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— 43 — Sprache in Wort und Schrift mächtig? d) Welche Sprachen verstehen Sie? 13. Stenographie? a) Welches System? d) Wieviel Silben in der Minute? 14. Sind sie geübter Maschinen schreiber? wenn, ja auf welcher Maschine? IS. Vollständige Angaben über jede Beschäftigung, die Sie verfolgt haben, ein schließlich wann und wo Sie beschäftigt waren; die Adressen der verschiedenen Vorgesetzten, Zeitdauer, die Sie bei jedem beschäftigt, Gehalt in jedem Falle und die Art der vollführten Arbeit, ob Sie gekündigt oder entlassen worden und warum? Vorliegende Zeugnisse? 16. Personen bezw. Firmen, welche zur Erteilung von näherer Auskunft bereit sind? 17. Besondere Uebung oder Gewandheit in einer bestimmten Beschäftigung? 18. Wünsche bezüglich der Beschäftigung? 19. Gehalt, welcher beansprucht wird? (!) 20. a) Wann könnte der Antritt erfolgen? b) Ist vorher ein anderes Dienstverhältnis zu lösen? 2l. a) Beschreibung Ihres gegenwärtigen Gesundheitszustandes mit Angaben, ob Sie einen Gesundheitsfehler haben oder ein Gebrechen? b) Sind früher schwere Krankheiten überstanden ? — Welche ? 22. a) Körper konstitution ? b) Körpergröße? 23. Sonstige Bemerkungen? (Hier würde z. B. anzugeben sein, ob eine gerichtliche Bestrafung Verwirkt wurde.) Indem ich die Richtigkeit und Vollständigkeit aller im Vor stehenden gemachten Angaben bestätige, verpflichte ich mich auf Erfordern, nähere Ausweisung beizubringen, auch die Urschriften meiner Zeugnisse behufs Vergleichung mit den bereits einge reichten Abschriften vorzulegen. Wir halten diese Fragen für höchst unangebracht und un gehörig, und dürfte jedenfalls die betreffende Firma mit ihrer Ausfragerei wenig Erfolg haben. Das Jubiläum der Berufsgenossenschaften. Am 30. Sep tember d. I. sind 25 Jahre verflossen, da das deutsche Unfall versicherungsgesetz in Kraft trat. Mit Dank gegen Gott kann die deutsche Nation auf ein Vierteljahrhundert zurückblicken, während welcher Zeit ungezählte in Not gewesene hilflose Per sonen die Wohltaten dieses Gesetzes erfahren haben. Wo arbeit same Deutsche wohnen, sind die Segensspuren der Unfallver sicherung zu spüren gewesen. Nachdem jetzt auch das Ausland eingesehen hat, wie notwendig eine solche Versicherung für ein nach aufwärts strebendes Volk ist, hat der deutsche Versicherungs- gcdanke überall bei den Kulturvölkern zündend gewirkt. Für die Einführung der gesamten sozialen Gesetzgebung ist das Unfall versicherungsgesetz in den letzten 25 Jahren bahnbrechend ge wesen. Das Mißtrauen, welches man anfänglich diesem Gesetz entgegenbrachte, hat sich allmählich zur Hochachtung und An erkennung umgeschlagen, namentlich da, als man empfand, welche Wirkungen es zeitigte. Die Sympathien nahmen aber besonders dadurch zu, als man mehr und mehr einsah, daß die Lasten einzig und allein nur die Arbeitgeber aufzubringen haben, was bei keinem anderen sozialen Gesetze der Fall ist. Gleichen Schritt mit der zunehmenden Begeisterung ist auch die Zahl derer, welche den wohltätigen Einfluß des Unfallgesetzes erfahren haben, von Jahr zu Jahr in erheblichem Maße gewachsen. 23 Millionen Personen, also über der deutschen Bevölkerung, die in 6 Millionen Betrieben arbeiten, sind heute gegen Unfall ver sichert. Die Zahl der alljährlich angemeldeten Unfälle hat die Höhe von 700000 erreicht und die verausgabten Entschädigungen stellten sich 1908 allein auf rund 157 Millionen, 1905 auf 135 Millionen Mark. Die Unternehmer bringen jährlich 181 Millionen Mark für die Unfallversicherung auf. Im letzten Jahre wurden an ca. 1 Million Personen Rente angewiesen, ferner solche an über 80000 Witwen, an ca. 110000 Kindern und an über 4000 Verwandten, daneben erhielten noch rund 15000 Ehefrauen, ca. 33000 Kinder und Enkel usw. auf Grund dieses Gesetzes Unterstützungen. Diese Zahlen reden in der Tat eine Sprache, die im Jubiläumsjahr in allen Ständen unseres Volkes einen freudigen Wiederhall finden sollen. Wieviel Not und Elend ist nicht durch dieses Gesetz im Verlaufe von 25 Jahren gesteuert und wieviele Tränen sind getrocknet worden? Obgleich das Unfallversicherungsgesetz in dem vergangenen Vier teljahrhundert fortgesetzt Verbesserungen erfahren hat und auf weitere Betriebe immer mehr ausgedehnt wurde, soll auch weiter hin an dem Ausbau