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247 Statutenentwurf zur Krankenunterstützung. Die Unterstützung hat den Zweck, bei Krankheitsfällen den Mitgliedern eine pekuniäre Beihilfe gewähren zu können. Jedes, den vollen Bundesbeitrag leistende Mitglied, kann auf diese Unterstützung Anspruch erheben, wenn es nach stehenden Bestimmungen entspricht und nicht mit seinen Bundes steuern im Rückstände ist. Karrenzzeiten. a. Die Unterstützungsberechtigung wird nach einer 52 wöchent lichen Wartezeit, vom Tage der Bundesaufnahme an gerechnet, erlangt. d. Der Eintritt in den Genuß der Unterstützung erfolgt nach dem dritten Tage nach der Krankmeldung. o. Hat ein Mitglied innerhalb eines Kalenderjahres die volle Höhe und Dauer der Unterstützung genossen, so unterliegt es einer Wartezeit von 52 auf einander fol gender Wochen, ehe es erneute Unterstützung erlangen kann. Dauer der Unterstützung. Die Dauer der Unterstützung beträgt innerhalb eines Kalender jahres 26 Wochen. Höhe der Unterstützung. Die Höhe der Unterstützung beträgt bis auf Weiteres, die ersten 13 Wochen pro — ? Mark die nächsten 13 „ „ ^ ^ ? Mark Sonstige Bestimmungen. Sonntage werden nicht mit gerechnet, Krankheitsfälle kür zerer Dauer werden dementsprechend aufgerechnet. Die Berechnung erfolgt von dem Tage der Krankmeldung an. Jede voraussichtliche längere Zeit in Anspruch nehmende Krankheit ist binnen 48 Stunden den zuständigen Personen zu melden. Die Auszahlung des Krankengeldes erfolgt wöchentlich gegen Quittung durch den zuständigen Ortskassierer. Der Kranke darf während der Dauer seiner Unterstützung keinerlei Arbeiten vornehmen. Den jeweiligen Krankenkontrolleur sind unaufgefordert die auf die Krankheit bezüglichen Kranken scheine vorzulegen und attestieren zu lassen, sowie jederzeit Zu tritt zu den Kranken zu gestatten, die durch Raufereien und Trunkenheit entstehenden Krankheiten werden nicht unterstützt. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften ziehen ohne weiteres den Verlust der Unterstützung resp. Mitgliedschaft nach sich. Unfall deckt sich mit Erkrankung. Ausgesteuerten, hilfsbedürftigen Mitgliedern steht es frei, sich mit einem diesbezüglichen Gesuche an den Bundesvorstand zu wenden, der nach Befinden eine Extraunterstützung in beliebiger Höhe gewähren kann. Durch Vorstehendes ist also nun den Bundesvereinen Ge legenheit gegeben, die Angelegenheit in ihrem vollen Umfange und nach allen Seiten hin, umgehend beraten und erörtern zu können. Einem jeden ist hier geboten, sich eingehend in diese Materie einzuarbeiten und das Für und Wider sachlich prüfen zu können, sodaß wohl bis zum kommenden Delegiertentag die Mein ungen und Ansichten sich geklärt haben werden, ohne das die ganze Sache übers Knie gebrochen wird oder voreilige Beschlüsse gefaßt werden. Auf jeden Fall aber müssen wir, wenn wir in Zukunft an einen weiteren Ausbau im Unterstützungswesen denken wollen und die Verhältnisse uns dazu zwingen, dies nach einem festen wohlüberlegten Plan tun, so wie es Dresden auf dem Leipziger Delegiertentag in seinem Antrag 8 zum Ausdruck ge bracht hat. Es soll damit garnicht gesagt sein und verlangt werden, daß wir uns nun Hals über Kopf ins Zeug legen, nein, nur stehen bleiben dürfen wir nicht, nachdem wir nun einmal aus dem Schlafe aufgewacht sind. In ruhiger aber steter un ermüdlicher Arbeit müssen wir die uns gesteckten Aufgaben ihrer Verwirklichung entgegenführen und unsere Ziele zu erreichen ver suchen, wenn wir eben das sind, was wir sein wollen. Es ist eben deshalb ganz gleichgültig, ob wir diese Ziele schon nächstes Jahr oder erst in 3—5 Jahren erreichen, die Hauptsache ist die, daß wir uns im Prinzip über die gesteckten Ziele einig sind und unseren Mitgliedern dadurch einen neuen und kräftigen Rücken halt im Bunde sichern. Wir gewinnen dadurch insofern einen großen wesentlichen Vorteil für uns, indem wir damit unseren Gegnern die Waffen, mit denen sie uns bis jetzt noch bekämp fen, einfach ohne Mühe