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Band XI Chemnitz, dm 15. August 19V1. Nr. 22. Der Jnsertionpreis beträgt pro viergespaltene Petitzeile oder deren Raum 2S Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. Deutsche ^ Beilagen, von denen der Redactton etnProbeexemplar einzusenden ist, werden unter genauer Angabe der Auslage ^ billigst berechnet, ^ Maschinisten- und Heizer-Zeitschrift. Dkga« ^>er sächsische« Herts^er der Herme sxr Mäschmiste« »«d Heizer. Erstes Fachblatt für alle Maschinisten und Heizer Deutschlands und Oesterreich-Ungarns. Die Zeiljchrist erscheint am 10. und 25. jeden Monats und kostet jährlich 3,60 Mk, - 2 fl. 25 kr. österr. Währ. Alle Postämter nehmen Bestellungen zum Preise von 0,90 Mk. — 60 Kr. vierteljährlich entgegen. (Deutsche Reichs-Post-Zeitungs-Liste Nr. 1750» I. Anhang für 1898.) Alle Zahlungen und Sendungen, welche sich aus den Anzeigentheil beziehen, sind an die persönliche Adresse Ernst Pilz, Chemnitz, Bernsbachstr, 27 alle Beilagen, sowie redaktionellen Berichte u. Postsendungen an di« Redaction Ernst Wurr, Leipzig, Querstraße 1, zu richten. Alle Mittheilungen für den Verband sind an den Vorsitzenden des Sächsischen Verbandes, Julius Emmerich, Chemnitz, Sonnenstr. 11, zu adressiren. Inhalts - Verzeichnis;: 1. Die Bedienung der Dampfkessel unter Berücksichtigung der in verschiedenen deutschen Staaten gegebenen Verhaltungs maßregeln sür Kesselheizer, sowie der sonstigen daraus bezüglichen gesetzlichen Vorschriften, Von I, Haupt, Königl, Gewerbeinspeclor a. D, 2. Kohlen säure-Kühlanlagen, 3. Reparatur eingebeulter Flammrohre, 4. Preisbewerb Nr. 4, Wie man schnell etwas lernen kann, 5, Nnglückssall, 6, Eingesandt, Bücherschau. Fragen und Antworten rc. Die Bedienung der Dampfkessel unter Berücksichtigung der in verschiedenen deutschen Staaten gegebenen Verhaltungsmaßregeln für Kesselheizer, sowie der sonstigen darauf bezüglichen gesetzlichen Vorschriften. Von I. Haupt, Königl. Gewerbeinspector a, D. Allgemeines. Der Heizer eines Kessels soll ein zuverlässiger, nüchterner Mann und durch vorherige Beihilfe beim Betriebe oder selbst ständige Bedienung eines Kessels mit den dabei nöthigen Arbeiten gehörig vertraut, auch im Stande sein, vorkommende kleinere Unregelmäßigkeiten oder Störungen sofort ohne fremde Beihilfe beseitigen zu können. Derselbe ist nach Z 15 der Verhaltungsmaßregeln für Kesselheizer, die in Sachsen der Verordnung vom 5. September 1890, die polizeiliche Beaussichtigung der Dampfkessel betreffend unter Beilage 1 enthalten sind, für alle Schäden verant wortlich, die aus seiner Unachtsamkeit oder Fahrlässig keit entstehen, und welche durch Beachtung dieser Maßregeln, die er genau kennen soll, hätten vermieden werden können. Dagegen liegen dem Besitzer und Benutzer eines Dampfkessels, sowie deren Vertreter nach 8 14 der er wähnten Verordnung die Verpflichtungen ob, nach Ziffer 3, die Bedienung des Dampfkessels nur zuverlässigen und in diesem Geschäft wohl bewanderten Leuten anzuvertrauen, sowie nach Ziffer 1. darauf zu sehen, daß alle im Interesse der Sicherheit für den Kessel vorgeschriebenen Apparate, wie auch die Speise vorrichtungen fortdauernd in ungestörter Wirksamkeit sich be finden, namentlich die Sicherheitsventile nicht überlastet und Kessel, welche sich in gefahrdrohendem Zustand befinden, nicht im Betrieb erhalten werden. Etwa vorkommende Mängel an den Kesseln und Apparaten müssen durch geeignete Sachver ständige sofort beseitigt werden. Nach Ziffer 2 hat der Besitzer