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44 auf diese Mitteilung innerhalb zweier Wochen sich zu äußern. Auf ihm innerhalb dieser gleichen Frist gestellten Antrag hat die untere Verwaltungsbehörde diese Äußerung zu Protokoll zu nehmen. Wird ein solcher Antrag gestellt, so hat hiervon die untere Vrrwaltungsbehörde unverzüglich dem zuständigen Ge nossenschaftsorgan Kenntnis zu geben. Dieses hat bis zum Eingang des Protokolls den Bescheid auszusetzen. Auf diese Befugnisse, so auch die Berechtigung, die An hörung eines anderen Arztes zu beantragen, sind die Ent schädigungsberechtigten in dem vorläufigen Bescheid hinzuweisen. Über die Festsetzung der Entschädigung hat diejenige Stelle, welche sie vorgenommen hat, dem Entschädigungsberechtigten einen schriftlichen Bescheid zu erteilen, aus welcher die Höhe der Entschädigung und die Art ihrer Berechnung zu ersehen ist. Bei Entschädigung für erwerbsunfähig gewordene Verletzte ist namentlich anzugeben, in welchem Maße die Erwerbsunfähigkeit angenommen worden ist. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts steht in dem Falle dauernder Rente, deren Herabminderung, Erhöhung oder Auf hebung dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen, sowie dem Gcnossenschaftsvorstande das Rechtsmittel des Rekurses zu. Der Rekurs des Genossenschaftsvorstandes hat aufschiebende Wirkung insoweit, als es sich um Betrüge handelt, die für die Zeit vor dem Erlasse der angefochtenen Entscheidung nachträglich gezahlt werden sollen. Im übrigen hat der Rekurs keine aufschiebende Wirkung. Über den Rekurs entscheidet das Reichsversicherungsamt. Das Rechtsmittel ist bei demselben zur Vermeidung des Aus schlusses innerhalb eines Monats nach der Entscheidung des Schiedsgerichts einzulegen. Die Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes erfolgen in der Besetzung von fünf Mitgliedern, einschließlich des Vor sitzenden, unter denen sich je ein Vertreter der Arbeitgeber und des Versicherten befinden muß, und unter Zuziehung von zwei richterlichen Beamten. Explosionen und Unglücksfälle. Danrpfkessel-Lxplofion in Zobten a. B. Eine folgen schwere Katastrophe ereignete sich am 26. Oktober früh in Zobten. Ein donnerndes Krachen erschreckte um 2/46 Uhr die Einwohner und bald erschollen die Alarmsignale der Freiwilligen Feuerwehr. In der an der Rogauer Chaussee erbauten Dampfbrauerei von Oskar Jäckel, in der an diesem Tage der Betrieb der neuen Kampagne eröffnet werden sollte, war der Dampfkessel explodiert. Das Kesselhaus ist der Erde gleich gemacht worden. Teile des Kessels, Mauerwerke und Holzteile wurden Hunderte von Metern fortgeschleudert. Leider forderte die Katastrophe ein Menschenleben. Der Heizer Rohrbach, ein verheirateter Mann und Vater von sechs Kindern, kam auf schreckliche Weise ums Leben. Sein Körper wurde weit fortgeschleudert und in ent setzlicher Weise zerrissen. Einzelne Teile der Leiche fehlen und konnten bisher nicht aufgefunden werden. Sehr gefährdet waren die Bewohner des Seitenhauses. Mauerstücke durchschlugen die Fenster und demolierten die Möbel. Ein Entkommen der Leute war nicht möglich, weil die Explosion die Treppe hinweg gerissen hatte. Die Feuerwehr rettete die Bewohner mittels Leitern durch die Fenster. Zu befürchten war der Einsturz des großen Schornsteines. Wäre dieser zusammengestürzt, dann hätte das Unglück unübersehbare Ausdehnung genommen. Zweifellos wären dann sämtliche Bewohner des linken Flügels unter den Trümmern begraben worden. Ein Arbeiter, der sich kurz zuvor im Kesselhause aufgehalten hatte, war soeben in einen Nebenraum getreten, als die Explosion erfolgte. Er entging dadurch dem sicheren Tode. Der Besitzer der Brauerei erleidet bedeutenden Schaden, weil außer der Zerstörung des Kessels sämtliche Apparate und das Brennereigebäude schadhaft geworden sind. Rechts- und Gesetzeskunde. (ilnteil des lleictisgeiüclits.) (v.i^.L) Haftpflicht für Lehrer. Das Haftpflicht gesetz ist für Lehrer ganz besonders scharf gehalten worden. Dies beweist nachstehender Fall. Ein Lehrer hat seinem Schüler in der Schule mehrere Ohrfeigen gegeben, die so heftig waren, daß der Schüler aus der Nase blutete. Der Vormund des Schülers richtete gegen den Lehrer nun Klage mit der Behauptung, daß infolge dieser Züchtigung die Erwerbsfähigkeit des Schülers dauernd beeinträchtigt ist und beanspruchte Ersatz für diesen entstandenen Schaden. Das Oberlandesgericht Stettin hat den Klageanspruch dem Grunde nach festgestellt. Auch das Reichsgericht schloß sich dieser Ent scheidung an und wies die Revision des Lehrers zurück. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, daß der Lehrer zurecht im Sinne des Z 823 B. G.-B. und folgende verantwortlich zu erachten ist. Dieser Paragraph lautet: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines andern widerrechtlich verletzt, ist dem andern zum Ersätze des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Der Lehrer hat das ihm zustehende Züchtigungsrecht über schritten, sodaß eine rechtswidrige Körperverletzung, sei diese eine vorsätzliche oder fahrlässige, unter allen Umständen anzunehmen ist. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Schüler infolge seiner früheren Ohrenentzündung ein durchlöchertes Trommelfell hatte und daß dadurch auch eine Gehörstörung bei ihm entstanden ist. Infolge der Mißhandlung hat sich nun diese zu einer Schwerhörigkeit höheren Grades entwickelt. In der Revision hat der Lehrer nun noch geltend gemacht, daß diese Schwerhörigkeit erst durch die ungeeignete Behandlung, insbesondere die unterlassene Zuziehung eines Arztes wirklich erheblich geworden sei. Dies war aber ohne erhebliche Bedeutung. Es wäre für den Lehrer wertvoll gewesen, den Beweis zu erbringen, daß nicht durch seine Züchtigung, sondern durch zu späte Heranziehung eines Arztes die Schwerhörigkeit des Schülers sich gebildet hat. Trotz dieser Behauptung war es ihm nicht möglich, hierüber hinreichendes Beweismaterial zu finden. Von Amts wegen ist ein eigenes Verschulden des Verletzten nicht zu berücksichtigen; es ist Sache der Behauptung des Be schädiget, ein solches geltend zu machen. Deshalb mußte unberücksichtigt bleiben, ob und inwiefern die Unterlassung der rechtzeitigen Zuziehung eines Arztes oder eine ungeeignete Be handlung von dem Vormund des Schülers nachgewiesen werden muß. Das Reichsgericht bemerkt endlich noch, daß es sich um ein Verschulden des minderjährigen Klägers (Schülers) selbst überhaupt nicht handeln kann. (Nachdruck verboten.) Gesciiluss des flammepgepicllk.) (V.U.) Pfandrecht und Znrückbehaltungrecht. Ein Werkmeister hatte von einem Fabrikanten den Auftrag erhalten, unter seiner Anordnung und an Hand der vom Fabrikanten gelieferten Bücher eine Zeichnung anzufertigen. Bevor die Zeichnung fertiggestellt war, wurde der Werkmeister von dem Fabrikanten gekündigt. Bei der Gehaltszahlung entspannen sich Differenzen und behielt infolgedessen der Werkmeister sowohl die unvollendete Zeichnung als auch die vom Fabrikanten übergebenen Bücher als Pfand zurück. Der Werkmeister wurde nun um Herausgabe der unfertigen Zeichnung und der Bücher verklagt. Die Klage wurde jedoch unter folgender Begründung abgewiesen: Der auf Uebergabe der Zeichnung gerichtete Klageanspruch war von vornherein unbegründet, denn der Werkmeister, der den Stoff zu der von ihm herzustellenden Zeichnung selbst beschafft hatte, bleibt Eigentümer der Zeichnung bis zur Uebergabe an den Besteller. Ein Pfandrecht hat der Werkmeister nur an den beweglichen Sachen, die dem Besteller gehören, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinem Besitz gelangt sind. Der Fabrikant (der Kläger) hatte weder eine Anzahlung auf die Arbeit gemacht, wollte auch die verlangte Summe nicht bezahlen. Deshalb durfte der Werkmeister (der Beklagte) seine Zeichnung zurückbehalten, solange die ihm zu kommende Zahlung nicht erfolgte. Bezüglich Herausgabe der Bücher gelten dieselben Er wägungen. Der Werkmeister hatte die Bücher auf Grund des Abkommens übergeben erhalten, um sie zur Herstellung der