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X. Band. Chemnitz, den 15. Mai 1900. Nr. 16. Der Jnserlionrprei» belrägl > pro vrergespaltene Perttzeile oder deren Raum 25 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. Deutsche ^ Beilagen, von denen der Redaction ^ ein Probeexemplar einzusenden ist, werden unter genauer Angabe der Auflage ^ billigst berechnet. Maschinisten- und Heizer-Zeitschrift, Ärgst« de« Sächsische» öer Herei«e s«r Mstschkiste« ««^ Heizer. Erstes Fachblatt für alle Maschinisten und Heizer Deutschlands und Oesterreich-Ungarns. Die Zeitschrift erscheint am IO, und 25. jeden Mvncits und kostet jährlich 3,60 Mk, 2 fl. 25 kr. österr. Währ. Alle Postämter nehmen Bestellungen zum Preise von 0,90 Mk. — 60 Kr. vierteljährlich entgegen. iDeutsche Reichs-Post-Zeitungs-Liste Nr. 1750a I. Anhang für 1898.) Alle Zahlungen und Sendungen, welche sich aus den Anzeigentheil beziehen,"sind an die persönliche Adresse Ernst Bilz, Chemnitz, Aue Nr. 9 — alle Beilagen, sowie redaktionellen Berichte u. Postsendungen an die Redaction Ernst Wurr, Leipzig, Querstraße 1, zu richten. Alle Mittheilungen für den Verband sind an den Vorsitzenden des Sächsischen Verbandes, Julius Emmerich, Chemnitz, Svnnenstr. II, zu adressiren. Verordnungen. Geschäftsallweisung für die Dampfkessel-Ueberwachungs- Vereine in Preutzen. 1. Aufgabe der Dampfkessel-Ueberwachungs-Vereine ist es, im Rahmen der ihnen ertheilten Befugnisse für eine vollständige und gleichmäßige Durchführung der gesetzlichen Vorschriften und der dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen über die An legung, Untersuchung und den Betrieb der Dampfkessel innerhalb des Bezirks Sorge zu tragen, in welchem sie zur Ausübung ihrer Thätigkeit befugt sind. Die Oberingenieure und Ingenieure sind auf die getreue Wahrnehmung der Obliegenheiten ihres Amtes zu vereidigen. 2. Neben ihrer eigentlichen Revisionsthätigkeit sollen die Dampskessel-Ueberwachungs-Vereiue, gestützt auf ihre technischen Kenntnisse und Erfahrungen, ihre Aufgabe auch darin suchen, durch sachverständige Berathung der Kesselbesitzer solche Maß nahmen herbeizusühren, die das Publicum thunlichst gegen schädigende Einwirkungen durch die Kesselanlagen schützen. Hierzu ist auch eine sachgemäße Unterweisung und Berathung der Kessel heizer zu rechnen. 3. Durch die von den Dampfkessel-Ueberwachungs-Vereinen ausgeübte Revisionsthätigkeit wird die allgemeine gewerbepolizei liche Aufsicht über die Dampfkesfelanlagen nicht berührt. Wenn in Wahrnehmung dieser Aussicht die zur Gewerbeaufsicht zu ständigen Organe eine amtliche Untersuchung einer Dampkessel- anlage für nothwendig erachten, so soll der zuständige Dampf- kessel-Ueberwachungs-Verein von einer solchen Untersuchung be nachrichtigt werden, es sei denn, daß diese zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr oder aus anderen Gründen ohne Verzug stattfinden muß. Besondere Gebühren werden von den Kesfel- besitzern für solche Untersuchungen nicht erhoben. 4. Die Dampskessel-Ueberwachungs-Vereine haben jährlich in jedem Gewerbeaussichtsbezirk nach Auswahl des zuständigen Regierungspräsidenten eine von diesem zu bezeichnende Zahl von Dampfkesseln verschiedener Bauart zur Verfügung zu halten, zwecks Vornahme der fälligen inneren Untersuchungen und Druck proben durch jüngere Gewerbeaufsichtsbeamte. Diese Unter suchungen erfolgen unter Leitung der Gewerbeinspectoren. Der zuständige Dampfkessel-Ueberwachungs-Verein kann sich bei diesen Untersuchungen durch seinen Oberingenieur vertreten lassen. Den Kesselbesitzern sollen besondere Kosten durch diese Untersuchungen nicht erwachsen; der Gebührenbezug für dieselben verbleibt dem Dampskessel-Ueberwachungs-Verein. 