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90 fernungen während der ganzen Fahrt Verbindung mit dem Festlande zn unterhalten, und die Unterwasserglockensignale, welche -sich auch auf anderen Dampfern des Lloyd bereits aufs vorzüglichste bewährt haben. Umfassend sind auch die Vor kehrungen gegen Feuersgefahr, die Ventilationseinrichtungen und die übrigen hygienischen und sanitären Sicherheitsmaßregeln, kurz, es ist alles geschehen, um den Aufenthalt auf dem Riesen dampfer für den Reisenden so sicher zu gestalten, als wenn er daheim in seinen vier Wänden wäre. Jubiläum einer weltfirma. Im neuen Jahre werden es 50 Jahre, seit eine der größten Schifffahrtsgesellschaften der Welt ins Leben gerufen wurde: am 20. Februar 1857 war die Gründung des Norddeutschen Lloyd in Bremen erfolgt. Rasch gelang es dem jungen Unternehmen, sich einen ersten Platz im Weltverkehr zu sichern. Die äußere und innere Entwicklung hielten gleich günstigen Schritt bis heute. An dem Jubiläum des Norddeutschen Lloyd wird die ganze deutsche Handelswelt Anteil nehmen; ist doch gerade diese Gesellschaft ein Faktor ge worden, der aus unserem Wirtschaftsleben überhaupt nicht mehr weggedacht werden kann. Rechts- und Gesetzeskunde, öntsclieidling des llpaunstütvelgep Verwaltungsgepicsttes. rck. Lolgen des Lorffuges des Erkrankten aus seinem Aassenbestrk. Nach Z 25 des Krankenversicherungsgesetzes kann von der Kasse die Bezahlung der durch Inanspruchnahme anderer Aerzte als der Kassenärzte entstandenen Kosten, von dringenden Fällen abgesehen, abgelehnt werden. Dies gilt ins besondere für den Fall, daß der Erkrankte sich aus dem Bezirk der Krankenkasse entfernt und einen nicht von der Kasse ange- stellten Arzt in Anspruch nimmt. In diesem Falle trägt die Kasse die Kosten für Arzt und Arznei nur, wenn der Vorstand hierzu ausdrücklich vorher seine Zustimmung erteilt hat. — Ein junger Gehilfe, der sich bei seinem Meister in Logis und Kost befand und der diese Bestimmung nicht kannte, zumal er kein Statut der Krankenkasse erhalten hatte, der er angehörte, erkrankte so schwer, daß der Arzt ihm ein längeres Krankenlager in Aus sicht stellte. Der Meister, bei dem der Gehilfe wohnte, sah sich daher genötigt, einen anderen Gehilfen zu engagieren, und der Kranke konnte in seinem bisherigen Logis nicht länger verbleiben, da sein Arbeitgeber keinen Platz mehr für ihn in seinen be schränkten Wohnräumen hatte. Es ist daher sehr erklärlich, daß der Erkrankte dem Arzte gegenüber den Wunsch äußerte,' er möchte in seine außerhalb des Kassenbezirks belegene Heimat zu seinen Eltern fahren, um sich dort auszukurieren. Hiergegen hatte niemand etwas einzuwenden, und gleich am nächsten Tage meldete der Vater des Kranken der Krankenkasse, welcher sein Sohn angehörte, an, daß letzterer sich jetzt in seiner Behausung befände. Die Kasse zahlte dem Leidenden auch das Krankengeld und die Arznei, weigerte sich jedoch, die Arztrechnung, sowie die Kosten des Transports des Kranken in seine Heimat zu erstatten. Die infolgedessen seitens des Kassenmitgliedes gegen die Kasse angestrengte Klage wurde abgewiesen. Es ist aller dings festgestellt, so heißt es in den Gründen, daß der noch junge Gehilfe das Statut der Krankenkasse garnicht kannte, und daß ihn niemand darauf aufmerksam machte, daß er durch seinen Fortzug aus dem Bezirke der Krankenkasse der Wohltaten des Krankenversicherungsgesetzes zum Teil verlustig gehe. Aber auf der» anderen Seite ist schon wiederholt dahin entschieden, daß die statutarischen Vorschriften jedem Kassenmitgliede gegenüber bin dende Kraft besitzen, auch wenn das einzelne Mitglied kein Statutenexemplar empfangen hat. — Im vorliegenden Falle war die Kasse nach Gesetz und Statut zweifellos nicht verpflichtet, dem Versicherten die fraglichen Aufwendungen zu erstatten, denn es handelte sich nicht um einen „dringenden Fall". Es ist ja richtig, daß der Erkrankte sich in einer prekären Lage befand, da er das Logis bei seinem Meister zu verlassen gezwungen war; aber wenn er nicht wußte, wo er sofort ein neues Unter kommen finden sollte, so hätte er sich schlimmstenfalls an den Gemeindevorsteher seines Arbeitsortes wenden müssen, der ver pflichtet war, für sein Unterkommen Sorge zu tragen. Der Klage anspruch mußte