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— 221 — alle Einzelheiten der Erfindung zu erklären und dem gegenüber häufig die Befürchtung besteht, daß der Gegenstand von ihm selbst vermöge seiner Sachkenntnis und Erfahrung verbessert wird oder daß infolge von Unvorsichtigkeit dritte, in der Modell bauwerkstätte verkehrende Personen davon Kenntnis erhalten. Wenn auch das Patentgesetz eine Bestimmung enthält, wonach die Rechte des wirklichen Erfinders gegenüber anderen Personen gewahrt bleiben, so ist es doch besser, man beugt vor. Dies geschieht am zweckmäßigsten dadurch, daß bei der Besprechung zwischen dem Modellbauer und dem Erfinder eine Art Protokoll verfaßt wird, welches den Gegenstand des Auftrages enthält, die Eifindungsidee näher erläutert und von beiden Parteien unter- zeichnet wird. Der Modellbauer hat darin die Verpflichtung der Schweigsamkeit zu übernehmen. Gut ist es auch, wenn einige Erklärungen von ihm darüber gefordert werden, daß er zur Zeit weder für dritte Personen, noch im eigenen Interesse an einem gleichen oder ähnlichen Erfindungsgedanken arbeilet. Wo das Erfordernis eines Modelles vor der Patentanmeldung nicht vor liegt, ist es selbstverständlich, daß erst letztere vorgenommen wird, bevor Mitteilungen an andere Personen gemacht werden. Der Modellbauer hat die Pflicht zu schweigen. Beim Träger des Elfindungsgedankens ist es Sache des eigenen Interesses, wenn dieses auch recht häufig durch Mitteilungsfreudigkeit geschädigt wird. Der Einspruch gegen Patentanmeldungen. In Wahrung öffentlicher Interessen enthält das Patentgesetz die Bestimmung, daß jedermann das Recht hat, gegen bekanntgemachte Patent anmeldungen Einspruch zu erheben, wenn er zur materiellen Be gründung in der Lage ist. Eine solche Begründung würde beispielsweise darin zu finden sein, daß dritte Personen unbefugter weise von einer ihnen mitgeteilten Erfindungsidee Gebrauch gemacht und diese zum Patent angemeldet haben. Ein anderer Grund zu einem derartigen Einspruch läge in dem Mangel an Neuheit. Eine Elfindung ist bekanntlich im Sinne des Patent gesetzes nicht mehr neu, wenn sie in den letzten hundert Jahren in öffentlichen Druckschriften bekanntgemacht oder offenkundig vorbenutzt worden ist. In beiden Fällen muß dies in solcher Weise geschehen sein, daß der Fachmann ohne weiteres in der Lage ist, den Erfindungsgegenstand nachzubilden oder zu gebrauchen. Inwieweit die Veröffentlichung oder Vorbenutzung einer Erfindung in patenthindernder Weise geschehen ist, darüber läßt sich keine allgemein gültige Norm aufstellen, es wird stets die Entscheidung von dem jeweiligen Falle und den herrschenden Umständen ab- hängen. Es unterliegt andererseits keinem Zweifel, daß das Einspruchsverfahren von Konkurrenten dazu benutzt wird, die Patentierung eines Erfindungsgegenstandes, die ihnen unbequem ist, zu verschleppen oder dem Konkurrenten durch den Einspruch Aergernis zu bereiten. Die Brikettierung von Hobel- und Sägespänen. In den großen Schreinereien und Sägewerken fallen täglich sehr große Mengen Hobel- und Sägespäne ab, die nicht immer zweck entsprechend verwertet werden können. Wo diese Abfälle zur Kesselfeuerung verwendet werden, geschieht dies auch nur not gedrungen, weil man sonst keine Verwertung hat. Es existieren daher schon seit langem Bestrebungen, um fragliche Abfälle nutz bringender zu verwerten. Nach verschiedenen Richtungen sind Versuche unternommen worden, aber erst in der letzten Zeit ist es gelungen, eine Presse zu konstruieren, mit deren Hilfe die Späneabfälle zu Briketts gepreßt werden können, die sich als ein außerordentlich wirksames Feuerungsmittel erwiesen haben. Dieselben eignen sich zu jeder Art Kesselfeuerung und in hervor ragendem Maße für den Hausbrand, vornehmlich Salonfeuerung, weil sich wenig Ascherückstände und auch keine schwefligen Säuren bilden. Eine solche Presse liefert bei zehnstündigem Betriebe 14400 Stück Briketts mit einem Gewicht von zirka 0,25—3 lr^ pro S'ück. je nach der Holzart. Die Form ist etwas oval 140X75 ruw bei einer Stärke von 25—30 inva. — Die Brikettierung geht in folgender Weise vor sich: die Späne werden von den Gattern in den bisher verwendeten Vorrichtungen nach einem Sammelraum geleitet. Von hier aus befördert eine Schnecke oder Elevator, je nachdem, die feuchten Späne in einen Haupt trockenapparat