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Elektrotechnische Rundschau
- Bandzählung
- 14.1896/97
- Erscheinungsdatum
- 1897
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Mag:A434
- Vorlage
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id507861434-189700000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id507861434-18970000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-507861434-18970000
- Sammlungen
- LDP: Bestände der Universitätsbibliothek Chemnitz
- Projekt: Bestände der Universitätsbibliothek Chemnitz
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Elektrotechnische Rundschau
-
Band
Band 14.1896/97
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis III
- Register Sachregister VIII
- Ausgabe No. 1 1
- Ausgabe No. 2 23
- Ausgabe No. 3 45
- Ausgabe No. 4 66
- Ausgabe No. 5 79
- Ausgabe No. 6 93
- Ausgabe No. 7 103
- Ausgabe No. 8 112
- Ausgabe No. 9 122
- Ausgabe No. 10 132
- Ausgabe No. 11 142
- Ausgabe No. 12 152
- Ausgabe No. 13 163
- Ausgabe No. 14 174
- Ausgabe No. 15 184
- Ausgabe No. 16 194
- Ausgabe No. 17 206
- Ausgabe No. 18 217
- Ausgabe No. 19 228
- Ausgabe No. 20 238
- Ausgabe No. 21 249
- Ausgabe No. 22 261
- Ausgabe No. 23 273
- Ausgabe No. 24 285
-
Band
Band 14.1896/97
-
- Titel
- Elektrotechnische Rundschau
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XIV. Jahrgang. No. 7. 1896/97. 107 „ELEKTROTECHNISCHE RUNDSCHAU.“ mäßig und konstant erwärmt werden und handelt es sich hierbei um keine hohen Temperaturerhöhungen, so wird eine Heizvorrichtung von nicht zu hoher Temperatur, jedoch mit großer Wärme-Ausstrahlfläche praktisch ökonomischer wirken, als eine Wärmequelle von zwar hoher Temperatur, aber kleiner Ausstrahl fläche, ein Umstand, der nicht immer bei der elektrischen Glühheizung zur Geltung kommt. Ein Apparat, dessen Wärme-Entwicklung wesentlich auf Ueberführung elektrischer Energie in Wärme durch magnetische Hysteresis beruhen würde, möchte vor anderen Heizvorrichtungen gewisse schätzenswerte Vorzüge voraus haben. Die Erwärmung ist eine ökonomischere, angenehmere und gleichmäßigere, da der Körper, der Wärme abgibt, zum Unterschiede gegen die dünnen Drähte der anderen Heizvorrichtungen, selbst genügend hohe Wärmekapazität besitzt. Wechselströme mit hoher Spannung können mit Vorteil angewendet werden, ohne daß gewisse Gefahren hierbei bestehen. Ich möchte noch auf einen weiteren Vorzug dieser Heizung aufmerksam machen. Es ist bei dem elektrischen Glühhitzverfahren nie möglich, den zu erwärmenden Körper direkt mit den erhitzten Drahtspiralen in Berührung zu bringen, da hierdurch eine Ableitung der Elektrizität entsteht, bezw. bei Gleichstrom, wenn die zu erwärmende Substanz eine zersetzbare Flüssigkeit wäre, eine elektrolytische Zersetzung. Wir müssen daher in diesem Falle zwischen den vom Strome durchflossenen Widerstande und der zu erwärmenden Flüssigkeit eine isolierende Schicht anbringen, die also einen Teil der Wärme in sich absorbiert. Hätten wir mit unserer Heizvorrichtung, die auf dem bei der cyclischen Magnetisierung entwickelten Wärme-Effekte, beruht, eine Substanz zu erwärmen, die das Eisen- bezw. Stahlgefäß chemisch zerstören würde, so möchte ein feiner galvanischer Niederschlag irgend eines säurebeständigen Metalles dasselbe wirksam schützen können. Daß eine dünne Metallschicht die Wärmeübertragung von dem erhitzten auf den zu erwärmenden Körper begünstigt, als ein elektrischer Isolator, ist von vornherein annehmbar. Doch