oder Benutzer eines Kessels oder dessen Vertreter dafür zu sorgen, daß der Kessel in ange messenen, von der Beschaffenheit des Speisewassers abhängigen Fristen gereinigt und besichtigt werden und nach Ziffer 4, daß der Heizer die erwähnten Verhaltungsregeln (Beilage 1) wohl kenne und befolge. Andere Verpflichtungen, welche dem Kesselbesitzer gleichfalls in § 14 unter Ziffer 5 bis mit 8 auferlegt sind, betreffen nicht die directe Bedienung des Kessels, sondern allgemeine Vorschriften bei Benutzung eines solchen und sollen hier unerwähnt bleiben. ^ j Vorstehendes kennzeichnet die Stellung eines Kesselheizers zu seinem Vorgesetzten und weist darauf hin, daß der Heizer jederzeit verpflichtet ist, von allen bei dem Betriebe oder nach demselben, sowie bei einer Besichtigung des Kessels gefundenen Mängel und beobachteten bedenklichen Vorkommnissen den Vor gesetzten sofort in Kenntniß zu setzen und der Entscheidung, sowie den Anordnungen desselben sich willig zu fügen, da sodann die Verantwortlichkeit, wenn sonst der Heizer während des Betriebes nach den darüber gegebenen Verhaltungsregeln seine Schuldigkeit gethan hat, die Verantwortung auf den Besitzer und Benutzer des Dampfkessels oder dessen Vertreter übergeht. Vorbereitung zur Inbetriebnahme eines Dampfkessels. Soll ein Kessel in Betrieb genommen werden, gleichviel ob derselbe neu oder bereits vorher benutzt worden ist, so hat der Heizer vorerst zu untersuchen, ob sich alle zugehörigen Armatur- theile in brauchbarem Zustand befinden, die Abdichtungen der verschiedenen Verbindungsstellen sachgemäß zu bewirken, auch darauf zu sehen, daß zugehörige Hähne und Ventile leicht gang bar sind. Bei Herstellung der Abdichtungen hat der Heizer mit größter Sorgfalt zu Verfahren und die Oeffnungen für dieselben so auszuschneiden bez. herzustellen, daß ein späteres Hineinziehen der Dichtung in die Oeffnung ganz ausgeschlossen ist. Die Hähne sind besonders bei hoher Dampfspannung mit bewährter Hahnschmiere, nicht mit Talg, welcher mit dem Metall Verbindung eingeht und ein Festbrennen derselben leicht bewirkt, einzufetten, häufig genügt auch dickes Mineralöl, wie solches zum Einfetten der Dampfmaschine benutzt wird, was auch während des Betriebes so nöthig erneuert werden kann. Der Zeiger des Federmanometers muß, wenn er richtig zeigt, stets auf dem Nullpunkt stehen. Bei Anbringung des Manometers ist darauf zu achten, daß das Zifferblatt desselben dem Heizerstand zugedreht und von demselben aus gut sichtbar ist. Auch ist zu vermeiden, daß der Kesseldampf direct auf die Feder des Manometers wirkt, da diese, besonders bei Platten federn, durch die große Wärme stets benachtheiligt und das Manometer bald unbrauchbar wird. Vielmehr soll zwischen dem Manometer und Kessel in der Rohrleitung oder auf dem Wassersiandsgehäuse kurz vor dem zum Controlstutzen oder Flansch gehörigen Probirhahn ein hinreichend großer Krümmer eingeschaltet werden, in welchem sich Condenswasser absetzen und gehörig erkalten kann, so daß dadurch eine nachtheilige Wirkung der großen Wärme auf die Manometerfeder vermieden wird. Der Controlhahn mit dem vorgeschriebenen Stutzen, welcher 1/2 zölliges englisches Whitworthmuttergewinde haben soll, oder dem Controlflansch, ist am geeignetsten unmittelbar unter dem Manometer und so anzubringen, daß der Beamte sein Control manometer ohne Schwierigkeit befestigen kann, auch ist unmittel bar an der Stelle, an welcher das Manometerrohr auf dem Kesselscheitel oder dem Wasserstandsgehäuse aussitzt, noch ein