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— 162 — In letzterer bestand sogar nur schwache Hoffnung auf Anstellung, da noch eine Anzahl Personen vorgemerkt waren. In der Brauerei sollte es mir aber auch nicht behagen, es waren 2 Kessel zu Heizen, 1 Flammrohrkessel mit 200 gm, 1 Wasserrohrkessel mit 100 gm Heizfläche. Ich fing die Tagschicht an, sie währte von morgens 3 Uhr bis nachmittag 3 Uhr. Die Nachtschicht war abends 10 Uhr mit Betriebsschluß zu Ende. Wer Nachtschicht hatte, trat morgens 10 Uhr an und wurde mit Maschinenputzen und häuslichen Arbeiten für die Herren Vorgesetzten beschäftigt. Die Tagschicht hatte außerdem den gesamten Kohlenbedarf, 140 Zentner, vom Hofe ins Kesselhaus zu schaffen und morgens 2 Pechkessel auf dem Hofe in Brand zu setzen, auch mußte Tags über das Holz für diese Kessel bereit gelegt werden. Diese Arbeit im Kesselhause, auf dem angrenzenden Hofe und in gewissen Gemächern der Herren Vorgesetzten hatten bislang 2 Brauerei arbeiter versehen, welche seit 9 Jahren dort waren. Von diesen wurde nun einer in die Schwankhalle zurückbeordert, er sollte aber bis zu meiner Eingewöhnung mit im Kesselhause bleiben. Zu dieser Eingewöhnung gehörten aber auch Arbeiten, die man sich so nach und nach angewöhnen sollte. Ich will dieselben aus Gründen der Aesthetik nicht erwähnen, nur andeuten, daß doch gewisse Arbeiten in herrschaftlichen Gemächern bis abends 10 Uhr noch nicht erledigt werden können. Ich bin auch zu solchen Arbeiten nicht beordert worden, wäre aber davon nicht verschont geblieben, wenn ich nicht am 4. Tage meine Tätigkeit in diesem Betriebe wieder eingestellt hätte. Es wurde mir bekannt, daß mein Posten in der Malzfabrik wieder offen sei und wurde auch am 3. Tage meiner Tätigkeit in dieser Brauerei von meinem früheren Chef wieder eingestellt. Da es einer Kündigunng in der Brauerei nicht bedurfte und ich in der Malzfabrik sofort an- treten konnte, auch 2 Mark pro Woche mehr erhielt wie früher, also nun pro Woche 23 Mark Lohn hatte, besann ich mich nicht lange und beschloß, nächsten Tages meine letzte Schicht in der Brauerei anzutreten. Ich sollte an diesem Tage selbstständig arbeiten, also ohne den Schwankhallenkollegen, trat auch früh um 3 Uhr meine Schicht an, als aber gegen 8 Uhr ein baum langer Mann, der Hofaufseher, das Kesselhaus betrat nnd mit wichtiger Miene Notizbuch und Bleistift hervorzog, um den neuen Hof- alias Kesselarbeiter zu notieren, konnte ich diesem stolz er klären, daß er sich diese Arbeit sparen könnte. Mit wütendem Fluchen und Schimpfen verließ mich dieser Vorgesetzte und nachmittag 3 Uhr erhielt ich Geld und Papiere. Gehört dieses persönliche Erlebnis auch nicht zum Thema, so mag es doch den Kollegen zeigen, wie in sozialistischen Gewerkschaften unser Beruf bewertet wird, denn diese Verhältnisse waren unter den Augen des Brauereiarbeiterverbandes gediehen, welcher mit der Brauerei einen Tarif abgeschlossen hatte, wonach Heizer und Maschinisten als ungelernte Arbeiter 19 Mark Lohn pro Woche hatten. Der Tarifabschluß gestattete der Brauerei ferner eine Anzahl un organisierte Arbeiter einzustellen, und als solcher wurde ich ein gestellt, und ein anderer der 19 Mark Lohn hatte, in die Brauerei abgeschoben, wollte ich also 19 Mark verdienen, mußte ich erst dem Brauereiarbeiterverbande beitreten. Die Hyänen des Kapitals können wirklich den Wert einer so wichtigen Arbeit, wie Kessel und Maschinen bedienen nicht geringer bewerten, als es hier die Zahlstelle eines angeblich sozialistischen Verbandes getan hat. (Fortsetzung folgt.) Verschiedene Mitteilungen. Verdeckter Riß in der Ueberlappung einer Dampfkessel- Nielnaht. Wie leicht sich oft schwere Kesselschäden dem Auge entziehen, zeigt wieder folgender Fall, den wir der „Zeitschrift des Bayrischen Revisions-Vereins" entnehmen: An einem innen gefeuerten Zweiflammrohrkessel hatten sich an den zweiten Rund nähten der vordersten Flammrohrbunde verschiedene Riffe gezeigt, die zum Teil bereits undicht waren, so daß man sich zur Er neuerung dieser Rohrschüsse entschloß. Nach ihrer Herausnahme und vor dem Wiedereinsetzen der neuen wurde die Gelegenheit der besseren Zugänglichkeit des Kesselinnern zu einer sorgfältigen inneren Revision des Kessels durch uns benützt. Außerdem unter suchte auch der Kesselschmied für sich den Kessel