gearbeitet werden. Geplant ist, daß auch alle Ladenangestellten usw. gegen Unfall versichert werden sollen. Der Präsident des Reichsversicherungsamts betonte letzthin, daß eine weitere Umänderung des Gesetzes in Aussicht stehe. Er sagte: „Besonders in der Unfallverhütung dieser vielleicht wich tigsten Seite, der, wie ich sagen möchte, eigentlichen Seele der Unfallversicherung kann und muß noch mehr geschehen. Gerade bei der Unfallverhütung zeigte sich, wie weise es war, der Selbst verwaltung der Berufsgenossenschaften möglichst weiten Spiel raum zu lassen und für die Unternehmer beschränkende finanziell belastende Maßnahmen ihrer eigenen Entschließung nicht dem obrigkeitlichen Eingreifen vorzubehalten. Daraus müssen Sie aber die richtigen Folgerungen ziehen, damit nicht Stärkere kommen und Sie zu dem zwingen, was Sie aus eigener Ent schließung besser und erträglicher getan hätten." Mit dem weiteren Ausbau des Unfallversicherungsgesetzes wird aber ohne Zweifel über kurz oder lang eine Verschmelzung der drei großen sozialen Gesetze, des Invaliden-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes verbunden sein, denn so erfreulich die Ausdehnung des sozialen Gedankens durch neuere Gesetze, wie auch das in Aussicht stehende Witwen- und Waisenversicherungs gesetz zu begrüßen ist, so schwerfälliger muß aber auch auf die Dauer der ganze Apparat gerade durch die Zersplitterung funk tionieren. Eine einheitliche Zentralisation des gesamten sozialen Versicherungswesens wird unfruchtbares ausscheidcn und Gesundung schaffen und dem Ganzen eine Zusammengehörigkeit geben, die immer notwendiger wird. Sollte diese gewaltige Arbeit, welche zwar über menschliche Kraft hinaus geht, mal in Angriff genommen werden, was ja schon lange geplant ist, dann wird ohne Zweifel das Unfallversicherungsgesetz das Fundament für diesen Riesen bau geben. Rechts- und Gesetzeskunde. Wie hat sich ein ins Krankenhaus Eingcwiesener zu ver halten, der nicht gehen kann? Ein Kassenkranker war vom Arzt ins Krankenhaus eingewicsen worden. Der Kranke lehnte indessen die Krankenhausbehandlung unbedingt ab und blieb trotz Ver warnung dabei, er gehe nicht ins Krankenhaus. Einige Tage später sah sich der Leidende doch veranlaßt, das Krankenhaus aufzusuchen. Die Krankenkasse weigerte sich nun, ihrem Ange hörigen für die Tage, an denen er zwar krank gewesen war, aber doch nicht Aufenthalt im Krankenhause genommen hatte, das geforderte Krankengeld zu zahlen. Der Kaffenangehörige klagte gegen die Kasse, indem er behauptete, er wäre wohl gleich an dem Tage, an dem ihn der Arzt einwies, ins Krankenhaus gegangen, allein es sei ihm unmöglich gewesen, der Weisung des Arztes Folge zu leisten, da er körperlich dazu nicht imstande gewesen wäre. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat jedoch den Anspruch des Klägers abgelehnt. Nach Aussagen des Arztes war der Kranke Wohl befähigt, sich am Tage seiner Krank meldung zu Fuß ins Krankenhaus zu begeben; tat er es nicht, so ist der Grund dafür nicht in seinem Leiden, sondern in seiner Abneigung gegen den Aufenthalt in einer Anstalt zu suchen. Aber selbst wenn er wirklich nicht imstande gewesen wäre, ins Krankenhaus zu gehen, wäre er noch nicht berechtigt gewesen, die Anordnung des Arztes unbeachtet zu lassen. Es wäre viel mehr seine Pflicht gewesen, der Kasse Mitteilung zu machen, daß er nicht imstande sei, sich zu Fuß ins Krankenhaus zu begeben, und Sache der Kasse wäre es alsdann gewesen, für seine Ueber- führung ins Krankenhaus zu Wagen Sorge zu tragen. Es kann auch nach der Aussage des vernommenen Kassenarztes nicht angenommen werden, daß dieser, falls der Kläger sich an ihn gewandt hätte, die Stellung eines Wagens für den gedachten Zweck bei der Kasse nicht befürwortet, oder daß die Kasse den Vorschlag des Arztes nicht befolgt hätte. Sonach hatte der Kläger keinen Grund, sich einige Tage lang der ihm gebotenen Krankenhauspflege zu entziehen, und seinem Verlangen, für diese Tage Krankengeld zu erhalten, kann daher nicht entsprochen werden. Leistenbrüche als Bertriebsunsall. Das Reichsversicherungs amt hält Leistenbrüche nicht für Betriebsunfälle. Meist entstehen sie nach der Auffassung der Aerzte und der des Reichsversicherungs- amtes nur gelegentlich der Arbeit. Die Bruchanlage ist vorhanden,