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30 Sollte es ihm aber nicht gleich glücken eine neue Stelle zu er halten, so ist die Unterstützung nicht zu verachten, auf die er Anspruch hat. Des weiteren mag er sich aber auch fragen: „Hast Du alles getan um Deinen Pflichten als Vereins- und Verbandsmitglied gerecht zu werden"? Wie oft wird nicht ge schimpft über den Stellennachweis, ohne daß dabei bedacht wird, ob man sich auch für die eventuell freie Stelle eignet. Oftmals erinnert man sich erst des Vereins, wenn man ihn braucht. Wie manche Versammlung wird aus nichtigen Gründen nicht besucht? Kann der Stellennachweisverwalter sich Kenntnis von den Fähigkeiten des Stellesuchenden verschaffen, wenn er ihn kaum jemals gesehen hat, geschweige denn gehört? Darum hinein in die Versammlung, sich bei Fragen und Antworten der Betriebs praxis rege beteiligt; dies ist ein sehr wesentliches Mittel seine Kenntnisse zu ergänzen und den Kollegen zu zeigen, daß man mit der Zeit fortschreitet! Von größter Wichtigkeit ist es, daß seitens der Mitglieder bei beabsichtigtem Stellenwechsel von dem Vereinsstellennachweis Gebrauch gemacht wird. Es kommt garnicht so selten vor, so sonderbar es auch klingen mag, daß es bei guten Stellungen an passenden Bewerbern mangelt, weil viele Mitglieder die Stellen vermittlung erst dann in Anspruch nehmen, wenn ihre eigenen Bemühungen erfolglos blieben und die geeignete Zeit dann ver paßt ist. Im großen und ganzen wird natürlich die Zahl der Bewerber die der offenen Stellen immer übersteigen, da viele Bewerber noch nicht gekündigt haben, sondern sich nur bei Ge legenheit verändern wollen. Erhalten sie nicht rechtzeitig eine neue Stellung, so bleiben sie in der alten und es ist keine neue Stelle anzumelden, wohl aber ist eine Bewerbung vorhanden gewesen. Das eine steht ohne Zweifel fest: „Es ist nicht immer der Mangel an offenen Stellen an dem schlechten Ergebnis der Stellenvermittlung schuld". In vielen Fällen ist es dem Mangel an passenden Bewerbern zuzuschreiben, denn wer seine Papiere unsauber, fehlerhaft und schlecht geschrieben einreicht — alles dies kommt außerordentlich häufig vor — kann auch nachher nicht erwarten, sobald eine neue Stellung zu bekommen und schadet sich also dadurch nicht nur selbst, sondern auch dem Verein, denn der Arbeitgeber wird sonst inserieren und die freie Stellung ist dem Verein verloren. Darum Kollegen, bedient Euch vorkommenden Falls unserer Stellenvermittlung und macht es Euch vor allen Dingen zur Pflicht, jede offene Stelle, von der Ihr Kenntnis erhaltet, sofort Eurem Vereinsvorsitzenden resp. dem Stellenverwalter zu melden. .1. L. Plötzliche Entlassung ohne Kündigung. Das Organ des Deutschen Brennmeisterbundes, die Zeitschrift „Alkohol" veröffentlicht in ihrer neuesten Nr. unter obiger Ueberschrift nachfolgende Warnung, die jedenfalls der Beachtung auch unsrer Leser wert erscheint. In der letzten Woche sind Brennereileiter, die ihre Stellung schon jahrelang inne hatten und sich in diesem unbedingt sicher fühlten, ohne vorhergegangene Kündigung plötzlich entlassen worden. Wie bekannt wird, hängt dies mit der Forderung und der Annahme angebotener Provision für bestellte und gelieferte Bedarfsartikel zusammen. In dem einen Fall soll der gemaßregelte Brennereileiter die Bestellung nur gegen Zusicherung von einer Provision von 10 o/g des Rechnungsbetrages vergeben haben und hat das Ver langen mehreren konkurrierenden Firmen mitgeteilt. Der Ver treter einer Firma hat sich, um seinem Hause die Ordres zu sichern, unter Umgehung des Betriebsleiters, direkt an den Brennereibesitzer gewandt und diesem den Brief desselben vorgelegt. Die Folge davon war, daß der Brennereileiter, der schon über zehn Jahre in seiner Stellung gewesen und bis dahin das volle Ver trauen seines Arbeitsgebers genossen, ohne Kündigung sofort entlassen wurde. Der Gemaßregelte ist Vater von vier Kindern und hat eine kranke Frau. Er mußte wohl oder übel innerhalb zwei mal 24 Stunden das innegehabte Häuschen verlassen. — In einem andern Falle hat der Brennereileiter den An geboten des Vertreters der Firma nicht Folge gegeben, sondern beanspruchte eine höhere Provision als die ihm freiwillig ge