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Amts- und Anzeigevlatt für den Erscheint e e e Abonnement ----- Legrk des Amtsgerichts Wachck Z-ZM sertionspreis: die kleinsp. ten, sowie bei allen Reichs- z«l°><>Pf. Ed dessen Amgekung. «>-»»»» Verantwortlicher Redakteur: E. Hannebohn in Eibenstock. S8. Za-r«,««. 8S. / Dienstag, den 14. Juli 18S1 Ocffkntliche Sitzung des Bezirksausschusses zu Schwarzenberg Mittwoch, den 22. Juki 1891, Nachmittags 3 Uhr im Verhandlungssaale der unterzeichneten Amtshauptmannschast. Die Tagesordnung ist aus dem Anschläge in der Hausflur des amtshaupt mannschaftlichen Dienstgebäudes zu ersehen. Schwarzenberg, am 11. Juli.1891. Königliche Amtshauptmannschaft. Arhr. v. Wirsing. Der zweite diesjährige Bezirkstag wird in öffentlicher Sitzung Sonnabend, den 25. Juli l. I., von 11 Uhr Vormittags an im Sitzungssaale der unterzeichneten Behörde abgehalten werden. Schwarzenberg, den 10. Juli 1891. Königliche Amtshauptmannschast. Frhr. v. Wirsing. Zwangsversteigerung. Die im Grundbuche auf den Namen <«rl ein ¬ getragenen Grundstücke s. Haus, Garten und Scheune, Nr. 151 e und 17 Abtheilung L. des Brandkatasters, 'Nr. 158a und 158b des Flurbuchs Abtheilung A., sowie Nr. 1184, 1185, 1186 des Flurbuchs Abtheilung 11., Folium 417 des Grundbuchs für Eibenstock, d. Wiese, Nr. 757 des Flurbuchs Abtheilung 8., Folium 705 desselben Grundbuchs geschätzt auf zu a. 10977 M., zu st. 696 M., sollen an hiesiger Amtsgerichtsstelle zwangsweise versteigert werden und ist der 30. Juki 1891, Vormittags 10 Mr als Versteigerungstcrmin, sowie der 7. August 1891, Vormittags 10 Mr als Termin zu Verkündnng des Vertheilungsplans anberaumt worden. Eine Uebersicht der auf den Grundstücken lastenden Ansprüche und ihres Rangverhältnisses kann in der Gerichtsschreiberei des unterzeichneten Amtsgericht« eingesehen werden. Eibenstock, am 9. Juni 1891. Königliches Amtsgericht. Kautzsch. L. Die Hundesteuer beträgt in Schönheide 5 Mark jährlich für jeden Hund. Junge Hunde, welche bei den alljährlich in den Monaten Januar und Juli statt findenden Consignationen noch gesäugt werde», sind bis zur nächsten Consignation von der Steuer befreit. Es ist nachgelassen, die Steuer in zwei halbjährigen Terminen zu berichtigen, von denen der erste am 15. Januar, der zweite am 15. Juli abzuführen ist. Die etwaige Abschaffung eines Hundes innerhalb des ersten Halbjahres befreit nicht von der Bezahlung des zweiten Termins. Vorstehende Bestimmungen werden hierdurch mit dem Bemerken in Erinner ung gebracht, daß die Hundesteuerbekräge auf den 2. Termin laufenden Jahres in ver Zeit vom 15. bis zum 23. Juli 1891 während der Vormittagsstunden von 8 bis 12 Uhr in der Kassenexpedition der Gemeindeverwaltung zu berichtigen sind. Schönheide, am 10. Juli 1891. Der GcmcindevorstlUld. Der Hausirhandel. Vergleicht man die Gewerbeordnung, wie sie vor mehr denn 20 Jahren aus dem Schooße des Nord deutschen Bundes hervorgegangen ist, mit der heu tigen, so ersaßt selbst den eingeweihten Gesetzes kundigen ein gelindes Grauen vor diesem beständig in Fluß befindlichen Stoff. Allein man darf dabei nicht vergessen, daß hieran nicht der Wechsel in den Anschauungen der Regierungen und parlamentarischen Körperschaften