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173 werden in dieser Beziehung kaufmännische und technische Arbeit nehmer, einerlei, welcher besonderen Kategorie sie sonst angehören, ebenfalls gleichmäßig behandelt. 1. Das Arbeitsbuch ist nur für minderjährige Personen bestimmt, die den Vorschriften der Gewerbe-Ordnung unterstehen, regelmäßig also für Lehrlinge und Arbeitsburschen. Der Dienst herr hat dieses Arbeitsbuch, sobald er den jugendlichen Arbeiter annimmt, einzufordern, er muß es während der ganzen Dauer der Beschäftigung verwahren, jedoch derart in Bereitschaft halten, daß er es auf amtliches Verlangen jederzeit vorlegen kann. Verreist mithin der Betriebsinhaber oder ist er sonst zeitweilig daran verhindert, in seinem Geschäftslokale sich aufzuhalten, so ist er verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß auch in seiner Abwesenheit den Beamten das Arbeitsbuch sofort vorgelegt werden kann. Die Rückgabe bei Beendigung der Beschäftigung des jugendlichen Arbeiters hat an diesen selbst zu erfolgen, wenn er schon das 16. Lebensjahr überschritten hat. Verlangt jedoch sein gesetzlicher Vertreter (also in erster Reihe der Vater oder, wenn dieser tot oder sonst an der Ausübung seiner Rechte ver hindert ist, die Mutter bezw. der Vormund), daß das Arbeits buch an ihn ausgehändigt werde, so ist diesem Verlangen nach zukommen. Zur Rückgabe verpflichtet ist jedoch der Arbeitgeber erst „nach rechtmäßiger Lösung des Arbeitsverhältnisses", d. h. also, wenn der Austritt auf Grund einer ordnungsmäßigen Kündigungsfrist geschieht. Wird der jugendliche Arbeiter kontrakt brüchig, so kann sein Dienstherr das Arbeitsbuch bis an den Tag zurückbehalten, an welchem auch bei Einhaltung der Kündigungsbedingungen die Beschäftigung zu Ende gegangen wäre. Beispiel: Zwischen A. und seinem 17 jährigen Hausdiener und Laufburschen B. ist eine 14tägige Kündigungsfrist verein bart worden mit der weiteren Maßgabe, daß immer nur für die Mitte oder für den Schluß des Monats gekündigt werden dürfe. B. bleibt jedoch ohne ausreichenden Grund am 20. des Monats aus und zeigt zugleich dem A. an, daß er sich zur Fortsetzung der Beschäftigung nicht mehr einfinden werde. Gekündigt hat er am voraufgegangenen 15. nicht. Unter diesen Umständen braucht ihm A. das Arbeitsbuch erst am 15. des nächsten Kalender monats zurückzugeben; denn dies war der früheste Termin, zu dem B. ordnungsmäßig hätte kündigen können. Die Heraus gabe des Arbeitsbuches kann jedoch der Prinzipal nur verweigern, wenn und solange die rechtsmäßige Lösung des Arbeitsverhält nisses noch nicht eingetreten ist. Aus anderen Gründen aber steht ihm eine solche Befugnis nicht zu, er kann daher insbesondere auch an dem Arbeitsbuche nicht ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer Schadenersatzforderung und dergl. mehr geltend machen. 2. Die Alters- und Jnvalidenversicherungskarte befinde! sich fast allenthalben beim Prinzipal*), so lange der Angestellte bei ihm in Tätigkeit ist, und wird dem letzteren erst bei seinem Ausscheiden zurückgegeben. An und für sich ist der Prinzipal nicht berechtigt, die Karte gegen den Willen seines Angestellten in Verwahrung zu halten, er kann nur verlangen, daß sie ihm jedesmal, so oft eine Verficherungsmarke eingeklebt werden muß, zu diesem Zwecke vorgelegt werde. Hat der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Klebepflicht genügt, so muß er, wenn der Angestellte dies wünscht, die Karte ihm zurückgeben. Bei der Beendigung des Dienstverhältnisses aber muß die Verficherungskarte auf jeden Fall und unter allen Umständen wieder ausgehändigt werden und es ist hierbei auch ganz gleichgiltig, ob der Vertrag ordnungsmäßig oder rechtswidrig gelöst wird. Also auch der kontraktbrüchige Arbeiter kann sofort beim Ausscheiden die Karte zurückverlangen. Die herrschende Meinung nimmt sogar an, daß sie ihm auf sein Begehren vom bisherigen Arbeitgeber nachge schickt werden muß. Gerade hiergegen aber wird im täglichen Leben faßt allenthalben infolge Unkenntnis des Gesetzes verstoßen, die meisten Arbeitgeber glauben, an der Versicherungskarte ein Zurückbehaltungsrecht zu haben oder die Herausgabe unter den selben Voraussetzungen, wie beim Arbeitsbuch, verweigern zu dürfen. Diese Auffassung ist jedoch irrig und mit dem klaren Gesetzestexte durchaus nicht vereinbar. Jeder Verstoß gegen die Vorschriften über die Behandlung *) Im Königreich Sachsen bei den Krankenkassen. des Arbeitsbuches und der Versicherungskarte machen den Arbeit geber strafbar. 