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43 Unterstützung bei den Bergarbeitern, Schiffszimmerern, Töpfern und Zieglern, Lederarbeitern, Zigarren- und Tabakarbeitern und graphischen Berufen und Gewerben. Sehr beachtenswert sind die Unterstützungstage und Unter stützungssummen, die im dritten Quartal bezahlt worden sind. Es wurden vergütet: am Ort. auf der Reife rnännl. Mitgl. weibl. Mitffl. Unterstützungstage 396303 205 486 25 332 89 Die Summe der gezahlten Ortsunterstützung beträgt im dritten Quartal an männliche Mitglieder 569 521 Mk. an weibliche Mitglieder 17 383 „ in Summa . . . 586 904 Mk. Dazu treten an Reiseunterstützung 224 200 Mk. -h- 103 „ 224 303 Mk. Die gesamte Unterstützungsleistung der berichtenden Verbände im dritten Quartal beziffert sich mithin auf 811207 Mk. Die Zahl der Unlerstützungstage wie der Unterstützungs summen ist, wie auch bei den früheren Erhebungen, durch das fortgesetzte Wachsen der Mitgliederzahlen beinflußt. Vergleiche mit den früheren Erhebungen werden daher nur für die gleichen Verbände unter Beifügung der Mitgliederzahlen angestellt. Der Centralverband der Maschinisten und Heizer, sowie Berufsgenoffen Deutschlands, Berlin, hatte nach den tabellarischen Angaben des Kaiserlichen statistischen Amtes am Schluffe des Quartals bei einer Mitgliederzahl von 14 000 177 Fälle von unterstützter und nicht unterstützter Arbeitslosigkeit. Arbeitslose Mitglieder hatte dieser Verband am letzten Tage der 8. und 13. Woche des Quartals 49 Personen, davon haben sich an diesen Tagen als auf der Reise befindlich am Orte 3 Mitglieder gemeldet. Die Gesamtzahl der Arbeitslosentage (einschließlich Karrenztage) betrug 1531. Die Zahl der unterstützten Personen betrug 77 mit 1259 Tagen. An diese Mitglieder wurde für diese 1259 Tage 2089 Mark gezahlt. Auf der Reise befindlichen 5 Mitgliedern wurden insgesamt 13 Mark überwiesen. Auf je hundert Mitglieder entfielen 1,3 Fälle von Arbeitslosigkeit im 3. Quartal 1906. Arbeitslos am Ort und auf der Reise waren auf 100 Mitglieder am letzten Tage des Septembers 0,4 Mitglieder. Die Verfolgung der Entschädigungsansprüche nach dem Unfallversicherungsgesetz. E. Graebke, Charlottenburg. (Nachdr. Verb.) Enlschädigungsberechtigte, für welche die Entschädigung nicht auf Amtswegen festgestellt ist, haben ihre Entschädigungs ansprüche bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei derjenigen Berufsgenossenschaft anzumelden, welche der Eutschädigungspflicht obliegt. Die Frist gilt auch dann als gewährt, wenn die An meldung bei einem nicht zuständigen Genossenschaftsorgcm oder bei einer anderen Berufsgenossenschaft oder bei der für den Wohnort des Entschädigungsberechtigten zuständigen unteren Ver waltungsbehörde (Magistrat größerer Städte, sonst Landratsamt, Bezirksamt, Kreisdirektionen usw.) erfolgt ist. Nach Ablauf der Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt ist, daß eine dem Entschädigungsanspruch begründete Folge des Unfalls erst später bemerkbar geworden oder daß der Entschädigungsberechtigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist, und wenn die Anmeldung innerhalb dreier Monate, nachdem eine Unfall folge bemerkbar geworden, oder das Hindernis für die An meldung weggefallen, erfolgt ist. Wird der angcmeldete Anspruch anerkannt, so ist die Entschädigung sofort festzufetzen, andernfalls durch schriftliche mit Gründen versehenen Bescheid abzulehnen. Die Beschlußfassung über die Feststellung der Ent schädigungen erfolgt: 1. Sofern die Genossenschaft in Sektionen eingeteilt ist, durch den Vorstand der Sektion, wenn es sich handelt: a) um die Kosten des Heilverfahrens: b) um die für die Dauer einer voraussichtlich vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit zu gewährenden Rente; o) um