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235 der Haupternährer der Familie gewesen wäre, denn ihr Mann sei doch zu dieser Zeit krank gewesen. Das Badische Ver waltungsgericht hat jedoch den Anspruch auf Angehörigen unterstützung nicht gebilligt. Bis zu der Zeit, wo die Ehefrau eine gewinnbringende Beschäftigung auszuüben begann, war der Ehemann in jedem Falle der Haupternährer der Familie, auch in den Tagen seiner Krankheit, da er ja Krankengeld bezog. Er blieb auch der Haupternährer, als die Frau arbeitete, denn sein Krankengeld betrug Mk. 10,20 wöchentlich, ihr Verdienst dagegen nur Mk. 7,80 wöchentlich. Die Frau war also nie Haupternährerin der Familie, sie hat lediglich zu den Kosten der Haushaltung erheblich beigetragen. Es ist auch nicht angängig, zu behaupten, daß der kranke Ehemann während seiner Krankheit seine Familie nicht ernährt hat; das Krankengeld wird vielmehr gerade deshalb gewährt, um während der Krankheit eines Ver sicherten den Lebensunterhalt desselben und seiner Angehörigen zu sichern. Diese Einkommensquelle ist daher bei der Ermittelung des Haupternährers durchaus zu berücksichtigen. rci. wann hat eine Maschinenfabrik nicht für das verschulden ihres Monteurs aufrukornrnen? Eine Maschinenfabrik ließ in einer Brauerei durch ihren Monteur eine Maschine aufstellen. Zum Heben eines Eisenteils gebrauchte der Monteur ein Seil, das er aus den Beständen der Brauerei ent nahm. Ferner ließ er sich einige Arbeiter als Hilfe geben und zu diesen gesellte sich ein zufällig in der Brauerei tätiger Maurer. Das Seil erwies sich als zu schwach, es riß und das schwere Eisenstück stürzte herunter und verletzte den Maurer schwer am Fuß. Die Baugewerks-Berufsgenossenschaft mußte dem Ver unglückten 1000 Mark und ferner eine monatliche Rente zahlen, und die Berufsgenossenschaft, auf welche gemäß § 140 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes die Ansprüche des Maurers gegen die Maschinenfabrik bezw. den Monteur übergingen, klagte nun gegen diese beiden auf Ersatz der Beträge, die sie dem Ver letzten bereits gezahlt hatte bezw. welche sie ihm weiterhin zu zahlen verpflichtet war. In der ersten Instanz wurden auch beide Beklagte zur Tragung des Schadens verurteilt: der Monteur, weil er ein zu schwaches Seil zu der Arbeit benutzt hatte; die Fabrik, weil sie bei der Auswahl des zur Aufstellung der Maschine beorderten Monteurs nicht mit der gehörigen Sorgfalt verfahren sei und weil sie ferner — wozu sie gemäß H 835 des Bürgerlichen Gesetzbuches verpflichtet gewesen wäre — dem Monteur kein geeignetes Seil mitgegeben habe. Während sich der Monteur bei dem verurteilenden Erkenntnis beruhigte, legte die Fabrik Berufung ein und erzielte vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe die Abweisung des gegen sie geltend gemachten Schadensersatzanspruchs. Durch das Gutachten eines Sach verständigen wurde nämlich dargetan, daß die Fabrik nicht ver pflichtet war, dem Monteur ein Seil mitzugeben und ferner er brachte die Beklagte den Beweis, daß sie bei der Anstellung des Monteurs die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hatte walten lassen; denn der Monteur war vor seinem Eintritt in die Stellung bei der fraglichen Fabrik acht Jahre lang in zwei anderen Fabriken zur größten Zufriedenheit seiner Prinzipale tätig ge wesen und hatte mehrfach ähnliche Montagen wie die hier in Rede stehende tadellos ausgeführt. Auch in der Stellung, in der ihm das beklagenswerte Versehen passiert war, hatte er sich bis dahin stets als tüchtig und zuverlässig erwiesen. (Nachdruck verboten.) Gewerblich-Soziales. 8. r. Die gewerkschaftlichen Arbeitersekretariate inr Jahre IM,. Nach dem soeben erstatteten Bericht über die von den deutschen Gewerkschaften unterhaltenen Arbeiter sekretariate ist die Zahl dieser Sekretariate im vergangenem Jahre von 67 auf 85 gestiegen. Die Sekretariate werden fast aus nahmslos von den Arbeiterorganisationen selbst unterhalten, nur einige Sekretariate können mit Zuschüssen aus anderen Quellen rechnen. So erhält das Arbeitersekretariat in Bant von drei Gemeinden Zuschüsse, in Gotha wird dem Sekretariat ein Zuschuß von 2000 Mark pro Jahr gewährt und in Koburg wird das Sekretariat von Staat und Stadt gemeinschaftlich unterhalten. Auskünfte wurden in 382,261 Fällen