3. Zeugnisse aus früheren Stellungen. Es ist allgemein üblich, daß schon beim Abschlüsse des Engagementsvertrages die Zeugnisse aus früheren Stellungen dem Prinzipal übergeben werden, meistens werden sie ihm sogar schon mit dem Bewerbungs schreiben überreicht, und sie bleiben dann bei ihm, bis ihr In haber sie zur Erlangung eines neuen Postens braucht, also bis nach erfolgter Kündigung. Indes auch hier, wie oben bei der Versicherungskarte, hat der Prinzipal keinen Anspruch darauf, diese Zeugnisse während der Dauer des Dienstverhältnisses in seinen Händen zu behalten. Ihren Zweck haben sie erfüllt, wenn sie ihm zur Kenntnisnahme zugänglich gemacht worden sind, und sobald dies geschehen, muß er sie daher dem Angestellten auf Verlangen zurückgeben, selbst wenn eine Kündigung weder erfolgt ist, noch beabsichtigt wird. Selbstverständlich aber darf der Prinzipal ohne weiteres die Rückgabe dem Angestellten, wenn dieser von seinem Posten scheidet, nicht verweigern. Dagegen ist unbedingt an ihnen ein Zurückbehaltungsrecht im Sinne des K 273 B. G.-B. anzuerkennen. Besitzt daher der Prinzipal A. gegen seinen bis herigen Beamten B. einen Anspruch auf Gewährung von Schaden ersatz für veruntreute Gelder oder für verdorbene Materialien oder auf grund des an ihm begangenen Kontraktbruches oder dergleichen mehr, so kann er, wenn diese Forderung bereits fällig ist, zu ihrer Sicherung an dem Zeugnisse ein Retentionsrecht ausüben. Er braucht sie erst dann dem Angestellten wieder auszuhändigen, wenn er Befriedigung erlangt hat. Daß dadurch dem Angestellten B. unter solchen Umständen die Erlangung eines neuen Engage ments erheblich erschwert, vielleicht sogar unmöglich gemacht wird, kommt hierbei nicht in Betracht, denn mit dem Zurückbehaltüngs rechte wird ja gerade die Absicht verbunden, auf den anderen Teil einen Druck auszuüben, um ihn auf diese Weise zur Er füllung seiner eigenen Verbindlichkeiten mittelbar zu zwingen. Verweigert der Prinzipal grundlos die Herausgabe der Zeugnisse oder hat er sie verloren oder bis zur Unbrauchbarkeit beschädigt, dann ist er hierfür schadenersatzpflichtig. Als strafbar wird eine solche Handlungsweise jedoch nicht angesehen, es sei denn, daß die Beschädigung oder die Vernichtung vorsätzlich erfolgte. Stellt sich heraus, daß die Papiere gefälscht waren, so braucht der Prinzipal sie natürlich weder aufzubewahren, noch viel weniger zurückzugeben, er kann sie, um weiteren Mißbrauch mit ihnen zu verhindern, ohne weiteres vernichten bezw., wenn ihm dieses angebracht erscheint, sie zur Herbeiführung eines Strafverfahrens der zuständigen Behörde übermitteln. Krafterzeugung im Fabrikbetrieb. (Antwort auf Frage Nr. 103.) Das verschiedene betriebstechnische und wirtschaftliche Ver halten der Dampfkraft- und der Sauggasanlage, das für jeden Betriebszweck andere Bedeutung erlangt, ergibt sich vornehmlich aus der Verschiedenheit der Treibmittel des Arbeitsprozesses und der Anlagekosten. Treibmittel und Arbeitsvorgang. Die gleichbleibende Reinheit des Wasserdampfes, die niederen Druckgebiete seiner Verwendung (bis 12 Atm.) und die leichte Veränderung der Maschinenleistung durch Füllungsänderung bedingen die unüber treffliche Einfachheit und Zuverlässigkeit des Dampfbetriebes, lange Lebensdauer der Anlage, hohe Kraftreserve bei außer ordentlicher Anpassungsfähigkeit an Belastungsschwankungen und geringste Veränderlichkeit des Brennstoffverbrauchs, der bei halber Last nur um ca. 12»/o pro ?8 zunimmt. Zur Kesselfeuerung kann jedes Brennmaterial vorteilhaft Verwendung finden, wenn sein Preis in angemessenem Verhältnis zum Heizwert steht. Bei der Sauggasanlage bedingt die Abhängigkeit des Ver gasungsvorganges und der Gaszusammensetzung von der Form (Korngröße), sowie Zusammensetzung des Brennstoffs, dessen physikalischen und chemischen Veränderungen im Generator ein außerordentliches Gebundensein an bestimmte Brennmaterialien und möglichst gleichbleibende volle Belastung, da abgesehen von