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linie. Mißstände durch die hohen Umlaufszahlen und durch die kleinen Schraubenflügel entstehen bei richtiger Form der letzteren nicht mehr, wie zahlreiche Aus führungen zeigen. 7. Kleine Drucklager, welche unter Umständen ganz zu um gehen sind. 8. Durch die weitgehende Expansion des Dampfes geringe Geschwindigkeit des letzteren beim Eintritt in den Konden sator, daher geringe Abnutzung desselben an der Dampf eintrittsstelle. Eine Verwendungsart der Dampfturbine an Bord der Schiffe möchte aber hier nicht unerwähnt gelassen werden, das ist die Turbo-Dynamo für die Erzeugung der elektrischen Energie, wie sie in mehr oder minder ausgedehnter Weise notwendig wird sowohl zur Beleuchtung der Schiffsräume, zur Signal gebung und zur Betätigung der verschiedensten motorischen An triebe, sowohl auf den Schiffen der Handelsmarine als namentlich auch auf den Kriegsfahrzeugen. Eine solche kleine Turbine mit Gleichstrom-Dynamo ge kuppelt, mit einer Leistung von 65 Lrv, ist in Fig. 19 dargestellt, wie dieselbe in schräger Lage in der Werkstätte zu Versuchs zwecken aufgestellt war. Die Maschine hat in dieser Stellung mit voller Last gearbeitet, ohne daß man es nötig hatte die Grundplatte festzuschrauben. Die mit der Probemaschine erzielten Ergebnisse im Dampf verbrauch sind sehr günstige gewesen, und werden bei den endgültigen Ausführungen noch wesentlich besser ausfallen, so daß auch diese kleinen Maschinensätze von Dampfturbinen Brown-Boveri-Parsons den Wettbewerb aufnehmen können gegen die jetzt allgemein auf Schiffen zur Anwendung kommenden stehenden Dampf-Dynamos. Die Fortsetzung des Artikels „Die Dampfkessel-Explosionen im deutschen Reiche während des Jahres 1905" folgt wegen Raummangel in nächster Nummer. Die Berechnung der Unfallrente. Von E- Graebke, Charlottenburg. (Nachdruck verboten.) Die nach dem Unfallversicherungsgesetz als Entschädigung der nachteiligen Folgen an Betriebsunfällen zu gewährenden Renten sind nach Maßgabe desjenigen Jahresarbeitsverdienstes zu berechnen, den der Verletzte während des letzten Jahres seiner Beschäftigung in dem Betriebe, in welchem er verunglückte, an Gehalt oder Lohn bezogen hat. Als Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Tantiemen, Naturalbezüge und sonstige Bezüge, welche den Versicherten, wenn auch nur gewohnheitsmäßig, gewährt werden und ganz oder teilweise an Stelle des Gehaltes oder Lohnes treten. Der Wert der Naturalbezüge ist nach Orts durchschnittspreisen in Ansatz zu bringen. Dieselben werden von der unteren Verwaltungsbehörde festgesetzt. Als Jahresarbeitsverdienst gilt, soweit sich derselbe nicht aus mindestens wochenweise fixierten Beiträgen zusammensetzt, das dreihundertfache des durchschnittlichen täglichen Arbeitsver dienstes. Für versicherte Personen in Betrieben, in welchen die übliche Betriebweise eine höhere oder niedrigere Zahl von Arbeits tagen ergiebt, wird diese Zahl statt der Zahl dreihundert der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes zu Grunde gelegt. War der Verletzte in dem Betriebe vor dem Unfall nicht ein volles Jahr, von dem Unfall zurückgerechnet, beschäftigt, so ist die Rente nach demjenigen Jahresarbeitsverdienste zu berech nen, welchen während dieses Zeitraumes versicherte Personen derselben Art in demselben Betriebe oder in benachbarten gleich artigen Betrieben bezogen haben. Ist dies nicht möglich, so ist der dreihundertfache Betrag desjenigen Arbeitslohnes zu Grunde zu legen, welchen der Verletzte während des letzten Jahres vor dem Unfall an denjenigen Tagen, an welchen er beschäftigt war, im Durchschnitte bezogen hat. Bei versicherten Personen, welche keinen Lohn oder weniger als den dreihundertfachen Betrag des für ihre Beschäftigungsart festgestellten ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher erwachsener Tagearbeiter