auch bei dieser Art von elektrischer Heizung möchte die /Rentabilität höchst ungünstig ausfallen. Dies ist begründet in dem für diese Zwecke noch viel zu teueren elektrischen Strom. Der Konsum von elektrischem Strom wäre jedoch dort nicht so teuer, wo man die in der Nähe befindlichen größeren Wasserkräfte für die Erzeugung von Elektrizität ausnützen würde, wie dies in der Stadt Ottawa (Nord-Amerika) der Fall ist. In dieser Stadt wird die Elektrizität nicht allein zur Beleuchtung und zum mechanischen Antrieb von Maschinen angewandt, sondern auch zum Heizen und Kochen. Es sind jedoch nicht überall derartige gewaltige Wasserkräfte zur Verfügung. Hier dürfte dann die Lösung des Problems „Elektrizität aus Wärme“ von epochemachender Bedeutung- sein und die allgemeine Einführung der elektrischen Heizung, des Ideals jeder Heizung, zur Folge haben. 20 ) Die in vorliegender Arbeit dargelegten Ansichten bedürfen noch vielfach eingehender Untersuchungen und Beobachtungen. Unsere Kenntnisse über die Hysteresis im Eisen bei höheren Wechsel zahlen als 100 pro Sekunde, sowie über das Auftreten der Wirbelströme bei höherer Weehselzahl des Stromes sind zum Teil jetzt noch recht lückenhaft. Sobald mir mehr Beobachtungsmaterial zur Verfügung steht, werde ich mir gestatten, auf das gleiche Thema noch eingehender an dieser Stelle ein zugehen. Die wesentlichsten Punkte des neuen russischen Patentgesetzes. Ebenso wie in anderen Staaten ist nun auch in Rußland durch das am 1. Juli 1896 in Kraft getretene neue Patentgesetz einem namentlich in indu striellen Kreisen schon seit langer Zeit schwer empfundenen Bedürfnis in aus giebiger Weise entsprochen worden. Das neue russische Patentgesetz, für dessen Zustandekommen Herr von Kowalewski der industrielle Chef des Departements für Handel und Manu fakturen in St. Petersburg, in ganz hervorragender Weise thätig gewesen ist, schließt sich in vielen wesentlichen Punkten an das deutsche Patentgesetz vom 7. April 1891 an und läßt besonders gegenüber dem alten russischen Gesetz sehr zweckmäßige und bemerkenswerte Abänderungen erkennen. Zunächst ist es als ein großer Vorteil zu bezeichnen, daß der Patentsucher nach der vorschriftsmäßig-en erfolgten Anmeldung vom Departement für Handel und Manufakturen einen Schutzschein erhält, dessen Herausgabe in zwei russischen Zeitungen veröffentlicht wird, worauf der Patentsucher, ohne das Recht auf den Empfang des Patentes zu verlieren, öffentliche Mitteilungen über seine Erfindung machen bezw. öffentliche Prüfungen derselben ausführen zu lassen und gegen diejenigen, welche in seine Rechte eingreifen, derart vorgehen kann, daß alle Personen für die Rechtsverletzungen, deren sie sich vom Tage der Publikation über die Verabreichung des Schutzscheines bis zum Tage der Unterzeichnung des Patentes schuldig gemacht haben, einer gerichtlichen Verantwortung unter liegen. Sobald nach amtlicher Prüfung die Zurückweisung des Patentgesuches s0 ) Vergl. Gustav Wilhelm Meyer: „Mein Verfahren zum Erzeugen von thermo elektrischen Strömen,“ „Elektrochem. Zeitschrift,“ II. Jahrg., Nr. 3, p. 49. Ferner: Gustav Wilhelm Meyer: „Elektrizität aus Wärme,“ „Elektrochemische Zeitschrift,“ II. Jalirg., Nr. 10, p. 317. Ein Vorzug dieser Erfindung besteht darin, dass dieselbe direkt Wechsel- resp. Mehrphasenstrom liefert. Man müsste sich demnach die Erzeugung der Thermoelektrizität folgendermassen vorstellen: Ausserhalb des Weichbildes der Stadt, womöglichst direkt an einem