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78 Vierteljährlich im voraus zur Zahlung gelangen. Die einzelnen Zahlungen werden auf volle 5 Pfg. nach oben abgerundet. Demnach betragen bei einem Jahresarbeitsverdienste von 1600 Mark u die Vollrente (662/3 o/g von 1600 M.) — 1066,66 M. jähr lich und 88,90 M. monatlich b die 75 o/g ige Teilrente (75 o/g . 662/3 o/g . 1600 M.) — 800,00 M. jährlich und 66,70 M. monatlich, o die 662/3 o/g igx Teilrente (662/3 o/g . 662/z o/g . 1600 M.) — 711,11 M. jährlich und 59,30 M. monatlich, ä die 500/v ige Teilrente (600/g . 662/3 o/g . 1600 M.) — 533.33 M. jährlich und 44,45 M. monatlich. v die 33l/30/g ige Teilrente (831/30/0 . 662/30/g . 1600 M.) — 355,55 M. jährlich und 29,65 M. monatlich, t die 200/oige Teilrente (200/g . 662/30/g. 1600 M.) — 213.33 M. jährlich und 17,80 M. monatlich. A die 10o/gige Teilrente (100/g . 662/30/g. 1600 M.) — 106,67 M. jährlich und 8,90 M. monatlich. I> die Hinterbliebenenrenten: 1. bei einem bis drei Bewerbern bezw. berechtigten Gruppen: je 200/g von 1600M.)--320,00M.jährl.u.26,70M.monatl. 2. Bei 4 Bewerbern je (150/g von 1600 M.) — 240,00 M. jährlich und 20,00 M. monatlich. 3. Bei 5 Bewerbern je (120/g von 1600 M.) --- 192,00 M. jährlich und 16,00 M. monatlich u. s. w. Rechts- und Gesetzeskunde, enllctiei-ung des llaviMIien obensien liandesgeinctit. rcl. Müssen in einen» Fabrikbetriebe bei der Vor nahme von Experimenten die für den gewöhnlichen Betrieb gültigen Unfallverhütungsvorschriften genau beachtet werden? Eine chemische Fabrik ließ in ihrem Be triebe Versuche zur Ermittelung eines neuen Verfahrens bei der Gewinnung eines Produktes vornehmen, und wenn der Direktor der Fabrik auch Maßnahmen traf, um das Leben und die Ge sundheit der bei den Experimenten beschäftigten Arbeiter zu schützen, so erschien es ihm doch untunlich, die von der Berufs genossenschaft aufgestellten Unfallverhütungsvorschriften genau einzuhalten. Ein Arbeiter erlitt nun bei den Versuchen einen Unfall, und die Berufsgenossenschaft, welche dem Arbeiter eine Rente zu zahlen gezwungen war, sah sich infolgedessen veran laßt, gemäß § 136 des Gewerbeunfallversicherungsgesetzes von dem Fabrikdirektor Ersatz ihrer Aufwendungen zu fordern. — Während die Borinstanz diesen Anspruch auch für begründet erachtete, wurde' die Klage vom Bayerischen obersten Landes gerichte abgewiesen. Selbstverständlich müssen auch bei der Vornahme von Versuchen, so führt das Urteil aus, die Unfall- Verhütungsvorschriften im allgemeinen beachtet werden. Indessen ist nicht jede Abweichung ohne weiteres als fahrlässige Außer achtlassung der notwendigen Aufmerksamkeit anzusehen, die den Leiter des Betriebes zum Schadenersatz verpflichtet. Es muß eben ein Unterschied zwischen Versuch und gewöhnlichem Betrieb gemacht werden, denn bei ersterem ist zweifellos eine Ausnahme leichter zu rechtfertigen. Es mag richtig sein, daß die für den vorliegenden Fall vorgesehenen Schutzmaßregeln insofern unzu reichend waren, als sie die Möglichkeit eines Unfalles nicht aus schlossen. Aber diese Möglichkeit läßt sich doch bei vielen Vor richtungen im Fabrikbetriebe überhaupt nicht beseitigen, sondern es muß damit gerechnet werden, daß immer noch ein gewisses Maß von Gefährlichkeit bestehen bleibt. Daher besagt ja § 120 der^Gewerbeordnung ausdrücklich, daß der Prinzipal nur inso weit Sicherheitsmaßnahmen treffen muß, als es die Natur der Dienstleistung oder des Betriebes gestattet. — Nach den im vorliegenden, Falle getroffenen Feststellungen hat der Fabrik direktor kein Verschulden auf sich geladen, denn er durfte die Maßnahmen, die er zur Anwendung von Gefahren für seine Arbeiter getroffen hatte, für ausreichend erachten. Die Berufs genossenschaft hatte daher