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175 Nordsee und Mittelmeer, gelungen, nur von gewissen Gegenden und auch nur zur Nachtzeit sich ermöglichen lassen. Als solche Gegenden sind die bei Haaks Feuerschiff in der Nordsee und bei den Newfoundlandsbänken im Atlantik bislang ermittelt. Zahlreiche Versuche, auch von andern Positionen aus Fern verbindungen solcher Art zu erzielen, sind den Telegraphisten mißlungen. Es scheint demnach, als ob in den erwähnten Gegenden Eigentümlichkeiten der Atmosphäre oder auch des Meeresgrundes vorhanden sind, die die Fortbewegung der elektrischen Wellen besonders günstig beeinflussen. Dies näher zu erforschen, bleibt Aufgabe der Wissenschaft, der aus der Funkentelegraphie voraus sichtlich noch manches neue überraschende Problem erwachsen wird. Wie schützt man mit Erfolg einfache Erfindungen. Nachdruck verboten. -VH Wertvolle Erfindungen einfacherer Art werden zur zeit noch häufig — meist aus Unkenntnis der einschlägigen schutz rechtlichen Verhältnisse — in ungenügender Weise ausgebeutet. Häufig halten die Anmelder die Patentierung infolge der Ein fachheit mit Unrecht für völlig aussichtslos und schützen Artikel, welche einen größeren und langjährigen Bedarf zu befriedigen versprechen, lediglich durch Gebrauchsmuster. Sehr bedeutende Schädigungen sind bei guten Erfindungen oft die Folge der unterlassenen Patentierung. So hat der Er finder und Fabrikant L. eines nur durch Gebrauchsmuster ge schützten, sehr einfachen Bureauartikels, der jetzt allgemeine Ver breitung findet, laut Angabe 50000 Mk. Gewinn bis zum Ablaufe des Gebrauchsmusters, d. h. in den sechs Schutzjahren, erzielt. Er hielt den Artikel zur Zeit der Anmeldung überhaupt nicht für patentfähig und unterließ daher jeden Schritt in dieser Richtung. Daß er tatsächlich patentierbar gewesen war, ergab sich bald durch nachträglich patentierte Konkurrenzartikel anderer Konstruk tionen zu gleichem Zweck mit ziemlicher Sicherheit. Der Fabrikant schätzt nun seinen Gewinnausfall in den ihm so entgangenen neun weiteren Schutzjahren des verabsäumten Patentschutzes (der Patentschutz kann bekanntlich auf 15 Jahre ausgedehnt werden) auf 100000 Mk. Der vorstehende, tatsächlich in der Praxis vorgekommene Fall steht leider nicht vereinzelt da! So sind in den Schutzlisten der verschiedenen Industrien eine ganze Reihe neuer einfacherer Fabri kations-Einrichtungen und kleinerer Massenartikel usw., welche offenbar viele Jahre mit Erfolg benutzt werden und sich daher unzweifelhaft, auch von rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten aus für den Patentschutz empfehlen, lediglich als Gebrauchsmuster eingetragen. Nur für sogenannte Saisonartikel, bei denen lediglich ein schnell zu erlangender Schutz in Frage kommen kann, ist der Gebrauchsmusterschutz stets das allein Empfehlenswerte. Bei allen anderen wertvollen Erfindungen erscheint die Patentanmeldung neben der Gebrauchsmuster-Anmeldung als überaus zweckmäßig; denn sieht man selbst von den oft weitgehenderen Rechtsansprüchen des Patentes ab, so erscheint ein solches Vorgehen auch schon deswegen überaus unwirtschaftlich, als doch nur der Patentschutz bis zu einer 15 jährigen Dauer verlängert werden kann, während die längste Lebensdauer des Gebrauchsmusters bekanntlich sechs Jahre beträgt. Es würde also sicherlich wichtigen materiellen Interessen der beteiligten Jndustriekreise entsprechen, wenn bei wertvollen Artikeln, selbst sehr einfacher Art, stets auch die Vornahme einer Patentanmeldung in Erwägung gezogen würde, so daß neben dem Gebrauchsmuster, allenfalls ein Schutzrecht (Patent) von 15jähriger Ausnutzungsmöglichkeit entsteht! Patentanwalt Dr. L. Gottscho, Berlin. Rechts- und Gesetzeskunde. tznUcliei-ring des odeplandesgeniclites fiiel. rä. Mietvertrag oder Werkvertrag beim zeitwei ligen Benutzen einer fremden Maschine. Der Kläger hatte von dem Beklagten eine Dampfmaschine gegen tägliche Ver gütung geliehen, um damit eine bestimmte Arbeit zu erledigen. Einem Tagelöhner, der gewöhnlich in Diensten des Beklagten stand, gestattete letzterer auf Bitten des Klägers, auch für diesen tätig zu sein, da er mit der Handhabung der Maschine einiger maßen Bescheid wußte. Seinen Lohn erhielt der Arbeiter nach wie vor von dem Beklagten, dem rechtmäßigen Eigentümer der Maschine, ausgezahlt.