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— 1l2 — Der Vorstand hat die Erhebung der Klage sowie den ersten Termin zur mündlichen Verhandlung ohne Verzug in den für die Veröffentlichungen des Vereins bestimmten Blättern be kannt zu machen. Soweit der Beschluß rechtskräftig für ungültig erklärt ist, wirkt das Urteil auch für und gegen die Mitglieder, welche nicht Partei sind. Die Ungültigkeitserklärung ist im Protokollbuche zu vermerken. War der Beschluß in das Vereinsregister eingetragen, so ist auch das Urteil einzutragen. Der Vorstand hat die Ein tragung zu beantragen. § 11. Die Vorschrift des 8 72 des Bürgerlichen Gesetz buchs, wonach der Vorstand eines eingetragenen Vereins dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit ein Verzeichnis der Mitglieder einzureichen hat, findet keine Anwendung. Der Vorstand ist jedoch verpflichtet, nach näherer Be stimmung des Bundesrats ein Verzeichnis der Mitglieder zu führen. Der Verwaltungsbehörde ist dieses Verzeichnis auf Verlangen jederzeit vorzulegen; den Mitgliedern des Vereins ist auf Verlangen jederzeit Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren und auf ihre Kosten eine beglaubigte Abschrift des Verzeichnisses zu erteilen. ß 12. Ein Anspruch des Vereins gegen seine Mitglieder findet nur in Ansehung der von diesen zu leistenden ordentlichen Beiträge statt. 8 13. Der Vorstand ist verpflichtet, nach näherer Be stimmung des Bundesrats für jedes abgelaufene Geschäftsjahr eine Uebersicht über die Zahl und die Berufsstellung der Vereins- Mitglieder, die Einnahmen und Ausgaben des Vereins getrennt nach ihren Zwecken, sowie über den Bestand des Vereinsver mögens aufzustellen, der Verwaltungsbehörde einzureichen und im Reichsanzeiger zu veröffentlichen. Einem Vereine, dessen Mit gliederkreis sich nicht über das Gebiet eines Bundesstaats hinaus erstreckt, kann von der Landes-Zentralbehörde gestattet werden, daß die Veröffentlichung statt im Reichsanzeiger in einem anderen von ihr zu bestimmenden Blatte erfolgt. Die Uebersichten sind nebst den dazu gehörigen Belegen im Vereinslokal, am Sitze des Vereins oder in anderer durch die Satzung zu bestimmender Weise zur Kenntnis der Mitglieder des Vereins zu bringen. Jedes Mitglied ist berechtigt, auf seine Kosten eine Abschrift der Uebersicht zu verlangen. 8 14. Die Mitglieder sind jederzeit zum Austritt aus dem Vereine berechtigt. Es kann jedoch durch die Satzung bestimmt werden, daß die von den Mitgliedern zu leistenden ordentlichen Beiträge noch für diese Zeit bis zum Schluffe des Kalendermonats, in welchem der Austritt erfolgt, zu entrichten sind. Der Ausschluß von Mitgliedern aus dem Vereine kann nur unter den durch die Satzung bestimmten Formen und aus den darin bezeichnten Gründen erfolgen. 8 15. Dem Vereine kann, unbeschadet der Vorschriften des 8 43 Abs. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Rechts fähigkeit entzogen werden: 1. wenn er einen Zweck verfolgt oder Mittel des Vereins für einen Zweck verwendet, der der Satzung fremd ist und, falls er in der Satzung enthalten wäre, die Ver waltungsbehörde zum Einsprüche gegen die Eintragung des Vereins berechtigt haben würde; 2. wenn in seinen Verhältnissen eine Aenderung eintritt, die, falls sie vor der Eintragung bereits vorhanden ge wesen wäre, die Verwaltungsbehörde zum Einsprüche gegen die Eintragung des Vereins berechtigt haben würde; 3. wenn er eine Arbeiteraussperrung oder einen Arbeiter- ausstand herbeiführt oder fördert, die mit Rücksicht auf die Natur oder die Bestimmung des Betriebs geeignet sind, die Sicherheit des Reichs oder eines Bundesstaats zu gefährden, eine Störung in der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser oder Beleuchtung herbeizu führen oder eine gemeine Gefahr für Menschenleben zu verursachen. Die Zuständigkeit und das Verfahren bestimmen sich auch in diesen Fällen nach den Vorschriften des 8 44 