. Hierin wird ihm aber von verschiedenen Seiten widersprochen; namentlich erklärt Herr Postrat Zappe, daß nach vielen Erfahrungen der Postverwal tung Eisenbahnschienen nicht als gute Blitzableiter angesehen werden könnten. Die beste Ableitung sei stets feuchtes Erdreich und Grund wasser. Herr Dr. Nippoldt erklärt hierauf, daß er nur von direktem Blitzschlag gesprochen. Gustav Wiedemann, Professor an der Universität Leipzig, der ausgezeichnete Physiker, feierte am 2. Oktober seinen 70. Geburtstag. Gustav Heinrich Wiedemann wurde am 2. Oktober 1826 in Berlin als der Sohn eines Materialwarengroßhändlers geboren. Er hatte das Mißgeschick, seine Eltern früh zu verlieren. Seine Verwandten
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)