— Als nun der Entleiher der Maschine bei dem Betriebe einen Unfall erlitt, strengte er gegen den Eigen tümer derselben einen Prozeß an, mit dem er Schadenersatz forderte. — Das Oberlandesgericht Kiel hat jedoch diesen Anspruch für unbegründet erklärt. Nur dann könnte möglicherweise das Verlangen des Klägers berechtigt erscheinen, wenn zwischen Kläger und Beklagten ein Werkvertrag abgeschlossen sein würde, d. h. wenn der Beklagte es übernommen hätte, die mit der Maschine zu leistende Arbeit selbst auszuführen. Davon ist aber hier keine Rede, denn die Maschine ist dem Kläger zum freien Gebrauch überlassen worden, es ist also zwischen den Parteien ein Miet vertrag zustande gekommen. — Mit Unrecht stützt sich der Kläger darauf, daß der an der Maschine tätige Arbeiter in Diensten des Beklagten gestanden habe, woraus angeblich hervorgehe, daß der Charakter des Vertrages als Werkvertrag aufzufassen sei. Demgegenüber ist nämlich zu bedenken, daß der Tagelöhner un möglich als Betriebsleiter der Dampfmaschine angesehen werden kann. Er war gewöhnlich als Handlanger bei Maurerarbeiten tätig und hat eben nur gelegentlich bei der Maschine ausgehol fen. — Wenn er mit Einverständnis des Beklagten bei dem Kläger tätig war, so läßt sich daraus nur folgern, daß der Be klagte bei der Vermietung der Maschine dem Kläger gestattet hat sich der Dienste des Tagelöhners während einiger Zeit zu bedienen. Wenn der Arbeiter also auch seinen Lohn von dem Beklagten erhielt, so befand er sich doch im Dienste des Klägers, war in dessen Auftrag tätig. Zweifellos ist der Unfall dadurch entstanden, daß ordentliche Schutzvorrichtungen fehlen. Eine Verpflichtung, die Maschine ordnungsgemäß aufzustellen, hat der Beklagte aber nicht übernommen, und aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Mietverträge ist eine derartige Verpflichtung nicht zu folgern. Darnach mußte die Schadener satzforderung abgewiesen werden. Machdruck verboten.) enffcliei-llng -es SscliMctien Sbeiwei'walkingsgei'icliles. rck. Naturheilkundige in den Arankenkassen. Dar über, ob Naturheilkundige zur Behandlung von Krankenkassen mitgliedern zugelassen werden können, hat sich vor einiger Zeit das Sächsische Oberverwaltungsgericht gelegentlich der Beratung über die Rechtsgültigkeit geänderter Kassenstatuten ausgesprochen. Der Gerichtshof meint, daß die Bezahlung der Kosten für Be handlung der Kassenmitglieder durch Naturheilkundige grund sätzlich zu den unzulässigen Kasfenleistungen gehört. Denn nach § 6, Abs. 1, Ziff. 1 des Krankenversicher.-Ges. ist den Mitgliedern nur freie „ärztliche Behandlung neben Arznei, Brillen usw. zu gewähren. Es könne darüber kein Zweifel obwalten, daß das Gesetz, wenn es von „ärztlicher Behandlung" bezw. von „Aerzten" spricht, darunter immer nur „approbierte Aerzte" versteht, nicht aber die sogenannten Naturheilkundigen. Freilich sind häufig seitens der Aufsichtsbehörden Statutenbestimmungen für zulässig erachtet worden, wonach die Behandlung der Kassenmitglieder durch Naturheilkundige und die Uebernahme der hierdurch ent standenen Kosten auf die Kasse eingeführt wurden. Es läßt sich auch nicht verkennen, daß in derartigen Ausnahmefällen die Zulassung Nyturheilkundiger, wenn schon sie im Gesetz nicht vorgesehen ist, unter Umständen einem Bedürfnisse entspricht, den Interessen der Mitglieder hinreichend genügt und für die Kasse gewisse Vorteile bietet. Allein ein Recht auf Zulassung Naturheilkundiger kann weder den Mitgliedern eingeräumt werden, noch steht ein solches den Kassen zu. (Nachdruck verboten.) rä. wer trägt die Aosten der ärztlichen Hilfe, die auf der Straffe erkrankenden Personen geleistet wird? In einer sächsischen Stadl waren im Laufe einiger Monate mehrere mittellose Personen auf der Straße von einem plötzlichen Unwohl sein befallen worden, sodaß die Polizeiorgane genötigt waren, sich ihrer anzunehmen und von einem schnell hinzugezogenen Arzte ihren Zustand feststellen zu lassen. Die Kosten der Arzt gebühren hatte die Polizei von dem zuständigen Armenverbande zurückoerlangt, doch hatte dieser die Zahlung unter der Behaupt ung verweigert, die Fürsorge der auf der Straße erkrankten Personen gehöre zu den Aufgaben der Polizei, und die dadurch entstandenen Kosten seien Polizeiaufwand. — Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat jedoch den Armenverband zur Zahlung