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gesammelt worden ist, wird seitens obengenannter forstlicher Ver suchsanstalt eine Denkschrift für die Regierung aus gearbeitet, die dem Landtage Gelegenheit geben soll, sich ebenfalls damit zu beschäftigen. Die Angehörigenunterstützung in der Kranken-, Jnvaliden- und Unfallversicherung. Von Kart Sichler, Düsseldorf. Eine bescheidene Angehörigenfürsorge bieten unsere Arbeiter versicherungsgesetze mehr oder weniger. Sie ist allerdings recht bescheiden, denn es wird kaum das Mindestmaß dessen gewährt, was zum Lebensunterhalt nötig ist. Am wenigsten entspricht diesen Anforderungen das Krankenversicherungsgesetz. Denn danach erhalten die Angehörigen, wenn der Ernährer im Kranken hause oder in Heilanstalten verpflegt wird, nur die Hälfte des Krankengeldes, das dann allerdings auch für die dreitägige Wartezeit zu zahlen ist. Es erhöht sich auf ein Drittel des Arbeitslohnes, der der Berechnung des Krankengeldes zu Grunde gelegt ist, für die Dauer vom Beginn der 5. Woche bis zum Ablauf der 13. Woche, kommt ein Betriebsunfall im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes in Frage. Die Höhe dieser Angehörigenunterstützung ist unabhängig von der Zahl der in Frage kommenden Familienmitglieder und schwankt, je nach der Höhe des Krankengeldes, außerordentlich. Die geringste Unterstützung beträgt täglich etwa 40 Pf., die höchste etwa 2 Mk. Im ersten Falle kann also die Familie das Leben ohne Armenunterstützung nicht fristen. Daher wird auch bei der Revision des Krankenversicherungsgesetzes zweckmäßig die Unterstützung wie beim Unfallversicherungsgesetz nach der Zahl der bedürftigen Angehörigen zu bemessen sein. Als Angehörige im Sinne des Gesetzes gelten alle die Personen, deren Unterhalt der oder die Versicherte aus dem Arbeitsverdienst bestritt. Keine Rolle spielt dabei der Grad der Verwandtschaft. Es können also auch Eltern, Großeltern, Enkel und Geschwister in Frage kommen. Uneheliche Kinder zählen zu den Verwandten nur, wenn die Mutter als Versicherte in Frage kommt. Angehörigenunterstützung wird auch dann gezahlt, wenn die versicherte Person die Krankheit selbst verschuldete. Wie bei den anderen Arbeiterversicherungsgesetzen, steht der Armenverwaltung unter gewissen Voraussetzungen das Recht zu, gezahlte Unterstützungen mit der Angehörigenunterstützung zu verrechnen. Weit mehr sorgt das Jnvalidenversicherungsgesetz für die Angehörigen. Allerdings steht ihnen auch nur die Hälfte des Krankengeldes nach dem Wortlaut des Gesetzes zu. Aber die Familie erhält auch dann Unterstützung, wenn der Ernährer keiner Krankenkasse angehörte. In diesem Falle wird ein Viertel des ortsüblichen Tagelohnes gezahlt. Viel ist das unter Um ständen auch nicht, denn der ortsübliche Tagelohn schwankt bei den erwachsenen männlichen Personen zwischen 1,10 bis 5 Mk., bei den weiblichen zwischen 60 Pf. bis 2,40 Mk. Aber den Versicherungsanstalten steht je nach ihrem Vermögen mit Zu stimmung des Bundesrates das Recht zu, diese Unterstützung je nach der Zahl der bedürftigen Familienmitglieder zu erhöhen. Davon haben schon mehrere Anstalten Gebrauch gemacht. So zahlt die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz 100 o/o des Krankengeldes, wenn drei verdienstunfähige Personen, 150 o/o, wenn noch mehr verdienstunfähige Personen in Frage kommen. Auch hier gelten als Angehörige die gleichen Personen wie im Krankenversicherungsgesetz. Ansprüche auf die Invalidenrente haben die Angehörigen, wenn der Versicherte länger als einen Monat in einem Arbeits haus oder einer Besserungsanstalt untergebracht ist, ebenso bei längeren Gefängnisstrafen, die der Versicherte erleidet. Dagegen ist es ganz dem Ermessen der Versicherungsanstalten überlassen, die Rente ganz oder teilweise den Angehörigen zu zahlen, wurde die Erwerbsunfähigkeit bei der Begehung eines Vergehens oder eines Verbrechens verursacht. Auch nach den Unfallversicherungsgesetzen erhalten die Angehörigen bei der Einleitung eines Heilverfahrens oder Behandlung des Verletzten im Krankenhause ganz bestimmte Entschädigungen. Sie sind genau so hoch wie