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die zuständige Behörde hat die Ent ziehung der Rechtsfähigkeit dem Amtsgerichte mitzuteilen. In den Fällen des Abs. 1 sowie in den Fällen des 8 43 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die für die Entziehung der Rechtsfähigkeit zuständige Behörde, bei der das Verfahren anhängig ist, befugt, durch einstweilige Anordnung diejenigen Maßnahmen gegenüber dem Vereine zu treffen, die zur Ab wendung der Gefährdung im öffentlichen Interesse geboten er scheinen. Gegen die einstweilige Anordnung findet nur die Beschwerde an die im Jnstanzenzuge vorgeordnete Behörde statt. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 8 16. Die Verwaltungsbehörde kann die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung der Vorschriften des 8 9, des Z 10 Abs. 7, 8 Satz 2, des 8 H Abs. 2 und des 8 13 durch Ordnungsstrafen anhalten. Sie kann auch Ordnungsstrafen ver hängen gegen Mitglieder des Vorstandes oder anderer Vereins organe, welche den Vorschriften des 8 3, des 8 1 Abs. 4, des 8 10 Abs. 5 oder des 8 14 Abs. 3 zuwidergehandelt haben oder welche die Mitwirkung einer Person, die nach, den Vor schriften des 8 6 oder des 8 8 nicht Mitglied des Vorstandes oder eines sonstigen Vereinsorgans sein kann, in diesen Organen dulden. Die gleichen Befugnisse stehen der Verwaltungsbehörde den Liquidatoren gegenüber zu. Die einzelne Strafe darf den Betrag von dreihundert Mark nicht übersteigen. Die festgesetzten Strafen fließen in die Kasse der Versicherungsanstalt (8 65 des Jnvalidenversicherungs- gesetzes vom 13. Juli 1899, Reichs-Gesetzbl. S. 463), in deren Bezirke die Verwaltungsbehörde (Abs. 1) ihren Sitz hat. Mitglieder des Vorstandes und anderer Vereinsorgane sowie Liquidatoren werden, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark bestraft, wenn sie in den Anmeldungen, Uebersichten, Mitglieder verzeichnissen, Büchern und sonstigen Urkunden und Listen, deren Einreichung, Führung und abschriftliche Mitteilung ihnen nach dem Gesetz oder der Satzung obliegt, sowie bei den Eintragungen in das Protokollbuch und den ihnen obliegenden Veröffent lichungen wissentlich falsche oder auf Täuschung berechnete un vollständige Angaben machen oder machen lassen, oder wenn sie Mittel des Vereins zur Bezahlung einer Geld- oder Ordnungs strafe verwenden, welche gegen ein Mitglied des Vereins oder seiner Organe festgesetzt worden ist. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geldstrafe ein. 8 17. Die öffentlichrechtlichen Vorschriften der Landes gesetze, nach welchen ein Verein unerlaubt ist oder verboten werden kann, weil er einen politischen oder sozialpolitischen Zweck verfolgt oder weil er ohne obrigkeitliche Genehmigung errichtet ist, finden auf einen Verein der im 8 1 bezeichnten Art, sofern er als Berufsverein eingetragen wird, keine An wendung. Das gleiche gilt für einen eingetragenen Berufsverein von den öffentlichrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze, nach welchen 1. aus dem im Abs. 1 bezeichnten Grunde ein Verein aufgelöst werden kann oder seine Versammlungen ge schlossen werden können; 2. die Mitgliedschaft von Männern und Frauen an einem Vereine, der einen politischen oder sozialpolitischen Zweck verfolgt, die Teilnahme solcher Mitglieder an den Ver sammlungen des Vereins und die Teilnahme von Männern und Frauen an seinen Lustbarkeiten verboten oder beschränkt ist, soweit sich das Verbot oder die Beschränkung auf Personen erstreckt, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben; 3. der Polizeibehörde ein Verzeichnis der Mitglieder eines solchen Vereins einzureichen oder Auskunft über seinen Mitgliederbestand zu erteilen ist. Die Bestimmungen der Landesgesetze über die Abhaltung öffentlicher Tanzlustbarkeiten werden durch die Vorschrift des Abs. 2 Nr. 2 nicht berührt. 8 18. Die Vorschriften des 8 1? finden auch auf Ab teilungen (Zweigvereine, Ortsvereine, Ortsgruppen, Zahlstellen