aus den Händen winden. Nur dadurch werden wir dieselben zum Schweigen bringen, indem wir ihnen nicht durch vieles Reden, sondern durch Taten beweisen, daß auch wir ernstlich bemüht sind, den Anforderungen gerecht zu werden und mit der Gegenwart und Zukunft zu rechnen wissen werden zum besten und Wohle unseres Bundes. Rechts- und Gesetzeskunde, enlsclieidung des obeplandesgeinclits kamburq. rä. Recht der Arbeitgeberverbände. Ein Hand werksgehilfe bemühte sich mehrere Monate lang vergeblich um Arbeit, und zwar versuchte er sein Glück sowohl bei den Meistern direkt, wie auch bei der Leitung des Arbeitgeberverbandes, dem die Meister in der fraglichen Gegend sämtlich angehörten. Einige Arbeitgeber, bei denen sich der Geselle gemeldet hatte, waren auch geneigt, ihn einzustellen, doch forderten sie vorerst von ihm die Beibringung einer vom Arbeitgeberverband ausgestellten Arbeitskarte; eine solche erhielt der Gehilfe jedoch nicht ausge stellt, da der Geschäftsführer des Arbeitgeberverbandes der Meinung war, die Beschäftigung des Gehilfen in einem zu dem Verbände zählenden Betriebe sei mit den Verbandsintereffen nicht vereinbar. — Nunmehr strengte der sich benachteiligt fühlende Handwerksgehilfe gegen den Arbeitgeberverband Klage auf Zahlung von etwa 600 Mark an; ein Schaden in dieser Höhe, so behauptete der Kläger, sei ihm durch das gegen die guten Sitten verstoßende Verhalten des Arbeitgeberverbandes zugefügt worden. — Das Oberlandesgericht Hamburg hat jedoch die Klage abgewiesen. Es komme vor allem darauf an, so heißt es in den Gründen, ob die Zurückweisung des Klägers von den Betrieben der Mitglieder des Arbeitgeber verbandes in das Erwerbsleben des Klägers besonders tief eingegriffen hat, mit anderen Worten, ob er ohne Schwierigkeit oder nur mit großer Mühe anderweitige Stellung gefunden hat oder doch hätte finden können. Weiterhin ist zu erörtern, ob der Geschäftsführer des Verbandes annehmen durfte, daß es im Interesse des Arbeitgeberverbandes notwendig sei, den Kläger von den Verbandsbetrieben fernzuhalten. Nun hat allerdings vor einiger Zeit das Reichs gericht die Aussperrung eines Berliner Metallarbeiters für un zulässig erklärt, dem durch die Aussperrung die Möglichkeit, in Berlin oder Umgegend in einem Betriebe der Metallindustrie überhaupt Beschäftigung zu finden, nahezu völlig genommen war, und der auf Grund dieser Aussperrung auch im übrigen Deutsch land bei keiner der zahlreichen zum Gesamtverbande Deutscher Metallindustrieller gehörenden Fabriken Arbeit hätte finden können. Der vorliegende Fall liegt jedoch wesentlich anders. Die Zurückweisung des Klägers durch den Arbeitsnachweis des Beklagten konnte auch nicht entfernt so schwerwiegende Folgen für das Erwerbsleben des Klägers haben, wie in jenem vom Reichsgerichte entschiedenen Falle, da der hier in Frage kommende Arbeitgeberverband sich nur auf einen ganz kleinen Bezirk beschränkt und irgendwelche Mitteilungen über eine von dem beklagten Verbände vorgenommene Aussperrung an andere Arbeitgeberverbände nicht erfolgten, sodaß die Aus sperrung tatsächlich auf den Bezirk des beklagten Verbandes be schränkt blieb. Der Kläger war daher sehr wohl in der Lage, — noch dazu wenn man bedenkt, daß er unverheiratet war und daß er seinerzeit auch von Süddeutschland nach Norddeutschland gekommen ist — seinen Arbeitsbezirk zu wechseln. — Auch in dem Verhalten des Geschäftsführers des Arbeitgeberverbandes ist kein eine Schadenersatzpflicht begründendes Verschulden zu erblicken. Wenn der Kläger auch behauptet, es sei nicht wahr, daß er in seinen früheren Stellungen Streikgelder gesammelt, Flugblätter verteilt und für seinen Arbeitnehmerverband agitiert hat, so verdienen doch in erster Reihe die Gründe Beachtung, welche den Geschäftsführer zu seinem Vorgehen gegen den Kläger veranlaßt haben. Der Geschäftsführer hat aber bewiesen, daß er auf Grund vielfacher Erkundigungen, die er einzog, zu der Ueberzeugung kommen mußte, die fernere Beschäftigung des