allein oder auch nur vorzugsweise die Schuld trägt, sondern daß die in Betracht kommenden 'Verhältnisse selbst sich in einer ununter brochenen Bewegung befinden und Erscheinungen zeigen, die zwar von der einen Seite als natürliche Fortentwickelung, von der anderen Seite aber als Auswüchse gefährlichster Art bezeichnet werden. Der Gewerbebetrieb der Detailreisenden hat in dem letzten Jahrzehnt eine Gestalt angenommen, welche häufig von dem gewöhnlichen Hausirhandel kaum mehr zu unterscheiden ist. Es scheint nunmehr ziemlich sestzustehen, daß hier Wandel geschaffen und auf den bereits im Jahre 1882 dem Reichstage vor gelegten Entwurf einer Neuordnung zurückgegangen werden soll, nach welchem das Aufkäufen von Maaren bei Personen, welche diese Maaren nicht produziren oder mit ihnen nicht Handel treiben, sowie das Auf suchen von Bestellungen auf Maaren bei Personen, in deren Gewerbebetrieb Maaren der angebvtenen Art keine Verwendung finden, den Vorschriften über den Hausirbetrieb unterworfen werden sollen. Der Vorschlag richtet sich ausgesprochener Maßen gegen denjenigen Geschäftsbetrieb der Handlungsreisenden, welcher sich nicht an den Produzenten und Händler, sondern an das Publikum wendet und hausirmäßig bettieben wird. Hierdurch würde an sich sachlich wenig geändert, da dann die große Anzahl der HandelS- reisenven, welche dies eigentlich nur in Folge der im Jahre 1883 eingeführten strengeren Bestimmungen über das Hausirgewerbe geworden waren, einfach wieder Hausirer würde, was sie vordem gewesen. Der Kernvunkt der Sache liegt aber darin, daß die jetzt geltenden Bestimmungen über den Hausirbetrieb noch eine weitere Verschärfung erfahren sollen und unter Umständen dieser ganze Gewerbebetrieb auf eine völlig neue Grundlage gestellt wird. Wie die» geschehen soll, darüber herrscht noch Unklarheit, die durch eine ganze Reihe von Vor schlägen nicht gerade gemindert wird. Den Weg des Ausschlusses gewisser Maaren vom Hausirhandel hat die Gewerbeordnung bereits betreten, invem geistige Getränke, gebrauchte Kleider, gebrauchte Wäsche, Gold- und Silberwaaren, Spielkarten, Staatspapiere und Loose, Feuerwerkskörper u. A. m. hausirmäßig nicht vertrieben werden dürfen. Von vielen Seiten wird nun ein radikaler Schritt weiter in der Richtung empfohlen, daß zum Verschleiß auf dem Hausirwege überhaupt nur einige wenige Waarengattungen wie Holzwaaren, Wagenschmieren und andere zugelassen werden sollen, deren Absatz herkömmlich fast aus schließlich auf diesem Wege zu erfolgen pflegte. Weiter will man den Kreis der zum Hausirgewerbe zugelassenen Personen noch mehr als die« bis jetzt geschehen, beschränkt wissen, indem nur krüppelhafte oder sonst arbeitsbeschränkte Individuen, andere Per sonen aber nur in einem bestimmten, ziemlich hoch bemessenen Lebensalter zugelassen werden. Die weit gehendste Maßnahme, das vollständige Verbot des Gewerbebetriebs im Umherziehen, fand ebenfalls eine äußerst lebhafte Befürwortung, und endlich wird es für zweckmäßig erachtet, dieses Gewerbe von dem Nachweise eines Bedürfnisses abhängig zu machen. Hierbei dachte man zunächst an die Bedürfnisse der Konsumenten, sodann aber auch an ein etwaiges Bc- dllrfniß gewisser Produktionszweige, bei denen von Alters her