die beim Tode infolge Betriebsunfalles gezahlten Renten. Als Unterstützung erhält der Ehegatte und jedes Kind bis zum zurückgelegten 15. Lebensjahre 20 o/o des Jahresarbeitsverdienstes. Das ist auch bei Verwandten aufsteigender Linie, deren Unterhalt der Ver letzte bestritt, der Fall. Bei vorliegender Bedürftigkeit können auch elternlose Enkel insgesamt 20 o/o des Jahresarbeitsverdienstes erhalten. Alles in allem dürfen die Renten aber 60 o/o des Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen. Wurde dieser Betrag schon von Ehegatten und Kindern in Anspruch genommen, dann gehen die anderen etwa berechtigten Verwandten leer aus. Der Vollständigkeit halber sei überdies gleich bemerkt, daß auch bei einer Eheschließung nach dem Unfälle ein Unterstützungsanspruch vorhanden ist, nicht aber ein Anspruch auf Witwenrente, wurde der Tod des Ernährers durch den Unfall verursacht. Allerdings steht auch hier den Berufsgenosfenschaften das Recht zu, Aus nahmen zu machen. Das Gesetz gestattet aber noch weitere Unterstützungen. Reichen die gesetzlichen Leistungen zur Deckung der notwendigsten Bedürfnisse nicht aus, dann kann die Berufsgenossenschaft daneben noch besondere Unterstützungen gewähren. Ohne Rücksicht auf vorhandene Notlagen ist dies sogar durch statutarische Bestimmung möglich. Unseres Wissens hat aber davon noch keine Genossen schaft Gebrauch gemacht. Der Verletzte, der den Unfall vorsätzlich verschuldete, erhält bekanntlich ebenso wie in der Invalidenversicherung keine Rente. Nach Ermessen der Genossenschaft kann sie aber ganz oder teil- w eise den Angehörigen gewährt werden, auch wenn sich der Ver letzte den Unfall bei einem Vergehen oder Verbrechen zuzog. Dagegen ist aber ein rechtlicher Anspruch auf Rente seitens der Familie wie beim Jnvalidengesetz vorhanden, bei längeren Freiheits strafen, Unterbringung in einem Arbeitshaus oder Besserungs anstalten. Außer der Invaliden-, Witwen- und Waisenversicherungs kasse der Seeberufsgenossenschaft kannte eine eigentliche Witwcn- und Waisenversorgung nur das Unfallversicherungsgesetz und die Knappschaftskassen. Welche Renten den Hinterbliebenen beim Tode des Versicherten infolge eines Betriebsunfalles gewährt werden, wurde schon oben erwähnt. In der Kasse der See berufsgenossenschaft findet sich dagegen der erste Versuch einer Witwen- und Waisenversorgung, unabhängig vom Seeunfallver sicherungsgesetz, durch Errichtung einer besonderen Kasse im An schluß an das Jnvalidengesetz. Es betragen hier die Renten für die Witwe und jedes noch nicht l 5 Jahre alte eheliche Kind je nach der Lohnklasse jährlich 30—80 Mk. mit der Maßgabe, daß Witwen- und Waisenrente das Dreifache des erwähnten Einzel satzes nicht übersteigen dürfen. Auch die unehelichen Kinder un verheirateter weiblicher Versicherter haben Anspruch auf Waisen geld, falls ihnen ein Anspruch auf Unterhalt gegen ihren Erzeuger nicht zusteht. Diese Renten werden natürlich nur gezahlt, falls ein Anspruch auf Rente nach dem Seeunfallversicherungsgesetz nicht vorhanden ist. Das Jahr 1910 wird eine weitere Versorgung der Witwen und Waisen auf Grund des Zolltarifgesetzes von 1902 bringen. Dazu sollen die Mehrerträge aus den Lebensmittelzöllen dienen. Hoch werden die Renten bei der Fülle der Berechtigten nicht sein. Schwerlich können jährlich an Witwen mehr als 80, an Waisen mehr als 40 Mk. gezahlt werden. Abhanden gekommene Sachen. Nachdruck verboten. kor. Wem eine Sache wider Willen abhanden kommt, braucht sich nicht kurzer Hand mit dem Verluste zufrieden zu geben. Der Kaufmann, dem ein Warenballen gestohlen ist, der Landwirt, dem ein Hund entlaufen ist, der Handwerker, der seine Taschenuhr verloren hat — sie alle sind zwar körperlich von ihrem Besitztum getrennt, haben aber gleichwohl das „Eigentum" an den abhanden gekommenen Gegenständen behalten. Mag auch der Warendieb den Ballen in Sicherheit gebracht, der Hundefänger den entlaufenen Hund abgefangen, der Finder die Taschenuhr an sich genommen haben — „Eigentümer" des Ballens, des Hundes und der Uhr sind der Kaufmann, der Landwirt, der Handwerker geblieben. Und es bedarf nur der