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113 usw.) eines eingetragenen Berufsvereins, die nach Maßgabe seiner Satzung für gewisse Bezirke gebildet werden, Anwendung, wenn ihre Vorsteher oder Geschäftsführer unter Angabe der Namen der Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke die Abteilungen ihren Sitz haben, vom Vereinsvorstand als Organe des Vereins an gemeldet werden. Ist die Anmeldung erfolgt, so ist jede Aenderung in der Person der Vorsteher oder Geschäftsführer der Abteilung der Verwaltungsbehörde (Abs. 1) anzuzeigen. Auch ist ihr auf Verlangen jederzeit ein der Vorschrift des § 11 Abs. 2 ent sprechendes besonderes Verzeichnis der Mitglieder der Abteilung vorzulegen. Zur Befolgung der Vorschriften des Abs. 2 können die Mitglieder des Vorstandes, die Liquidatoren sowie die Vorsteher oder Geschäftsführer der Abteilungen von der Verwaltungsbe hörde nach Maßgabe des 8 16 Abs. 2 durch Ordnungsstrafen angehalten werden. II. Abschnitt. Berufs«ereine, deren Rechtsfähigkeit nicht auf Eintragung beruht. 8 19. Auf einen Verein, der seinen Mitgliedern Rechts anspruch auf Unterstützung gewährt oder dessen Zweck sonst auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, finden, wenn der Verein im übrigen den Voraussetzungen der HZ 1. 3 entspricht, für die Verleihung der Rechtsfähigkeit die öffentlichrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze keine Anwendung, nach welchen 1. ein Verein unerlaubt ist oder verboten werden kann, weil er einen politischen oder sozialpolitischen Zweck verfolgt; 2. die Mitgliedschaft von Männern und Frauen an einem Vereine, der einen politischen oder sozialpolitischen Zweck verfolgt, verboten oder beschränkt ist, soweit sich das Verbot oder die Beschränkung auf Personen erstreckt, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben. Das gleiche gilt für einen Verein solcher Art, wenn ihm die Rechtsfähigkeit verliehen ist, hinsichtlich der öffentlichrecht lichen Vorschriften der Landesgesetze, nach welchen 1. aus dem im § 17 Abs. 1 bezeichnten Grunde ein Verein aufgelöst werden kann oder seine Versammlungen geschlossen werden können; 2. die Teilnahme männlicher und weiblicher Mitglieder an den Versammlungen eines Vereins, der einen politischen oder sozialpolitischen Zweck verfolgt, sowie die Teil nahme von Männern und Frauen an seinen Lustbar keiten verboten oder beschränkt ist, soweit sich das Verbot oder die Beschränkung auf Personen erstreckt, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben; 3. der Polizeibehörde ein Verzeichnis der Mitglieder des Vereins einzureichen oder Auskunft über seinen Mit gliederbestand zu erteilen ist; sofern dem Verein eine amtliche Bescheinigung darüber ausge stellt ist, daß er den im Abs. 1 bezeichnten übrigen Voraus setzungen der 88 1, 3 entspricht. Die Bestimmungen der Landesgesetze über die Abhaltung öffentlicher Tanzlustbarkeiten werden durch die Vorschrift des Abs. 2 Nr. 2 nicht berührt. § 20. Die im 8 19 Abs. 2 vorgesehene Bescheinigung wird auf den Antrag des Vorstandes des Vereins von der Landes-Zentralbehörde oder der von dieser bestimmten Behörde ausgestellt. Wird diese Bescheinigung versagt, so sind die Gründe mit zuteilen. (Fortsetzung folgt.) W Rechts- und Gesetzeskunde, önlsclieidung -es SäcliMclien Obei'vepwaltringsgei'icstts. rck. Berechtigte Rückforderung geleisteter Aranken- kafsenbeiträge. Ein Handwerksgehilfe, der in einem großen industriellen Betriebe tätig war, gehörte, wie alle seine Arbeits kollegen, der Betriebskrankenkaffe an. Als er nach mehrjähriger Tätigkeit seine bisherige Arbeitsstelle verließ, blieb er freiwilliges Mitglied dieser Betriebskrankenkasse, ja er zahlte seine Beiträge auch noch viele Jahre hindurch weiter, als er schon längst Zwangsmitglied einer Ortskrankenkasse geworden war. Endlich erhielt die Betriebskrankenkasse von der anderweitigen Beschäftigung des bei ihr Versicherten Kenntnis, und demgemäß setzte sie den Gehilfen davon in Kenntnis, daß sie ihn nicht mehr als Mit glied der Betriebskrankenkasse betrachte, und daß alle