kein Recht, von ihm Ersatz ihrer Auf wendungen zu verlangen. (Nachdruck verboten). Explosionen und Unglücksfälle. Zw dem Unglück in der Lheinischen Fabrik Lindenhof, wo kürzlich das riesige Schwungrad einer Dampf maschine barst und durch ein Sprengstück ein Chemiker getötet wurde, erfahren wir, daß als wahrscheinliche Ursache festgestellt wurde, daß der Regulatorriemen plötzlich riß und dadurch das Ventil zu weit geöffnet wurde, welches den Zutritt des Dampfes zum Zylinder regelt. Dadurch verfiel die Maschine in eine rasende Gangart, welcher das Schwungrad nicht gewachsen war. Anmerkung der Redaktion: Wir brachten in Nummer 6 den Bericht über diese Schwungrad-Zerstörung, in dem mit angegeben war, „die Maschine brauchte nur von Zeit zu Zeit nachgesehen zu werden!" Hier hat sich die Sparsamkeit einer ständigen Aufsicht durch den Maschinisten recht teuer gerächt. Wäre der Maschinist nicht durch anderweite Beschäftigung zu weit entfernt gewesen, hätte er das Durchgehen der Maschine bemerken müssen und konnte durch schnelles Herbeieilen das Dampfventil schließen und so das Unglück verhüten. Eine Mahnung für Maschinen wärter auch dem Regulatorriemen ständige Aufmerksamkeit zu widmen. Aus der Praxis des Maschinenbetriebes. Ich bediene eine 40 ?8 Dampfmaschine mit Riedersteuerung und einem Kompressor, die Dampfmaschine ist 11/4 Jahr alt und geht ausgezeichnet. Der Abstoßdampf geht durch einen Vorwärmer, von da durch die Rohrschlange eines Wasserreservoirs und dann entweicht er zum Dach hinaus, eine Haube befindet sich auf dem Rohr nicht. Komme ich da vor einiger Zeit früh 1/48 Uhr vom Kessel nach der Maschinenstube da geht die Maschine ganz langsam und bleibt schließlich stehen, bei einem Keffeldruck von 5 Atm. Nach Zudrehen des Einlaßventils kontrolliere ich alles durch und finde nichts, alles ist in Ordnung. Darauf lasse ich die Maschine wieder los, doch blieb diese wieder stehen, darauf hin rückte ich den Kompressor aus und ließ die Maschine allein laufen, das ging tadellos. So ließ ich jetzt die Maschine 2 Stunden gehen, ehe ich nun die Auspuffleitung aufschraubte um nachzusehen, versuchte ich es noch einmal und rückte den Kompressor wieder ein, und siehe da, es ging ohne daß sich das geringste herausgestellt hätte. Meine Vermutung war, der Abstoß konnte nicht fort, und arbeitete gegen die Maschine. Dies zur gefälligen Kenntnis der Kollegen. M. F., L. Internationale Ausstellung der neuesten Erfindungen. Eine solche findet im Jahre 1907, und zwar in der Zeit vom 15. Juni bis Mitte September in Olmütz (Mähren) statt. Zweck der Ausstellung ist, ein Bild der neuesten Erfindungen und Verbesserungen auf gewerblichen, industriellen, landwirt schaftlichen und den verschiedenen anderen Gebieten vorzuführen. Vor allem sollen Gegenstände des Patent- und Gebrauchsmuster schutzes und Neuheiten auf den verschiedenen fachtechnischen Gebieten zur Darbietung gelangen. Das Protektorat dieser Ausstellung hat Seine kaiserliche Hoheit Herr Erzherzog Josef Ferdinand übernommen. Anmeldefrist bis Ende Februar 1907 beim Ausstellungsbureau. Gewerblich-Soziales. Muster eines Dienstvertrages, vor dessen Eingehen und Unterschreiben nur jedem Kollegen abgeraten werden kann. Vertrag. Zwischen der Fleischer-Innung zu Pirna und dem als Heizer angestellten Herrn N. N. ist folgender Dienstvertrag ver einbart worden, dessen gewissenhafter Ausführung, sich Herr N. N. durch eigenhändige Unterschrift unterwirft und damit ein verstanden erklärt. Der Heizer wird von der Fleischer-Innung zu Pirna angestellt und besoldet. 8 2. Derselbe hat sich seinen Vorgesetzten, als welcher er den Vorstand der Fleischer-Innung bezw. den Schlachthoftierarzt, Verwalter und Schlachtmeister zu betrachten hat, stets Gehorsam