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194 Was muß ein jedes Bundes-Mitglied wissen? Die Wohlfahrtseinrichtungen unsres Bundes sind in mehrere Klassen eingeteilt. Es wird gewährt: 1. Begräbnisbeihilfe; 2. Rechtsschutz; 3. Haftpflicht und 4. Erwerbslosenunterstützung. Die Begräbnisbeihilfe bildet den eigentlichen Grund zu unseren Bundeseinrichtungen; dieselbe besteht bereits 18 Jahre. In diesem Zeitraum sind 1065 Mitglieder und Frauen gestorben, dafür sind ausbezahlt worden über 80 000 Mk. Das ist eine Summe, die selbst für unseren Bund spricht. Was ist nun bei einem eintretenden Todesfall zu tun nötig? Gleichviel, ob ein Mitglied oder dessen Frau gestorben ist, so muß das Ueberlebende dem Standesamt von dem Ableben Meldung machen, hierbei ist das Familienbuch, Trauschein und Geburtsschein dem Standes beamten vorzulegen. Es wird eine Sterbeurkunde, ein Schein zur Beerdigung ausgestellt, dann ist eine Beglaubigung für unseren Bund zu verlangen, dieselbe ist unentgeltlich, wenn nicht eine Urkunde verlangt wurde, welche 50 Pf. kostet. Mit dieser Beglaubigung und dem Mitgliedsbuch geht man zu dem Bereinsvorsteher des Maschinisten- und Heizer-VereinS, dort wird der Fall im Mitgliedsbuch verzeichnet und ein Schein ausgefertigt (Begleitschein). Dieser und die Beglaubigung werden vom Vereinsvorsteher an den Bundesvorsitzenden gesandt, letzterer trägt den Todesfall in ein Buch ein, versieht die Scheine mit dem Stempel und einem Vermerk und übergibt oder sendet alles dem Bundeskassierer mit der Anweisung zur Auszahlung. Wenn alles korrekt gemacht wird, so kann der Ueberlebende am Be gräbnistag im Besitz des Geldes sein. Die Frauen sind hiervon zu unterrichten. Einzeln zahlende Vundesmitglieder haben die Sterbeurkunde direkt an den Bundesvorsitzenden zu senden. Aufmerksam sei darauf gemacht, daß die Frau einer 2. Ehe in der Skala von 50 Mk. stehen bleibt. Rechtsschutz: Nach § 8 der Bundessatzungen wird Rechtsschutz gewährt, nach einjähriger Mitgliedschaft, in Sachen der Unfall-, Alters- und Invalidenversicherung, sowie in Streit fällen im Arbeitsverhältnis. Was ist da zu wissen nötig? Wenn ein Mitglied glaubt, daß ihm in oben benannten Sachen unrecht geschieht, z. B. wenn ihm die Rente zu niedrig erscheint, oder wenn er glaubt, daß ihm die Rente zu unrecht gekürzt wurde, so ist schleunigst dem Vorstande seines Vereins der Fall vorzutragen und diesbezügliche Papiere vorzulegen. Der Vorsitzende macht seinen Vermerk in ein Buch und sendet die Papiere mit einem Begleitbrief an den Bundesvorsitzenden, von diesen wird der Fall in der nächsten Sitzung, welche alle Wochen statifinden, vorgelegt und beraten, je deutlicher nun die schriftlichen Angaben sind, desto schneller kann die Sache erledigt werden. Für den Fall, daß weitere Informationen sich nötig machen, ist die Adresse des betreffenden Kollegen ganz genau anzugeben. Bei Streitfällen im Arbeitsverhältnis ist vorstehend Gesagtes ganz besonders nötig, sonst zieht sich die Sache in die Länge und verläuft dann meist zum Schaden des Klägers. Vor allem aber ist es nötig, daß Arbeitsstreitigkeiten dem zuständigen Gewerbegericht vorgelegt werden. Das Gewerbegericht entscheidet nach Recht und wird ein weiterer Rechtsschutz unsererseits ent behrlich. Wo aber ein Gewerbegericht nicht vorhanden ist, dort ist der Rechtsschutz am Platze. Der betreffende Fall muß am zuständigen Amtsgericht anhängig gemacht werden. Durch unfern Rechtsschutz wird dem Kollegen als Kläger vom Bunde ein Rechtsanwalt, welcher bei dem betreffenden Gericht zugelassen ist, zur Seite gestellt und schon deshalb ist eine gewissenhafte Ausarbeitung des Falles unerläßlich und nötig. Es ist immer streng darauf zu sehen, daß Sachen, den Rechtsschutz betreffend, so schnell wie irgend möglich an den Bundesvorstand eingesandt werden, damit ja die Frist der Ein wendung oder Berufung nicht unbenützt verstreicht. Haftpflicht. Es ist eine Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuches, daß, wenn jemand einem andern sachlichen oder körperlichen Schaden zufügt, für den Schaden haftpflichtig ein zutreten hat. Einige Beispiele mögen dieses beleuchten. Bei einer Partie Billard stößt ein