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XIV. Jahrgang. „ELEKTROTECHNISCHE RUNDSCHAU.“ No. 15. 1896/97. 190 Leuchtturm an der Wesermündung für eine Spannung von 2100 Volt. Von Telephon- und Telegraphenkabel lieferte die Firma große Strecken für die Kaiserlich Deutsche, die Königlich Bayrische, Wiirttem- bergische, Belgische, Schwedische und die Schweizerische Post- und Telegraphenverwaltung, sowie auch für eine Reihe privater, continen- taler, wie auch überseeischer Telephon-Gesellschaften. Eine Ansicht der Clouth’schen Fabrik-Etablissements, die wir in der Lage sind hier beifügen zu können, wird für unsere Leser nicht ohne Interesse sein. H. Lion in Düsseldorf, Fabrik von Normal-Arbeiteranzügen. Mit der in neuerer Zeit so rasch angewachsenen Industrie haben sich die Gefahren für Gesundheit und Leben der in den maschinellen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen bedeutend erhöht. Die Kompliziertheit und der oft unheimlich schnelle Gang der Maschinen, die Sorglosigkeit der Arbeiter, nicht zum Geringsten aber auch die wenig geeignete Bekleidungsweise tragen die Schuld an manigfaltigen Verletzungen. Schon seit längerer Zeit hat auch die Regierung diesen Unfällen ihre Aufmerksamkeit zugewandt und speziell Verfügungen über die Arbeiterkleidung getroffen, die wir nachstehend folgen lassen: § 1. Alle Arbeiter in gewerblichen Anlagen, welche durch ihre Beschäftigung in die unmittelbare Nähe umgehender Maschinenteile geführt werden, dürfen während der Arbeit nur solche Kleidung tragen, die den Körper eng umschließt. Insbesondere ist diesen Arbeitern das Tragen von Röcken, ]?acon JL. fdacon B. fschräg geknöpft.] Pia-, 1. (grade geknöpft ] Fio-, 2. Kitteln und losen Schürzen während der Arbeit untersagt. Die Kleidung der weiblichen Arbeiter, welche in unmittelbarer Nähe umgehender Maschinenteile beschäftigt werden, muß eben falls anschließen, wenigstens unten mit einem Bande oder dergl. zusammengehalten werden. Nur den Feuerarbeitern an den Stabeisen- oder Blechwalzen ist der Gebrauch eines Schurzfelles mit leicht zerreißbaren Bändern oder Riemen gestattet. — § 2. Statt obiger Bestimmungen finden auf unfallversicherungs pflichtige Betriebe, für welche von den Berufsgenossenschaften über die Kleidung der Arbeiter andere Vorschriften erlassen sind, letztere Anwendung. — § 3. Die Arbeitgeber dürfen Arbeiter, deren Kleidung obigen Vorschriften zuwiderläuft, nicht beschäftigen. — § 4. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, im Unvermögensfalle mit ent- prechender Haft bestraft — § 5. Die Polizeiverordnung tritt am Tage ihrer Veröffent lichung in Kraft. Wäre nun nach dieser Verordnung und der damit verbundenen strengen Durchführung und Kontrole seitens der Unterbehörden es Fig. 5. tinscaliesscnAes Schürzen puon auch mit Jiermei. [dann. 10% theiu-er 1 Fig. 6. jedem Arbeiter überlassen geblieben, sich nach eigenem Ermessen zu equipieren, so wäre den bisherigen Uebelständen wohl nur in geringem Maße abgeholfen worden, wenn es sich nicht eine Bekleidungsfirma in Düsseldorf zur Aufgabe gestellt hätte, durch Ansammlung größerer Modell „ Jlse Kittel ■ fxeon. Gürtel Schurzen pacan auch mit /lermel [dünn 10% theurer J Fig. 7. Fig. 8. Erfahrungen und angestellter nur erdenklicher Muster und Proben, einen Anzug herzustellen, der dem Schutze der Arbeiter und den Regierungs Vorschriften durchaus gerecht wird. Es ist einleuchtend, daß durch jedes vom Körper abstehende Kleidungsstück die Gefahr des Erfaßtwerdens erheblich vermehrt wird, auch ist es eine traurige Thatsache, daß ein derartiges Erfaßt werden in den meisten Fällen erst dann entdeckt wird, wenn das