Kohlenbergwerk, befindet sich die elektrische Zentrale. Hier wird die Wärme, die durch Verbrennnng der Kohle entsteht, den thermoelektrischen Generatoren zugeführt, die diese in Elektrizität transformieren. Die Generatoren liefern dieselbe als Wechselstrom oder Mehrphasenstrom, der dann durch Leitungen in die Stadt, resp. in das Industriezentrum gesandt wird. Wir sind hier also nur auf eine einzige grosse (daher um so ökonomischer arbeitende) Heizanlage angewiesen, die ausserhalb der Stadt auf billigem Gelände errichtet wird. Der Betrieb wäre noch um so rentabler, sobald das Elektrizitätswerk direkt sich an einem Kohlenbergwerke befände, da dann die Kosten an Fracht für die Kohle ganz und gar wegfallen würden. beschlossen wird, tritt dieser Schutzschein natürlich außer Kraft und auch hierüber findet eine Veröffentlichung in denselben Zeitungen statt. Auch ein Einspruchsverfahren sieht das neue Gesetz vor, denn jede Person ist berechtigt vor der Bewilligung des Patentes bei dem Departement für Handel und Manufakturen geltend zu machen, daß eine angemeldete Erfindung schon früher bekannt gewesen oder benutzt worden ist, worauf sich der An melder zu äußern hat. Ebenso können ferner vom Präsidenten zu den Komite- sitzungen sowohl die Patentsucher oder deren Bevollmächtigte als auch sach verständige Persönlichkeiten zur mündlichen Verhandlung herangezogen werden Patente werden im Uebrigen nur auf solche Erfindungen erteilt, die im Ganzen, in ihren einzelnen Teilen oder wenn die letzteren auch bekannt sind, ihrer eingenartigen Zusammensetzung nach etwas wesentlich Neues bieten, jedoch ist die Erteilung eines Patentes zu versagen für wissenschaftliche Entdeckungen und abstrakte Theorien, für Erfindungen die der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit zuwiderlaufen oder die in Rußland bereits patentiert bezw. vor der Patentierung benutzt oder in öffentlichen Druckschriften derartig vor der Ein reichung des Gesuches beschrieben waren, daß ihre Herstellung in allen Einzel heiten möglich ist. Ferner werden Patente versagt auf Erfindungen, welche bereits im Auslande bekannt, dort entweder garnicht oder auf einen anderen Namen patentiert sind, deren ausschließliches Benutzungsrecht der um das Patent in Rußland nachsuchenden Personen aber nicht abgetreten ist und endlich wenn keine wesentliche Neuheit vorliegt. Außerdem sind von der Patentierung aus geschlossen chemische Stoffe, Nahrungs-, Genuß- und Arzneimittel sowie die zur Herstellung derselben dienenden Verfahrensweisen und Apparate. Das Patent steht dem ersten Patentsucher zu sofern gegen denselben nicht die Anklage erhoben wird, daß er sich eine fremde Erfindung- oder Ver besserung angeeignet hat. Gehen an ein und demselben Tage von mehreren Personen einander ähnliche oder gleiche Gesuche ein so wird den Parteien vor geschlagen sich zu einigen und ein gemeinsames Patent nachzusuchen. Kommt eine solche Einigung innerhalb dreier Monate aber nicht zustande, so wird über haupt kein Patent erteilt falls das Sonderrecht eines einzelnen Anmelders nicht nachgewiesen wurde. Die Dauer der Patente beträgt 15 Jahre vom Tage der Unterzeichnung- der Patenturkunde an gerechnet; ist die Erfindung jedoch bereits in einem oder mehreren ausländischen Staaten patentiert, so erlischt das russische Patent zu gleich mit dem, der Zeit nach am nächsten liegenden ausländischen Patente. Im Falle der Bewilligung eines Gesuches „hat der Patentsucher innerhalb dreier Monate