seine Rechte an diese Kasse erloschen seien. Daraufhin forderte der Aus geschlossene von der Betriebskrankenkasse die von ihm gezahlten Beiträge für die Zeit, in der er nicht mehr in dem zu jener Kasse gehörigen Betriebe tätig gewesen war — abzüglich einer kleinen in dieser Zeit von der Betriebskrankenkasse erhaltenen Unterstützung — zurück, und die Aufsichtsbehörde der Kasse er achtete diese Forderung auch für begründet. — Die Betriebs krankenkasse strengte nun gegen diesen ihr ungünstigen Bescheid die Klage an, doch hat auch die höhere Instanz, ebenso wie schließlich das sächsische Oberverwaltungsgericht das Verlangen des Klägers für begründet erachtet. Mit Recht habe das frühere Mitglied der Kasse seine Ansprüche auf 8 812 des Bürgerlichen Gesetzbuches gestützt, wonach derjenige, welcher von einem anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, zur Herausgabe verpflichtet ist. Der 8 814, welcher bestimmt, daß das Geleistete nicht zurückgefordert werden kann, wenn der Leistende gewußt hat, daß er zu der Leistung garnicht verpflichtet sei, kann hier keine Anwendung finden, denn die klagende Kasse hat selbst nicht einmal behauptet, daß der Beklagte sich beim Ausscheiden aus seiner früheren Stellung bezw. bei der Annahme anderweitiger Beschäftigung des Erlöschens seiner Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse bewußt gewesen ist. Auch die fernere Behauptung der Kasse, ihr früheres Mitglied könne den größten Teil der von ihm geleisteten Beiträge deshalb nicht zurückfordern, weil der diesbezügliche Anspruch längst verjährt sei, ist nicht stichhaltig. Die §8 55, 56 des Krankenversicherungs gesetzes sehen allerdings eine kurze Verjährungsfrist von einem bezw. zwei Jahren vor; aber in diesen Paragraphen handelt es sich nur um die Verjährung des Anspruchs auf Eintrittsgeld sowie um die Verjährung von Unterstützungsansprüchen; dagegen enthalten sie keine Vorschriften bezüglich Verjährung für die Rückforderung gezahlter Beiträge. — Hiernach könnten nur Zweifel darüber bestehen, ob für Rückforderungen der in Rede stehenden Art die dreißigjährige Verjährungsfrist oder gar eine noch längere in Frage kommt. Darüber aber brauchte keine Entscheidung gefällt zu werden, da seit der ersten, ohne Rechts grund geleisteten Beitragszahlung noch keine dreißig Jahre — und zwar noch nicht entfernt — verflossen sind. (Nachdruck verboten). enflclieidung -es va-stclien lian-es-vei'Ncstepllngssmkes. rcl. Ist ein bei der Arbeit entstandenes Bruch leiden ein Unfall? Ein Arbeiter, der ständig schwere Stücke zu heben hatte, hatte sich bei seiner Beschäftigung ein Bruch leiden zugezogen, für das er die Unfallrente verlangte. Diese wurde ihm jedoch verweigert. Das Badische Landesversicherungs amt, das über den Fall zu entscheiden hatte, sprach sich nämlich dahin aus, daß allerdings der Beruf des Arbeiters die successive Ausbildung des Bruches veranlaßt haben mag, ohne daß der davon Betroffene vor dem Entstehen des Leidens etwas Sonder liches verspürte. Solche allmählich sich vollziehenden Schädigungen des Körpers bilden aber nicht den Tatbestand eines Unfalls im Sinne der Versicherungsgesetze, und zwar auch dann nicht, wenn sie schließlich bei einem bestimmten Betriebsvorgange, der aber im übrigen sich durch nichts von anderen regelmäßig sich voll ziehenden Betriebsvorgängen unterscheidet, greifbar in die Er scheinung tritt. Danach kann das Verlangen des Klägers, ihm eine Unfallrente zu zahlen, nicht als berechtigt angesehen, viel mehr muß sein Anspruch ebenso abgewiesen werden wie in vielen Fällen derjenige von Arbeitern, die sich eine sogenannte Ge werbekrankheit bei ihrer Tätigkeit zugezogen haben. Nicht zu verkennen ist es, daß in Fällen, wie dem vorliegenden — wo ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit dafür vorliegt, daß haupt sächlich berufliche Anstrengungen und Ueberanstrengungen ein Leiden nach und nach ausgebildet haben — die Abweisung der Klage mit einer gewissen Berechtigung als Härte empfunden werden mag und bedauerlich erscheint. Indessen kann nach Lage