daher abgewiesen werden, wenn auch die ab lehnende Haltung der Krankenkasse bedauerlich erscheint, da die Zahlung des verhältnismäßig geringen Betrages, so meinte der Gerichtshof, mit den Pflichten des Kassenvorstandes sehr wohl vereinbar gewesen wäre. (Nachdruck verboten). önlsclleidung -es obeolan-gepiellls Skillgaist. rck. Bilden die Betriebskosten eine „Eigenschaft« der Maschine? Ein Industrieller hatte von einem Maschinen fabrikanten eine Maschine gekauft. Bei der Benutzung derselben stellte sich heraus, daß die Betriebskosten viel höher waren, als der Käufer sich gedacht hatte und demgemäß verlangte er von dem Fabrikanten Rücknahme der Maschine, indem er geltend machte, auf den vorliegenden Fall K 119 des Bügerlichen Ge setzbuches Anwendung zu finden, wonach derjenige, welcher sich bei Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irr tum befand, seine Erklärung anfechten kann, wenn anzunehmen ist, daß er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Als Irr tum über den Inhalt einer Erklärung, so besagt der erwähnte Paragraph weiter, gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden. Danach, so meinte der Käufer der Maschine, müsse das Geschäft unbedingt als rechtsungültig angesehen werden, denn niemals hätte er sich zu dem Erwerb der Maschine entschlossen, wenn er hätte ahnen können, daß die Betriebskosten so hohe seien, daß von einem rationellen Betriebe bei ihm gar keine Rede mehr sein könne. — Das Oberlandsgericht Stuttgart hat diese An schauung des Käufers der Maschine nicht gelten lassen. Richtig ist es ja, daß die Betriebskosten einer Maschine sehr wohl den Gegenstand einer Zusicherung bilden können. Hat der Maschinen fabrikant eine solche Versicherung abgegeben und stellt sich spä ter heraus, das sie unrichtig ist, so hat gemäß Z 463 des Bürger lichen Gesetzbuches der Käufer das Recht, Rückgängigmachung des Kaufes oder Preisminderung zu verlangen. — Anders , liegt der Fall doch aber hier: Der Verkäufer hatte gar keine Zusicherung der fraglichen Art gegeben; dafür aber, daß der Käufer der Meinung gewesen ist, die Betriebskosten würden eine bestimmte Höhe nicht überschreiten, ist unmöglich der Maschinenfabrikant verantwortlich zu machen. Eine derartige Auslegung läßt sich dem aber erwähnten Z 119 des Bürgerlichen Gesetzbuches un möglich geben. Das würde nur dann möglich sein wenn unter „wesentlicher Eigenschaft" einer Sache eine solche zu verstehen wäre, die für die Entschließung der Vertragschließenden erheblich wäre. — Eine derartige Anschauung kann aber nicht als richtig angesehen werden. Wollte das Gesetz die „wesentlichen" Eigen schaften einer Sache, d. h. die im Verkehr allgemein als wesentlich anerkannten, den „gebrauchserheblichen" gleichstellen, so wäre dies sicher im Z 119 zum Ausdruck gebracht worden. Man muß doch auch bedenken, zu welchen Konsequenzen es führen würde, wenn die Anschauung des Käufers der Maschine allgemein Geltung erlangte. Jeder Käufer könnte ja dann jedes Geschäft mit der Behauptung anfechten, er habe sich die Sache anders vorgestellt. Die Einräumung einer derartigen Freiheit für den einen Vertragsteil beim Kaufgeschäfte hat das Gesetz aber keinesfalls beabsichtigt. — Der Käufer hatte demgemäß den vollen vereinbarten Preis für die Maschine zu bezahlen. (Nachdruck verboten ) Explosionen und Unglücksfälle. Beim Gelen der Maschine tödlich verunglückt ist der Maschinist einer Holzstiftfabrik in Schweidnitz am 4. Januar. Die Arbeiter vermißten seit mehr als einer Stunde den Maschinen wärter Leupold. Als man eingehender nach ihm forschte, fand man ihn völlig zerfleischt unter der Maschine tot vor. Er hat vermutlich die Maschine, während sie im Betriebe war, geölt; dabei wurde seine Kleidung erfaßt und L. in das Getriebe hinein gedreht. Der Bedauernswerte ist von den Zahnrädern in furcht barer Weise verstümmelt worden. Sein Körper wurde kreuz und quer bis auf die Wirbelsäule aufgerissen. Die Maschine blieb im Gange, und sonach wurde der Vorfall erst nach einiger Zeit bemerkt. L. wohnte in Wilkau. Er stand im Alter von 60 Jahren und war wegen seiner Tüchtigkeit, Zuverlässigkeit, Pflicht treue und Arbeitsfreudigkeit sehr geachtet. Der Familie des Verunglückten wird allseitig herzliche Teilnahme entgegengeöracht.