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Elektrotechnische Rundschau
- Bandzählung
- 11.1893/94
- Erscheinungsdatum
- 1894
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Mag:A434
- Vorlage
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id507861434-189400000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id507861434-18940000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-507861434-18940000
- Sammlungen
- LDP: Bestände der Universitätsbibliothek Chemnitz
- Projekt: Bestände der Universitätsbibliothek Chemnitz
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Elektrotechnische Rundschau
-
Band
Band 11.1893/94
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis III
- Register Sachregister VII
- Ausgabe No. 1 1
- Ausgabe No. 2 12
- Ausgabe No. 3 23
- Ausgabe No. 4 32
- Ausgabe No. 5 40
- Ausgabe No. 6 50
- Ausgabe No. 7 59
- Ausgabe No. 8 69
- Ausgabe No. 9 77
- Ausgabe No. 10 85
- Ausgabe No. 11 94
- Ausgabe No. 12 103
- Ausgabe No. 13 112
- Ausgabe No. 14 122
- Ausgabe No. 15 130
- Ausgabe No. 16 138
- Ausgabe No. 17 146
- Ausgabe No. 18 156
- Ausgabe No. 19 165
- Ausgabe No. 20 175
- Ausgabe No. 21 185
- Ausgabe No. 22 195
- Ausgabe No. 23 203
- Ausgabe No. 24 213
- Beilage Patent-Liste No. 1 -
- Beilage Patent-Liste No. 2 -
- Beilage Patent-Liste No. 3 -
- Beilage Patent-Liste No. 4 -
- Beilage Patent-Liste No. 5 -
- Beilage Patent-Liste No. 6 -
- Beilage Patent-Liste No. 7 -
- Beilage Patent-Liste No. 8 -
- Beilage Patent-Liste No. 9 -
- Beilage Patent-Liste No. 10 -
- Beilage Patent-Liste No. 11 -
- Beilage Patent-Liste No. 12 -
- Beilage Patent-Liste No. 13 -
- Beilage Patent-Liste No. 14 -
- Beilage Patent-Liste No. 15 -
- Beilage Patent-Liste No. 16 -
- Beilage Patent-Liste No. 17 -
- Beilage Patent-Liste No. 18 -
- Beilage Patent-Liste No. 19 -
- Beilage Patent-Liste No. 20 -
- Beilage Patent-Liste No. 21 -
- Beilage Patent-Liste No. 22 -
- Beilage Patent-Liste No. 23 -
- Beilage Patent-Liste No. 24 -
-
Band
Band 11.1893/94
-
- Titel
- Elektrotechnische Rundschau
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99 XI. Jahrgang. „ELEKTROTECHNISCHE RUNDSCHAU.“ No. 11. 1893/94. Gerätschaften aller Art für chemische und metallurgische Zwecke (vergl. In serate) werden unter billigster Preisberechnung angefertigt. Die Fabrik übernimmt Bleilötarbeiten jeder Art und läßt diese nach Be finden auch auswärts durch ihr Personal ausführen. Verband der Elektrotechniker Deutschlands. In der Sitzung des Vorstandes und des Ausschusses des Verbands der Elektrotechniker Deutschlands sind nachstehende Verträge gutgeheißen und Beschlüsse gefaßt worden : I. Zwischen dem Verbände der Elektrotechniker Deutschlands einerseits und Herrn Gisbert Kapp andererseits wird folgendes Abkommen geschlossen. § 1. Herr Kapp übernimmt vom 1. Juli 1894 die Leitung der Geschäftsstelle des Verbandes der Elektrotechniker Deutschlands mit dem Titel als General sekretär auf Grund der Satzungen. Er ist als Leiter der Geschäftsstelle verpflichtet, die Beschlüsse des Vorstandes, des Ausschusses und der Jahresversammlung zu beachten und zur Ausführung zu bringen; im Uebrigen ist er befugt, im Sinne der ihm vom Vorstand erteilten Instruktion die Geschäftsführung der Geschäftsstelle selbständig zu ordnen und zu regeln. Derselbe ist ferner verpflichtet, als Redakteur der Verbands-Zeitschrift nach den Bestimmungen des mit dem Verleger geschlossenen Vertrages zu wirken. § 2. Herr Kapp erhält einen Jahresgehalt von M. 20,000 in monatlichen Raten postnumerando zahlbar; er erhält ferner, falls die Einnahmen des Verbandes in einem Jahre dessen Ausgaben überschreiten, ein Viertel dieses Ueberschusses. Bei Berechnung des Ueberschusses bleiben einerseits das Gehalt des General sekretärs, andererseits die Zuschüsse der Garanten außer Ansatz. Als Vertrags jahr gilt für die Berechnung des Ueberschusses das Geschäftsjahr des Verbandes. § 3. Vorbehaltlich der weiter unten in diesem Paragraph gekennzeichneten Ausnahmen ist Herr Kapp verpflichtet, seine