genau, um zu sehen, ob nicht etwa noch irgend ein Schaden am Kessel vorliege, der dann bei dieser Gelegenheit auch gleich noch mit ausgebessert hätte werden können. Da sich nichts weiteres zeigte, wurden die neuen Rohrschüsse eingebaut und der Kessel sodann zur amtlichen Wasserdruckprobe vorbereitet. Dabei näßte die Längsnaht des zweiten rechtsseitigen Flammrohrbundes an einem Niet etwas. Das Verstemmen desselben hatte zur nächsten Folge, daß noch mehr Nieten zu rinnen begannen; bei weiterem Verstemmen traten plötzlich Risse von Niet zu Niet auf, von denen man vorher nichts gewahrt hatte. Nun wurde die Naht genauer untersucht und abgehämmert, wobei sie in ihrer ganzen Länge von 2 in durchbrach. Es zeigte sich, daß die äußere, dem Feuer zugekehrte Ueberlappung von innen nach außen gerissen, der Bruch aber erst während der Stemm- rc. Arbeiten vollends durchgedrungen war, so daß er vorher nicht beobachtet werden konnte. Dieses Vorkommnis läßt den Wert des Abhämmerns der Nietnähte bei den Kesseluntersuchungen und namentlich auch bei den Wasser druckproben wieder deutlich erkennen. Gewebter Treibriemen. Es sind Treibriemen bekannt, welche der Länge nach verlaufende Draht- oder andere Seile enthalten, die den Zug aufnchmen und durch einen Einschlag aus einem Reibung erzeugenden Stoff, Leder oder auch einem Textilstoffe, so zusammengehalten sind, daß eine Berührung der Seile mit der Riemenscheibe verhindert wird. Diese Riemen sind entweder gewebt, wobei ein Lederstreifen den Schluß bildet, oder es sind entsprechend gelochte Lederstreifen auf die Seile aufgezogen. Ferner hat man auch schon zur Herstellung von Treibriemen Papier benutzt. Diese Riemen bestehen aus mehreren übereinander angeordneten, der Länge nach verlaufenden Papier lagen, welche dadurch miteinander vereinigt sind, daß sie mit geeignetem Draht durchnäht oder auch mit Schrauben oder Nieten zusammengefügt sind. Bei diesen Riemen muß also das Papier auch den Zug aufnehmen. Neuerdings wird ein neuer Treibriemen bekannt, welcher zwar ebenfalls zur Aufnahme des Zuges Draht oder andere Seile erhält, welcher sich aber von den zuerst er wähnten bekannten Riemen dadurch unterscheidet, daß als die nötige Reibung erzeugender Stoff mäanderartig gestaltete, d. h. abwechselnd an der Ober- und Unterkante mit Ausschnitten ver sehene Papierstreifen bündelweise und hochkantstehend nach Art eines Schusses zwischen die Seile eingeschoben sind, so daß die Seile bald in einem oberen, bald in einem unteren Ausschnitt der Streifen sich befinden und so eine regelrechte Bindung zwischen beiden Teilen erzielt ist. Dieser neue Riemen zeichnet sich vor allen bisher bekannten durch große Festigkeit und Zugkraft aus. Er ist sehr haltbar, da das Papier in der hier gewählten An ordnung sehr geringen Verschleiß besitzt, weil es quer zur Faser beansprucht wird, während es bei den bekannten Papierriemen schon nach kurzem Gebrauch abblättert. Dabei ist dieser Riemen sehr biegsam, so daß er selbst bei schweren Ausführungen und hoher Geschwindigkeit über kleine Scheiben laufen kann, ohne zu gleiten. Gewerblich-Soziales. Die Verfolgung der Ansprüche auf Unfallentschädigung. Entschädigungsberechtigte, für welche die Entschädigung nicht von Amts wegen, d. h. infolge der in bezug auf die Unfallanzeige angenommene amtliche Untersuchung des Unfalles stattgefunden hat, haben ihre Entschädigungsansprüche bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei derjenigen Berufsgenossenschaft anzumelden, welcher die Entschädigungspflicht obliegt. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Anmeldung bei einem nicht zuständigen Genossenschaftsorgan oder bei einer anderen Berufsgenoffenschaft oder bei der für den Wohnort des Entschädigungsberechtigten zuständigen unteren Verwaltungsbehörde (Landrat, Stadtrat, Amtshauptmann u. dgl.) erfolgt ist. Nach Ablauf der Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß eine einen Entschädigungsanspruch begründende Folge des Unfalles erst später bemerkbar geworden oder daß der Entschädigungsberechtigte von der Verfolgung seines Entschädigungsanspruches durch außer halb seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist, und wenn die Anmeldung innerhalb dreier Monate, nachdem eine Unfallfolge bemerkbar geworden oder das Hindernis weg gefallen ist, bewirkt wurde.