das Sterbegeld; ä) um die Aufnahme des Verletzten in eine Heilanstalt; um die den Angehörigen eines Verletzten für die Zeit seiner Behandlung in einer Heilanstalt zu gewährenden Rente. Gegen den Bescheid, durch welchen der Entschädigungs anspruch abgelehnt wird, sowie gegen den Bescheid, durch welchen die Entschädigung festgestellt wird, findet die Berufung auf schiedsgerichtlicher Entscheidung statt. Die Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses inner halb eines Monats nach der Zustellung des Bescheides bei dem Schiedsgericht zu erheben, in dessen Bezirk und Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, belegen ist. Diesen Schiedsgerichten gehören, wie es unter dem ersten Unfallversicherungsgesetz der Fall war, nicht mehr Berufsver ständige als Beisitzer an; indessen kann der Vorsitzende des Schiedsgerichts auf Antrag der Berufsgenoffenfchaft oder eines Entschädigungsberechtigten zur Verhandlung und Entscheidung in einem einzelnen Fall, abweichend von der festgesetzten Reihen folge, Beisitzer aus den Betrieben derjenigen Berufsgenossenschaft zuziehen, welche dem Betrieb, in welchem sich der Unfall ereignete, angehört. Sofern solche Beisitzer nicht vorhanden sind, können Beisitzer aus anderen Betrieben bestimmt werden, die dem Betrieb, in welchem sich der Unfall ereignet hat, wirtschaft lich nahe stehen. Die für die Berufung gegebene einmonatige Frist gilt auch dann als gewährt, wenn innerhalb derselben die Berufung bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Genossen- schaftsorgan eingegangen ist. Der Bescheid der Berufsgenossenschaft muß die Bezeichnung des für die Berufung des zuständigen Schiedsgerichts, sowie die Belehrung über die einzuhaltende Frist enthalten. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung, mit Aus nahme des Falles, wo sich ein Verletzter dem Heilverfahren entzogen hat und aus diesem Grunde keine oder eine geringere Rente gewährt wurde. Bildet in dem Falle, daß es sich um eine Hinterbliebenen rente handelt, die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Rechts verhältnisse zwischen dem Getöteten und dem die Entschädigung Beanspruchenden, die Voraussetzung des Anspruchs, so kann das Schiedsgericht den Beteiligten aufgeben, zuförderst die Feststellung des betreffenden Rechtsverhältnisses in ordentliche Rechtswege herbeizusühren. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Berufenden und demjenigen Genoffenschaftsorgan, welche den angegriffenen Bescheid erlassen hat, eine Ausfertigung zuzustellen. 2. in allen übrigen Fällen durch den Vorstand der Genossenschaft. Das Genossenschafsstatut kann bestimmen, daß die Fest stellung der Entschädigungen in den Fällen zu 1 durch einen Ausschuß des Sektionsvorstandes, oder durch besondere Kom missionen, oder durch örtliche Beauftragte (Vertrauensmänner) in den Fällen zu 2 durch den Sektionsvorstand oder durch einen Ausschuß des Genoffenfchafts- und Sektionsvorstandes, oder durch besondere Kommissionen zu bewirken ist. Soll auf Grund eines ärztlichen Gutachtens die Be willigung einer Entschädigung abgelehnt und nur eine Teilrente festgestellt werden, so ist vorher der behandelnde Arzt zu hören. Steht dieser zu der Genossenschaft in einem Vertragsverhältnis, so ist auf Antrag ein anderer Arzt zu hören. Sollte die Bewilligung einer Entschädigung abgelehnt werden, so ist diese Absicht dem Verletzten oder im Falle seines Todes seinen Hinterbliebenen, soweit sie nach den gesetzlichen Bestimmungen entschädigungsberechtigt sein würden, mitzuteilen. Sollte eine Entschädigung bewilligt werden, so ist den gedachten Personen die Höhe der in Aussicht genommenen Entschädigung mit den rechnungmäßigen Grundlagen mitzuteilen. Der Verletzte, sowie seine Hinterbliebenen sind befugt,