gesamte Thätigkeit ausschließlich dem Verband zu widmen und namentlich nicht befugt, selbst unentgeltlich, Gut achten oder Rat in technischen Angelegenheiten zu erteilen oder journalistisch thätig zu sein; er ist jedoch befugt, soweit dadurch seine Thätigkeit für den Verband nicht beeinträchtigt wird, im Auslande Patente zu nehmen und zu ver werten, auch Lizenzverträge mit ausländischen Firmen abzuschließen. Soweit Herr Kapp im Auslande Patente nimmt, ist er berechtigt, auch in Deutschland Patente unter folgenden Bedingungen zu nehmen : Die Verwertung der deutschen Patente gebührt für die Zeitdauer dieses Vertrages ausschließlich dem Verband. Derselbe ist verpflichtet, allen Verbandsmitgliederu gegen eine mäßige, für alle Mitglieder gleich zu beniessende Lizenzgebühr eine Lizenz für die Dauer des Anstellungs vertrages an Herrn Kapp zu erteilen. Die eingehenden Lizenzen fließen dem Verbände zu. Der Verband behält sich vor, Herrn Kapp einen An teil an den Lizenzeinnahmen zu gewähren. Seine am 1. Juli 1894 bestehenden Lizenzverträge mit ausländischen Firmen darf Herr Kapp aufrecht erhalten. Herr Kapp ist endlich berechtigt, Bücher herauszugeben und hierüber entgeltliche Verlagsverträge abzuschließen und an öffentlichen Schulen gegen Entgelt zu dozieren. § 4. Dieser Vertrag gilt auf fünf Jahre, d. i. bis 30. Juni 1899 und verlän gert sich stillschweigend jedesmal auf zwei Jahre, falls er nicht ein halbes Jahr vor Ablauf von einem Teile aufgekündigt wird. Sollte Herr Kapp seine Stellung erst zum 1. August etwa antreten können, so bezieht er sein Gehalt im ersten Vertragsjahre vom Tage der Uebernahme der Geschäfte an gerechnet, pro rata. § 5. Der Verband ist verpflichtet, Herrn Kapp die zur Bearbeitung und Er ledigung der Geschäfte der Geschäftsstelle erforderlichen Hilfskräfte und Büreau- räuine, sowie die erforderlichen Mittel für die Büreaubedürfnisse einschließlich Reisekosten, zur Verfügung zu stellen. § 6. Zur Zeit sind die regelmäßigen Einnahmen des Verbandes noch nicht so hoch, daß aus ihnen das Einkommen des Generalsekretärs bestritten werden könnte. Es haben deshalb die im anliegenden Verzeichnis aufgeführten Mit glieder sich verbindlich gemacht für die Zeit vom 1. Juli 1894 bis dahin 1899 die neben ihrem Namen verzeichneten Summen alljährlich dem Verband zur Verfügung zu stellen und enthalten diese Verpflichtungen die Garantie für die Sicherstellung des durch vorliegenden Vertrag Herrn Kapp zugesagten Jahres einkommens, für welches im übrigen lediglich die Einnahmen des Verbandes haften. Es wird ausdrücklich festgestellt, daß, wenngleich diese Firmen einen Betrag für das Gehalt des Herrn Kapp leisten oder garantieren, der Genannte den einzelnen Verbandsmitgliedern gegenüber vollständig unabhängig bleibt. Eine Abschrift der Garantieerklärung, sowie der, darauf seitens des Verbandes erfolgten Annahmeerklärung, liegt bei. § 7- ‘Herr Kapp ist verpflichtet, seinen Wohnsitz in Berlin oder einem nahen Vororte zu nehmen. Ueber die Bureaus der Geschäftsstelle ist er verpflichtet, sich mit dem Vorstand ins Einvernehmen zu setzen. § 8. Der Vorstand ist befugt, der Geschäftsstelle die Führung der Kassen geschäfte des Verbandes zu übertragen und das Revisionsrecht auszuüben. II. Zwischen dem Verband der Elektrotechniker Deutschlands und den Verlagsbuchhandlungen von Julius Springer und R. Oldenbourg ist nachstehender Vertrag verabredet und geschlossen worden. § 1. Die im Verlage von Julius Springer und R. Oldenbourg erscheinende Elektrotechnische Zeitschrift wird Verbandsorgan des Verbandes der Elektro techniker Deutsehlands. Sie ergänzt zu diesem Zwecke ihren Titel durch den Zusatz; „Herausgegeben unter Mitwirkung des Verbandes der Elektrotechniker Deutschlands.