erteilt und zwar an 365,132 Personen, darunter waren auch 15,341 selbst ständige Gewerbetreibende und andere Personen, auch 2267 Be hörden, Vereine und Korporationen waren um Auskunft einge kommen. Die Zahl der angefertigten Schriftsätze belief sich auf 91,969; verhältnismäßig am meisten wurden in Sachen der Unfallversicherung Schriftsätze angefertigt, denn es entfielen auf die Unfallversicherung allein 25,238 Schriftsätze. Die Invaliden versicherung kam mit 3928 Schriftsätzen in Betracht, die Kranken versicherung mit 3450 und die Knappschaftsversicherung mit 1806 Schriftsätzen und in Angelegenheiten des Arbeits- und Dienstvertrages mußten 9104 Schriftsätze angefertigt werden. Der größere Teil der Arbeitersekretariate gewährt allen Besuchern Auskunft, der kleinere Teil nur den organisierten Arbeitern; manche machen auch die Raterteilung an Nichtorganisierte Arbeiter davon abhängig, daß diese für Anfertigung der Schriftstücke eine kleine Gebühr bezahlen. Auch in diesem Jahre sind bereits wieder einige Arbeitersekretariate eingerichtet worden und die Er richtung weiterer Sekretariate steht noch bevor. kor. Die Anstellung eines Vertragsbrüchigen Handlungsgehilfen. Die Gewerbeordnung enthält Be stimmungen, wonach sich nicht nur der Angestellte, der einen Vertragsbruch begeht, ersatzpflichtig macht, sondern auch derjenige, der einen Arbeiter annimmt, von dem er weiß, daß er unter Ver tragsbruch seine frühere Stellung gelöst hat. Selbst wenn der Prinzipal, an dem dieser Vertragsbruch begangen worden ist, hierdurch einen nachweisbaren Vermögensschaden nicht erlitten hat, kann er dennoch als Entschädigung für den Tag des Ver tragsbruchs und jeden folgenden Tag der vertragsmäßigen oder gesetzlichen Arbeitszeit (höchstens aber für eine Woche) den Betrag des ortsüblichen Tagelohns fordern, und hierfür haftet ihm solidarisch mit dem kontraktbrüchigen Arbeiter auch dessen neuer Dienstherr (vergleiche Gewerbe-Ordnung Z 124 b und § 125.) Eine solche Vorschrift besteht in Ansehung der Handlungsgehilfen freilich nicht, damit ist aber noch nicht gesagt, daß es die Billigung des Gesetzes findet, wenn jemand einen Kommis engagiert, von dem ihm bekannt ist, daß er gegen seinen früheren Prinzipal kontraktbrüchig geworden ist. Ein solches Verhalten verstößt unbedingt gegen die guten Sitten und verpflichtet deshalb den zweiten Prinzipal zur Leistung von Schadenersatz gegenüber dem ersten (vergleiche Bürgerliches Gesetzbuch § 826.) Aus der Natur der Sache aber ergibt sich schon von selbst, daß ein Handlungsgehilfe, der unter Verletzung der maßgebenden Kündigungsbedingungen seinen Posten verläßt, ohne daß ihm ein vom Gesetz gebilligter Grund zur Seite stünde, auch die Pflicht zur Schadloshaltung auf sich ladet. Während nun aber beim Bruch eines gewerblichen Dienstvertrages der Prinzipal die oben bezeichnete Entschädigung auch dann fordern kann, wenn er einen Vemögensnachteil nicht Nachweisen kann oder selbst gar nicht einmal erlitten hat, so muß er hier den Beweis dafür erbringen, daß er durch den Vertragsbruch in seinem Vermögen geschädigt worden ist. (Nachdruck verboten.) Explosionen und Unglücksfälle. Aefselexxlsfion. In der rheinischen Fabrik Knieheim erfolgte am 12. vorigen Monats, Mittwoch abend, eine schwere Kessel-Explosion. Ein Arbeiter wurde getötet, zwei sind schwer verletzt worden. Der Materialschaden ist sehr bedeutend. — Schwungrad-Lxplofion. Eine schwere Schwungrad- Explosion ereignete sich in der Kraftstation der Philadelphia Electric Company zu Philadelphia durch den Bruch eines 1 m breiten Treibriemens bei voller Belastung der Maschine. Die da durch bewirkte plötzliche Entlastung der 900 L8-Zwillings-Corlis- Maschine veranlaßte ein Durchgehen derselben, und bevor es möglich war, das Einlaßventil zu schließen, hatte sie eine der artige Geschwindigkeit erreicht, daß das große Schwungrad von 10 t Gewicht, das 6,75 m Durchmesser hatte, 1,35 m Kranz breite und aus acht Segmenten hergestellt war, in Stücke flog. Ein Schwungradstück zerstörte die Dampfleitung, so daß der Dampf von etwa 30 Kesseln in den Maschinenraum austrat und alles in Dunkelheit hüllte. Glücklicher Weise wurden keine Menschenleben dabei in Gefahr gebracht. Ein großes Bruchstück des Rades flog vertikal hoch durch das Dach des Maschinenraums,