dieser Weg des Absatzes üblich gewesen. WaS den letzteren Punkt anbetrifft, so gestattete das bayrische Gewerbegesetz vom Jahre 1868 den Hausirhandel nur dann, wenn die über den Antrag des Gewerbe-Inhabers eingeleitete Sachinstruktion zu dem Ergebniß führte, daß der Bestand oder die Ent wicklung des in Frage stehenden GcwerbSzweigeS durch den Hausirhandel bedingt sei. Neu ist aber der Vorschlag der Einführung der Bedürfnißfrage weiterhin auch darum nicht, weil die Gewerbeordnung bereits jetzt schon die Ertheilung des Wandergewerbe scheine« für Musik-Aufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, bei denen ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft nicht obwaltet, von der Bedürfnißfrage abhängig macht und außerdem Gleiche» für alle Ausländer überhaupt gilt. Es würde sich also um eine Ausdehnung bestehender Bestimmungen handeln. Man darf gespannt sein, für was vor Allem die ReichSregierung sich entscheiden wird. Sollte, wie verlautet, die Veröffentlichung des gesammelten Materiales beabsichtigt sein, so würde dies einerseits einen Schluß hierauf gestatten und andererseits ein Unheil über die Zweckmäßigkeit etwaiger Maßnahmen ermöglichen. Hagesgeschichle. — Deutschland. Es hat wirklich den Anschein, als ob die erfolgte Verlängerung des Drei bundes die russische Regierung vollständig über rascht habe. Sie halte offenbar nicht geglaubt, daß die Verhandlungen zwischen den drei Bundesgenossen so schnell zum Abschluß gelangen würden. Anders ist wenigstens die Haltung ver panslavistischen Presse nach diesem Ereigniß nicht zu erklären. Sie bekun det eine hochgradige Erregung und bemüht sich, um ihren Zorn und ihre Verlegenheit einigermaßen zu verdecken, irgend einen Streit um untergeordnete Dinge vom Zaun zu brechen. So hadert die „No- woje Wremja" mit dem Grafen Kalnoky darüber, daß er noch nicht den ihm zugeschriebenen Empfang des Prinzen Ferdinand amtlich in Abrede gestellt habe. Auch der inzwischen längst von betheiligtcr Seite als unmöglich bezeichnete HeirathSplan des Fürsten Ferdinand muß herhalten, um der Welt dar- zuthun, wie gerechte Ursache Rußland habe, au« seiner bisherigen Zurückhaltung bezüglich Bulgariens herauszutreten. Bei dieser Drohung hat man cs indessen nicht bewenden lassen. Der Petersburger Berichterstatter der „Politischen Korrespondenz- rückt mit schwererem Geschütz heran. Er droht dem Drei bunde mit dem förmlichen Abschluß des russisch-fran zösischen Bündnisses. Es läßt sich nicht absehen, was man in Petersburg mit einer derartigen Droh ung eigentlich zu erreichen hofft. Die Entente zwi schen Rußland und Frankreich ist seit Jahren so offenkundig und thatsächlich, daß wesentlich darauf der Abschluß des Dreibundes zurückzuführen ist. Zu nächst hatte er im Jahre 1879 das Zustandekommen des deutsch-österreichischen Bündnisses zur Folge ge habt. Als dann Rußland und Frankreich immer stärker rüsteten und allmählig die Zahl der verfüg baren Soldaten noch die HeereSzifsern der beiden verbündeten Kaiserreiche zu überflügeln drohten, ge lang es der überlegenen Staalskunst des Fürsten Bismarck, durch die Heranziehung Italien« zum deutsch-österreichischen Bündnisse das Zahlcnverhält- niß reichlich auszugleichen. Italien konnte aber nur