“ § 2. Die Redaktion der Elektrotechnischen Zeitschrift besteht vom 1. Juli 1894 ab aus zwei Redakteuren, von denen der eine vom Verbände der Elektrotechniker Deutschlands angestellt und honorirt wird und in erster Linie die Interessen des Verbandes in der Zeitschrift und durch die Zeitschrift zu vertreten hat. während der andere von den Verlagsbuchhandlungen angestellt und honoriert wird Beide Redakteure sind auf dem Titel zu nennen, und zwar der vom Ver bände angestellte Redakteur in erster Linie. Das Verhältnis der beiden Redakteure untereinander wird durch eine „Geschäftsordnung für die Redaktion“ geregelt, welche zwischen beiden Redakteuren zu vereinbaren ist und der Genehmigung des Verbandsvorstandes und der Verlagsbuchhandlungen unterliegt. Differenzen zwischen den beiden Redakteuren entscheidet zunächst die Verlagsbuchhandlung von Julius Springer. Es soll jedoch dem vom Verbände angestellten Redakteur gestattet sein, gegen die Entscheidung an den Vorstand des Verbandes zu appellieren. Die Entscheidung des Vorstandes ist maßgebend, sofern sie nicht gegen die Interessen des Elektrotechnischen Vereins verstößt, die zu wahren die Verlagsbuchhandlung durch Vertrag verpflichtet ist; sachliche Diskussionen fallen selbstverständlich nicht unter diese zu wahrenden Interessen § 3. Die Verlagsbuchhandlungen verpflichten sich: 1. Die Veröffentlichungen des Verbandsvorstandes bis zum Umfange von zwei Seiten sofort in der nächsten Nummer, alle übrigen Veröffent lichungen des Verbandes nach Maßgabe des verfügbaren Raums un entgeltlich aufzunehmen. 2. Dem Verband für die Dauer dieses Vertrages jährlich nach Wahl des Vorstandes in monatlichen oder vierteljährigen Raten Mk. 4000 zu zahlen. 3. Dem Verband für die Verbandsmitglieder die Elektrotechnische Zeit schrift zum Preise von Mk. 3,75 für das Halbjahr portofrei zu liefern. 4. Dem Verbände einen Anteil von 20°/ o an der jährlichen Einnahme für in der Zeitschrift zum Abdruck gelangte und bezahlte Inserate sowie für Beilagen vom Betrage von Mk. 30,000 bis Mk. 50,000 zu gewähren. Uebersteigt die Einnahme in einem Jahre die Summe von Mk. 50,000, so erhält der Verband von dieser Mehreinnahme 40°/ 0 . Die Abrechnung über den Anteil des Verbandes an der Inserateinnahme eines Kalender jahres hat von der Verlagsbuchhandlung von Julius Springer bis spätestens Ende März des folgenden Jahres zu erfolgen. Der Verband begnügt sich mit der von Herrn Julius Springer persönlich gezeichneten Aufstellung der Inserateinnahmen, und ist die Verlagsbuchhandlung zur Vorlage der Geschäftsbücher nicht verpflichtet. § 4. Der Verband verpflichtet sich: 1. Für jedes Verbandsmitglied, welches nicht schon Mitglied des Elektro technischen Vereins zu Berlin ist, die Elektrotechnische Zeitschrift zum Preise von Mk. 3,75 für das Halbjahr portofrei von den Ver lagsbuchhandlungen zu entnehmen. 2. Die Elektrotechnische Zeitschrift als alleiniges Publikationsorgan zu benutzen. 3. Den Verlag selbständiger literarischer Publikationen, welche den nach folgenden im Verlage der Eigentümer der Elektrotechnischen Zeit schrift erscheinenden Werken a) Elektrotechniker Kalender von Uppenborn, b) Hilfsbuch von Grawinkel und Dr. Strecker Konkurrenz machen könnten, zu unterlassen, sich auch nicht an der Herausgabe solcher zu beteiligen. 4. Sonstige selbständige Publikationen den Verlagsbuchhandlungen Julius Springer und R. Oldenbourg zum Verlage anzubieten mit der Maßgabe, daß mangels besonderer Abrede der halbe Reingewinn dem Verbände zufällt. § b. Wollen die Verlagsbuchhandlungen die Zeitschrift veräußern, so hat der Verband das Vorkaufsrecht. § 6- Dieser Vertrag tritt in Wirksamkeit, wenn Herr Kapp der nach § 2 dieses Vertrages vom Verbände in die Redaktion gesandte Redakteur ist und wenn der Elektrotechnische Verein zu Berlin seine Zustimmung zu dem Eintritt des Herrn Gisbert Kapp in die Redaktion gegeben hat. Scheidet Herr Kapp vor Ablauf dieses Vertrages aus der Redaktion so sind die Verlagsbuchhandlungen von Julius Springer und R. Oldenbourg be rechtigt, vorliegenden Vertrag sechs Monate vor Ablauf des nächsten Geschäfts jahres des Verbandes zum Ablauf dieses Geschäftsjahres zu kündigen. § 7. Den Eintritt der Bedingungen des § 6 Absatz 1 vorausgesetzt, beginnt
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