botenen 5 o/o, worauf sich der Vertreter der Firma an die Guts verwaltung wandte und den Brennereileiter denunzierte, was seine sofortige Entlassung veranlaßte. In drei andern Fällen drohte der Vertreter der Firma mit Denunziation des Brennereileiters für den Fall, daß er nicht bei ihm den Bedarf an Ware decke, sondern diese anderweitig bestelle. Der Drohung folgte nach acht Tagen die Tat, weil die Bestellung bis dahin noch nicht eingegangen war und der Vertreter vermutete, die Bestellung sei an die Konkurrenz gegeben worden. Tatsächlich war eine Bestellung noch nicht erfolgt. Auch in diesem Falle ist die Entlassung des betreffenden Brennerei leiters gefolgt. Im Jahrgang 1905, Nr. 33, Seite 260 der Zeitschrift, haben wir auf Grund einer Veröffentlichung in der „Deutschen Tageszeitung" schon einmal Veranlassung genommen, vor den Versprechungen, Provision zahlen zu wollen und dem Verlangen einer solchen, zu warnen. Wir haben schon damals aus das Bürgerliche Gesetzbuch hingewiesen, das dem Brennereibesitzer das Recht einräumt, von seinen Brennereileitern (von jedem andern Angestellten auch) die Herausgabe der erhaltenen Provision oder der an Stelle einer solchen gegebenen Gegenstände zu fordern. Wir haben ferner darauf hingewiesen, das die AZ 263—266 des R.-St.-G. eine strafrechtliche Verfolgung desjenigen, der als Angestellter für eine Lieferung an seinen Arbeitgeber Provision annimmt oder verlangt, wegen Treubruch strafrechtlich verfolgt werden kann. Ob diese strafrechtliche Verfolgung in den erwähnten Fällen beantragt wurde, konnte uns nicht mitgeteilt werden. Die vorgeführten Fälle sind ein Beweis dafür, daß ein Brennereileiter, der sich dem Vertreter einer Firma gegenüber vergißt, sich diesem auf Gnade und Ungnade ausliefert. Der Angestellte darf sich nicht wundern, wenn im Konkurrenzkampf, der keine Rücksichten und Verpflichtungen kennt, von seinem Ver langen oder Wunsche, sich einen Nebenverdienst zu schaffen, ein ihn selbst schädigender Gebrauch gemacht wird. Die Gefahr ist für den Betriebsleiter um so größer, als die Vertreter in Wort und Schrift gewandte Kaufleute sind, die sich in der günstigeren Lage des Anklägers (Denunziant) befinden, wogegen dem Be triebsleiter die Verteidigung obliegt, bei der er in den wenigsten Fällen obsiegen wird. Ein Gewissen hat ein Denunziant bekanntlich nicht, und was macht sich der Vertreter einer Firma daraus, wenn fünf, sechs oder mehr Brennereileiter, gleichgültig, ob Familienväter oder nicht, ihre Stellung einbüßen. Ihm ist die Bestellung ge sichert, und er zieht dafür die ihm, nicht dem Angestellten, nach Handelsgesetz zustehende Provision in Gemütsruhe ein. Nachdem die Gefahr vorliegt, daß Fälle, wie beschrieben, sich wiederholen, halten wir es für unsere Pflicht, die Vor kommnisse zur Warnung aller Berufsgenossen festzunageln, und hoffen, das unsere Warnung Erfolg hat. Vorsicht für Versicherungsnehmer von Unfall- Versicherungen. (Entscheidung des Reichsgericht vom 23. Januar 1906). (Nachdruck verboten.) (VH.) Ein gegen Unfälle Versicherter erlitt durch den Sturz von der Treppe so schwere innere Verletzungen, daß er an den Folgen starb. Die Witwe des Versicherten verlangte nun von der Versicherungsgesellschaft die Zahlung der Ver sicherungssumme. Die Gesellschaft lehnte die Zahlung ab mit dem Einwand, daß der Versicherte nicht in der Police enthal tenen Bestimmungen gemäß gehandelt habe und somit eine Ver pflichtung zur Zahlung der Versicherungssumme nicht vorliege. Nach diesen Versicherungsbedingungen hat der Versicherte, der einen Unfall erleidet, binnen 4 Tagen ärztliche Hilfe beizuziehen und binnen 8 Tagen nach dem Unfallereignisse, oder im Falle physischer Unmöglichkeit nach deren Aufhören, der Gesellschaft den Unfall anzuzeigen. Durch Versäumen einer dieser Fristen geht der Anspruch verloren, gleichviel, ob die Versäumung durch ein Verschulden des Versicherten veranlaßt ist oder nicht. Dies soll auch dann gelten, wenn innerhalb der Fristen nicht voraus gesehen werden konnte, daß das Ereignis einen entschädigungs pflichtigen Unfall zur Folge haben würde. Der Versicherte hat nun diese Fristen nicht eingehalten. Erst am 5. Tage hat er einen Arzt zugezogen und diesem von