von zylindrischer Form und zirka 6 Meter Länge. Die Späne werden hier bis auf zirka 12 Prozent an Wasser gehalt getrocknet und fallen dann auf einen Nachtrockner mit Rührern, wo die feuchten Dämpfe entweichen können. Dieser Nachtrockner bildet bereits einen Bestandteil der Presse, von welcher die Späne dann auch durch einen Falltrichter in das Pceßmaul gelangen. Die Presse beruht auf dem Prinzip des Winkelhebelbetriebes, der auf einen in der Preßkammer hin und her gehenden Pceßstempel wirkt. Bei jedem Hube erfaßt der Stempel am Maul der Presse eine bestimmte Menge Späne, die dann in kontinuierlicher Weise an jedem Hubende zu einem Brikett komprimiert wird. Aus der Preßkammer gelangt der sich so bildende Brikettstrang auf eine Kühlrinne ins Freie und kann mittelst dieser Rinne nach dem Lager oder Verladeplatz der Briketts geleitet werden. Um eine vollständige Abkühlung zu erreichen, muß diese Rinne mindestens 15 Meter lang sein. Ein wesentlicher Vorzug dieses Systems besteht darin, daß Binde mittel den Spänen nicht zugeführt werden. Durch die auf tretende Erhitzung der Späne verflüssigen sich die von Natur im Holze enthaltenen harzigen Bestandteile und dienen so als wirksames natürliches Bindemittel. Gewerblich-Soziales. Die Reichsversichernngsordnung. Am 30. Mai ist vom Reichstag nach ziemlich rasch erledigter 2. und 3. Lesung mit erdrückender Mehrheit die neue Reichsversicherungsordnung an genommen worden. An uns liegt es nun, zu prüfen, ob und welche Vorteile für die Arbeiterschaft gegenüber dem bestehenden Rechte aus den Arbeiterfürsorgegesctzen durch das neue Gesetz geschaffen worden sind. Vorausgeschickt sei aber, daß mit dem Fortschreiten der Verhandlungen im Reichstage immer mehr Hoffnungen, die eine große und gründliche Reform erwarteten, zu nichte wurden, daß weitaus die meisten Wünsche, die sich in zahllosen Eingaben und Beschlüssen von Arbeiterseite kundgaben, unerfüllt geblieben sind. Die von der Regierung angebahnte Vereinheitlichung in der Organisation und Rechtsprechung ist von der Reichstagsmehrheit aus geldlichen und bürokratischen Besorgnissen noch erheblich abgeschwächt worden. Dem Reichsversicherungsamt sind nun alle Versicherungszweige unterstellt worden, doch in einer Weise, die nicht glücklich zu nennen ist. Es ist nicht gelungen, den Versicherten bei der Feststellung des Unfalls und seiner Ent schädigung eine wirksame Vertretung zu schaffen. Gewerbe krankheiten, wie auch die Wege zur und von der Betriebsstelle, sind nicht unter die Betriebsunfälle ausgenommen worden. Einer Zentralisierung des Kastenwesens im Krankenver sicherungsgesetz ist nicht näher getreten worden, den Betriebskassen vielmehr ein weiterer Spielraum gegeben worden als im Regierungs entwurf. Den neu zu errichtenden Landkrankenkasfen ist eine Selbstverwaltung nicht gewährt worden und die Versorgung der versicherten Arbeiter eine recht unsichere und kümmerliche geworden. Wohl sind zirka 6—7 Millionen land- und forstwirtschaftliche Arbeiter, Dienstboten, Heimarbeiter und Unständige der Ver sicherungspflicht bei Krankheit zugeführt worden, doch bedarf dieser Abschnitt des Gesetzes eines späteren gründlichen Ausbaues. Das gleiche ist von der Wochenpflege und dem damit verbundenen Mutter- und Säuglingsschutz zu sagen. Die freien Hilfskassen sind stark eingeengt, sodaß mit dem Verschwinden vieler kleinen Kassen gerechnet werden muß, wenn diese nicht vorziehen sich zusammenzuschließen. Eine Steigerung der Gehaltsgrenze ist insofern erreicht worden, als die bisherige Grenze von 2000 Mk. auf 2500 Mk. erhöht worden ist. Für besser entlohnte Arbeiter ist das Krankengeld erhöht worden. Bei Berechnung der Unfallrente wird in Zukunft der Jahresarbeits- Verdienst voll bis zum Betrage von 1800 Mk. (bisher 1500 Mk.) angerechnet. Eine Reform der Invalidenrente ist am Widerstande der Regierung gescheitert, angeblich sei kein Geld vorhanden, respektive werde dieses zur Vergrößerung unseres Heeres und der Marine gebraucht! Neu ist die Htnterbliebenen-Ver- sorgung, bei welcher eine Witwe, die nicht mehr fähig ist, ein Drittel des ortsüblichen Tagelohnes zu verdienen, pro Tag 20 Pf. und pro Kind 10 Pf. Unterstützung erhält; dafür aber erlischt das Recht der Zurückerstattung der vom verstorbenen Arbeiter geleisteten Beiträge zur Invalidenversicherung. Erst nach 20 Jahren,