beziehen, gilt als Jahresarbeitsverdienst das drei hundertfache dieses ortsüblichen Tagelohnes. In derartigen Fällen ist bei Berechnung der Renten für Personen, welche vor dem Unfall bereits teilweise erwerbsunfähig waren, derjenige Teil des ortsüblichen Tagelohnes zu Grunde zu legen, welcher dem Maße der bisherigen Erwerbsfähigkeit entspricht. Ist der der Berechnung von Renten für Hinterbliebene ge tötet oder infolge von Betriebsunfällen verstorbenen Versicherten zu Grunde zu legende Jahresarbeitsverdienst in Folge einer früher erlittenen und nach dem Unfallversicherungsgesetze ent schädigten Unfalles geringer als der vor diesem Unfälle bezogene Lohn, so ist die aus Anlaß des früheren Unfalles bei Lebzeiten bezogene Rente dem Jahresarbeitsverdienste bis zur Höhe des der früheren Rentenfeststellung zu Grunde gelegten Jahresarbeits verdienstes hinzuzunehmen. Die Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes ist insofern wichtig für die Rentenbewerber, als derselbe, einmal ziffermäßig festgestellt, nicht allein der erstmalig gewährten Rente zu Grunde gelegt wird, sondern auch für die Folge zur Anwendung ge langt, also bei der Festsetzung weiterer Rente, sowohl hinsichtlich ihrer Verminderung als auch ihre Erhöhung berücksichtigt wird, endlich auch im Falle des Todes als Verunglückter aus dem selben die Renten der Hinterbliebenen wie das Sterbegeld und die Heiratsabfindung der Wittwen berechnet werden. Es liegt daher im besonderen Interesse der Unfallverletzten die richtige Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes zu prüfen. Nach obigen Grundsätzen werden sich etwa folgende Beispiele anführen lassen: Es hat jemand in dem Betriebe, in welchem er verunglückte, ein ganzes Jahr vor seinem Unfall gearbeitet und in 285 Tagen 957 Mark verdient. Bei dieser Sachlage würde der Jahresarbeitsverdienst zu berechnen sein auf ^—— — 1028,40 Mk. Ist dagegen jemand in demselben Jahre an allen Kalender tagen engagiert gewesen und hat für jeden Kalendertag bezw. für jede Schicht Zahlung erhalten, dagegen infolge von Krank heiten oder sonstiger Behinderung nur an 285 Tagen gearbeitet und in dieser Zeit 1185 Mark verdient, so muß der Jahres arbeitsverdienst festgesetzt werden auf: 1185 Mk. 285 X 365 ^ 1492,01 Mark. Schwieriger gestaltet sich die Berechnung, wenn die 1500 Mk. übersteigende Summe gekürzt werden muß. Hat zum Beispiel jemand im Jahre 1800 Mark verdient, so beträgt der anrech nungsfähige Jahresarbeitsverdienst: «I8S« M. - I-W M,,, ^ n M. Die Rente selbst wird nun nach Prozenten der verminder ten Erwerbsfähigkeit, also der Erwerbsbeschränkung, berechnet. Wie hoch letztere bemessen wird, unterliegt dem Gutachten der von der Berufsgenossenschaft hierzu bestellten Organe, gewöhn lich besonders hierfür eingesetzter Kommissionen. Der von dem Rentenfestsetzungsorgan festgestellte Prozentsatz ergibt nun in Verbindung mit dem Jahresarbeitsverdienste den Betrag der Rente. Wir unterscheiden drei Renten für Verletzte, nämlich a. Die Hülflosenrente. Diese wird gewährt, wenn jemand in folge des Unfalles nicht nur völlig erwerbsunfähig, sondern auch derart hülflos geworden ist. daß er ohne fremde Wartung und Pflege nicht bestehen kann. Die Hülflosenrente kann bis zum vollen Betrage des — anrechnungsfähigen — Jahresarbeitsverdienstes festgesetzt werden. b. Die Vollrente. Diese wird im Falle völliger Erwerbs unfähigkeit für die Dauer derselben gewährt und beträgt 662/z o/g des — gleichfalls anrechnungsfähigen — Jahres arbeitsverdienstes. 6. Die Teilrente. Diese gilt im Falle teilweiser Erwerbs unfähigkeit für die Dauer derselben und beträgt denjenigen Teil der Vollrente, welcher dem Maße der durch den Un fall herbeigeführten Einbuße an Erwerbsfähigkeit entspricht. Sämtliche Renten werden monatlich im voraus gezahlt mit Ausnahme derjenigen im Jahresbetrag bis zu 60 Mark, welche