Spieler einen am Nebentische sitzenden Gast mit dem Que hinter das Ohr. Der Getroffene klagt auf Haftpflicht, da sich herausgestellt hat, daß das Gehör des getroffenen Ohres verloren gegangen ist. Da nun der Verklagte nicht haftpflichtig versichert war, mußte er die Kur- und die Gerichtskosten nebst einer Entschädigung an den Verletzten bezahlen. (Dieser Fall gehört nicht zu unserer Versicherung.) Ein anderer Fall: Ein Verein veranstaltet ein Vergnügen; hierzu ist beschlossen worden, den Vergnügunßssaal zu dekorieren und es werden einige Mitglieder dazu bestimmt, diese Arbeit auszuführen. Nun passiert es aber, daß dabei der Kronleuchter beschädigt wird. Der Besitzer läßt den Schaden sofort aus- beffern, stellt aber dem Verein die Rechnung zu. Da nun der Verein der Auftraggeber, ist, muß er auch für den Schaden auf- kommen und tut nur klug, sich nicht auf eine Klage einzulassen. Das sind zwei Fälle aus dem Leben und zeigen dieselben so recht, wie leicht man persönlich sowohl, als auch als Verein haftpflichtig werden kann. Ein Verein kann aber auch persönlich zur Haftpflicht herangezogen werden, z. B. bei einer Exkursion, wozu der An lagenbesitzer nur unter der Bedingung die Erlaubnis zur Be sichtigung gegeben hat, daß die Firma für etwaigen Schaden der Teilnehmer, den dieselben während der Besichtigung erleiden sollten, nicht aufkommt. Das Unglück will aber nun, daß ein Teilnehmer einer im Gange befindlichen Maschine zu nahe tritt und hierbei zu Schaden kommt. In diesem Falle muß der Verein als Veranstalter der Exkursion für den Schaden auf- kommen. Unser Bund hat nun seit 5 Jahren bei der Stuttgarter Versicherungsgesellschaft alle Mitglieder versichert, sodaß, wenn einem Mitgliede oder einem Verein etwas passiert, wir nach Stuttgart berichten und dann von dort nach Befund des Sach verhaltes Entschädigungen bezahlt werden. Ganz besonders ist der Instanzenweg zu beachten und das ist es, was die Bundesmitglieder und Vereinsvorstände wissen müssen. Ist einem Mitgliede etwas passiert und glaubt es, es ge hört in unser Ressort, so hat er seinem Vereinsvorsteher un verzüglich von dem Fall mündlich oder schriftlich Mitteilung zu machen. Dieser nun hat den Fall an den Bundesvorstand zu berichten, je ausführlicher, desto besser. Der Bundesvorstand beratet über den Fall und sendet den Bericht nach Stuttgart; von dort aus wird dem Falle nachgeforscht und nach Befund der Schadenersatz festgesetzt und an den Bundesvorstand bezahlt. Dieser gibt die Entschädigung an den betreffenden Vereinsvor stand weiter und wird das Geld, wie im Bundesvorstand, so auch von diesem als Einnahme und gleich wieder als Ausgabe gebucht, um einen Nachweis dafür zu haben, was von Stutt gart bezogen und was an die einzelnen Vereine bezahlt wurde. Die einzelnen Vereine wieder müssen das gleiche tun, um Nach weisen zu können, wieviel für Haflpflichtfälle vom Bunde bezogen und an die Mitglieder ausgezahlt wurde. Unfälle im Betrieb, auf der Straße, im Haus, am Platz re. gehören nicht zu unserer Haftpflichtversicherung, es sei denn, daß solche nachweisbar bei Ausführung eines Auftrages oder einer Exkursion vom Verein oder vom Bunde aus passiert sind und auch dann muß erst untersucht werden, wer die Schuld an dem Unfall trägt. Erwerbslosenunterstützung. Die Erwerbslosenunter stützung ist die jüngste Errungenschaft unseres Bundes; dieselbe wurde am Pfingstfeste auf dem Delegiertentag zu Leipzig beraten und angenommen. Es ist also die zur Zeit letzte Wohlfahrts- einrichtung, welche gewissermaßen als Bedürfnis der Notwendig keit in unserem Bunde Aufnahme fand. Der Zweck der Erwerbslosenunterstützung liegt für unseren Bund darin, die von Erwerbslosigkeit betroffenen Bundesmit glieder zu unterstützen, ohne unseren Bund in den Ruf einer sogenannten Kampforganisation zu bringen. Politische Anschau ungen, sowie das Glaubensbekenntnis sind in unserem Bunde jedermanns eigene Sache und Rechte, in denen niemand ge schädigt werden soll, nur in unsere Versammlungen soll keines von beiden hineingetragen werden. Dies ist ganz ausdrücklich zu betonen und vorauszuschicken, ist nötig, um all zu ängstliche Gemüter zu beruhigen und etwaige Heißsporne abzukühlen.