5. Zur Aufsicht über die ordnungsmäßige Thätigkeit der Dampfkessel-Ueberwachungs-Vereine nach Maßgabe der in Ziffer 1 bezeichneten Obliegenheiten ist der Regierungspräsident desjenigen Bezirks berufen, in dem der Verein seine Thätigkeit ausübt. Erstreckt sich diese über mehrere Regierungsbezirke, so bezeichnet der Minister für Handel und Gewerbe denjenigen Regierungs präsidenten, welcher die Aufsicht auszuüben hat. Die Dampf- kessel-Ueberwachungs-Vereine sind verpflichtet, den Anweisungen des Regierungspräsidenten Folge zu geben. Der Regierungs präsident hat das Recht, de» Hauptversammlungen der Mit glieder des Vereins, seines Vorstandes und etwaiger besonderer Ausschüsse beizuwohnen. Der Zeitpunkt und die Tagesordnung dieser Versammlungen sind dem Regierungspräsidenten regel mäßig rechtzeitig mitzutheilen. Der Regierungspräsident hat ferner in Ausübung seiner Aussichtsthätigkeit das Recht, von den Schriftstücken und den die Dampfkesselaufsicht betreffenden Acten, Verzeichnissen u. s. w. des Vereins Einsicht zu nehmen. Er kann sich in Wahr nehmung der ihm zustehenden Befugnisse von einem Commissar vertreten lassen, der auf Verlangen bei den Verhandlungen ge hört werden muß. 6. Die Geschäftsführung der Dampfkessel-Ueberwachungs- Vereine muß so eingerichtet werden, daß aus den zu führenden Tagebüchern, Acten, Kcssellisten und anderen Verzeichnissen jeder zeit der Stand der Dampskesseluntersuchungen un8 die Art der Durchführung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften er sehen werden kann. 7. Den Aufsichtsbehörden gegenüber wird ein Dampfkessel- Ueberwachungs-Verein durch seinen Vorstand vertreten. Von jedem Wechsel in der Person seines Vorsitzenden und seiner Mit glieder ist dem zuständigen Regierungspräsidenten Mittheilung zu machen. Der Oberingenieur allein ist zur Vertretung des Vereins den Aufsichtsbehörden gegenüber nicht berufen. 8. Der Vorstand ist zur Beaufsichtigung der inneren Dienst geschäfte des Vereins verpflichtet. Unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe liegt ihm ferner die Annahme der Ingenieure und des Oberingenieurs des Vereins ob. Von der beabsichtigten Kündigung eines Ingenieurs oder Oberingenieurs ist dem zuständigen Regierungspräsidenten unter Angabe der Gründe Anzeige zu machen. 9. Zur Leitung des inneren Geschäftsverkehrs eines Vereins ist der Oberingenieur berufen. Er ist versönlich dafür verant wortlich, daß die Prüfungen der Dampfkessel innerhalb der vor geschriebenen Fristen bewirkt und die dafür ergangenen technischen Vorschriften gehörig beachtet werden. Der Oberingenieur ist der unmittelbare Vorgesetzte der Vereinsingenieure und verpflichtet, die technische Dienstführung derselben fortdauernd genau zu über wachen. Schriftliche Aeußerungen des Dampfkessel-Ueberwachungs- Vereins, die sich auf die Dampskesselaufsicht im Verkehr mit Mitgliedern beziehen, müssen von dem Oberingenieur oder dessen Stellvertreter mitgezeichnet sein. 10. Der dem Minister für Handel und Gewerbe jährlich zu erstattende Bericht muß sich auf folgende Punkte erstrecken: I. Statistische Mittheilungen. 1. Zahl der am Beginn und Schluß des Etatsjahres der Neberwachung unterliegenden Kessel von Mitgliedern und der im staatlichen Aufträge überwachten Anlagen, gesondert nach Kreisen und innerhalb derselben nach feststehenden, beweglichen