nach der betreffenden Meldung im Departement für Handel und Manu fakturen eine Quittung der Staatsrentei über die Entrichtung- der ersten Jahres taxe vorzulegen. Geschieht dies nicht, so wird das Verfahren abgebrochen und jede weitere Meldung als ein neues Gesuch betrachtet. Gegen die Entscheidung der Abteilung des Komites steht dem Patent sucher innerhalb dreier Monate unter Beibringung einer Quittung über die Ent richtung von 15 Rubeln beim Departement für Handel und Manufakturen die Beschwerde zu. Diese Beschwerden werden gleichzeitig mit den ganzen Patent akten solchen Mitgliedern zur Begutachtung übergeben, die an der ersten Prüfung in der Komite-Abteilung nicht teilg-enommen haben und hierauf in einer Plenar sitzung des Komites entschlieden. Nach der Bewilligung des Patentes und Entrichtung der 1. Jahrestaxe verfügt das Departement für Handel und Manufakturen die Ausfertigung der Patenturkunde. Ferner wird die Erteilung des Patentes unter Angabe seines Titels in zwei russischen Zeitungen bekannt gemacht und 3 Monate nach der Erteilung das Patent genau und ausführlich in einer periodischen Spezialausgabe veröffentlicht. Auch gibt das Departement für Handel und Manufakturen ein Verzeichnis der in jedem Jahr erteilten Patente heraus, führt ein Register über die erteilten Patente und sammelt die Beschreibungen, von denen Jedermann Einsicht nehmen kann. Der Patentinhaber ist verpflichtet, innerhalb fünf Jahren nach Unterzeich nung der Urkunde die Erfindung in Rußland zur Ausführung zu bringen und hierüber dem; Departement für Handel und Manufakturen eine Bescheinigung vorzulegen. Im Laufe zweier Jahre kann jedes erteilte Patent von anderen Personen auf gerichtlichem Wege angefochten werden, nach Ablauf dieser Zeit ist jedoch nur das Kriminalgericht im Falle der Anstrengung einer Kriminalklage be rechtigt die Nichtigkeit eines Patentes auszusprechen. Zusatzpatente werden ebenfalls gewährt und zwar nicht nur dem Inhaber des Hauptpatentes während der Dauer des letzteren, sondern einem Jeden während des ersten Jahres nach der Veröffentlichung über die Erteilung- des Hauptpatentes. Jedoch dürfen der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger und die Person, welche das Zusatzpatent erhalten hat den Gegenstand desselben nur nach gegenseitigem Uebereinkommen benutzen. Das Erlöschen eines erteilten Patentes tritt analog den Bestimmungen des deutschen Patentgesetzes vom 7. April 1891 ein. Die Patentgebühren sind für das erste Jahr der Patentwirksamkeit spätestens drei Monate nach dem Tage der Benachrichtigung über die Annahme des Gesuches, in den folgenden Jahren aber für jedes Jahr der Patentdauer voraus, gerechnet vom Tage der Patentunterzeichnung, zu zahlen. Bei der Erteilung eines Zusatz-Patentes an den Inhaber des Hauptpatentes wird eine einmalige Gebühr von 20 Rubeln erhoben. Die Angelegenheit über die Erteilung von Patenten hinsichtlich derer bis zum 1. Juli v. .1. keine endgültige Entscheidung getroffen worden ist werden auf Grund des neuen Gesetzes entschieden werden. Im Falle der sodann er folgenden Erteilung eines Patentes und wenn letzteres vom Anmelder ange nommen wird, werden die vor Inkraftsetzung des neuen Gesetzes eingezahlten Gebühren nicht zurückgegeben, sondern ä konto der nach demselben erforder lichen Zahlungen verrechnet. (Mitgeteilt von Casimir von Ossowski, Ingenieur und Patent-Anwalt, in Berlin W., Potsdamerstraße 3).
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