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soll, richten. Für eine Frequenz von 50 Perioden pro Sekunde muß eine Turbodynamo, welche mit 3000 Umdrehungen pro Minute arbeiten soll, zweipolig sein. Für 1500 Umdrehungen ist eine vierpolige und für 1000 Umdrehungen eine sechspolige Type erforderlich. Die seitliche Ausdehnung des umlaufenden Teiles bedingte auch eine entsprechende Zunahme der Abmessungen des stehenden Teiles in der gleichen Richtung. Die einzelnen Bleche, aus welchen dieser zusammengesetzt ist, lassen sich nicht auf einmal genügend zusammenpressen. Es wird daher heute bei dem Aufbau so Verfahren, daß die Bleche paketartig an einander gereiht werden. Da es aber auch hier der elektrischen Industrie gelungen ist, die Schwierigkeiten, welche sich im Anfang dem Bau schnelllaufender Dynamomaschinen mit großen Leistungen für den Zusammenbau mit Dampfturbinen entgegenstellten, zu überwinden, kann man wohl sagen, daß für die Turbodynamos heute die gleiche Betriebssicherheit wie für langsam laufende Schwungraddynamos vorhanden ist. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, wie sich der Bau schnelllaufender Dynamomaschinen mit kleinen Leistungen nach der dazwischen liegenden Zeit der langsamlaufenden Maschinen zu der großen schnelllaufenden Turbodynamo entwickelt hat. Nur der einsichtigen Anpassung der elektrischen Industrie an die Fortschritte im Dampfmaschinenbau ist dieser Erfolg zu danken. Auch ist der Beweis erbracht, daß ein engherziges Beharren an alt hergebrachten Arbeitsweisen nie einen vollgültigen Erfolg zeitigen kann. In gleicher Weise wie bei Einführung der Dampfturbine wird die elektrische Industrie auch die Entwicklung des Baues der modernen Großgasmaschinen — besonders der jenigen, welche mit den Abgasen von Hochöfen betrieben werden — und der Gasturbine verfolgen müssen, um stets mit der ent sprechenden Dynamotype, welche zum direkten Zusammenbau mit diesen Maschinenarten geeignet ist, zur Verfügung zu stehen. Neue Schaltapparate. Neue Installations-Materialien bringen die „Bergmann- Elektrizitätswerke", Aktien-Gesellschaft, Berlin N., auf den Markt. Wir sind heute in der Lage, davon einige im Bilde unfern Lesern zu veranschaulichen und deren Behandlung mit anzuführen. Es betrifft dieses erstens einen dreipoligen Anlaß-Schalter mit Sicherungen, für Drehstrom-Motoren mit Kurzschluß anker, derselbe ist für 60 Amp. und 500 Volt maximale Leistung bestimmt. Mit Schutzkasten. Ohne Schutzkasten. Dieser Anlaß-Schalter hat 2 Stellungen, und zwar ist auf der ersten dem Motor eine wesentlich stärkere Sicherung vorge schaltet, als solche für die normale Betriebsstärke erforderlich wäre, sie ist gleichzeitig als Haupt-Abzweigsicherung gedacht. In der zweiten Stellung des Hebels ist dieser ganz eingeschaltet, es wird damit derjenige Stromkreis geschlossen, in welchem die der normalen Betriebs-Stromstärke angepaßten Sicherungen liegen. Letztere sind, wie aus obiger Abbildung ersichtlich ist, mit dem Schalter auf gleicher Grundplatte montiert. Die erste Stellung des Hebels ist daher die Anlaufstellung, die zweite die Betriebsstellung. Das Verweilen des Hebels in der Anlaßstcllung sollte etwa 20 Sekunden dauern, je nachdem der Motor mehr oder weniger belastet anläuft. Ein versehentliches Stehenlassen des Hebels in der Anlaß stellung und ein nicht vollständiges Ausschalten desselben wird durch Federn verhindert, welche den Hebel dann ganz aus schalten, wenn er losgelassen wird, ohne zuvor vollständig ein geschalten gewesen zu sein. Dieser Anlaß-Schalter ermöglicht also die Verwendung richtig dimensionierter Sicherungen für den Motor. Eine weitere Neuheit bildet ein Zugschalter für 4 Amp. 125 Volt und 2 Amp. 250 Volt. Nach § 33 Absatz o der Vorschriften des V. D. E. dürfen Ausschalter nur an den Verbrauchsapparaten selbst oder in fest verlegten Leitungen angebracht werden, womit gesagt ist, daß die bis jetzt verwendeten Birnenschalter für die Folge nicht mehr zugelassen sind. Bisher wurden Birnenschalter vielfach als Bettschalter ver wendet, und, da bei der Korrespondenz-Schaltung bei defekt gewordener Litze ein Lichtbogen zwischen 2 Leitern auftreten kann, ohne daß ein Kurzschluß entsteht, so ist die Gefahr vor handen, daß hierdurch die ganze, meist aus leichten Stoffen her gestellte Bettwanddekoration in Brand gerät. Die Verwendung von Zugschaltern, welche fest an der Wand angebracht sind, entspricht jedoch vollständig den Verbands vorschriften und beseitigt auch die eben erwähnte Gefahr. Der Schalter besteht aus einem Porzellansockel und einer Schalteinrichtung mit Momentbewegung, und ist so konstruiert, daß die Montage sowohl an der Wand als auch an der Decke stattfinden kann. Der Schutzkasten aus Jsoliermaterial, der alle stromführenden Teile verdeckt, ist zu diesem Zweck mit 2 Oeff- nungen ausgestattet, durch welche die Zugschnur, je nach Erforder nis, geführt wird. Der Angriff des Schalters erfolgt an einer feinadrigen Kupferlitze mit daran gelöteter Oese, in welche ein Ring eingesprengt ist, der zur Aufnahme der Seidenschnur oder des Zugbandes dient. Ausgeführt werden diese Zugschalter als einpolige Aus schalter, als Wechselschalter oder sogenannte Korrespondenzschalter, als Gruppenschalter für 2 Gruppen (Kronenschaltung), ferner als Umschalter für 2 Stromkreise mit Ausschaltung zwischen den Gruppen. Die Rechtsfähigkeit der Berufsvereine. (Fortsetzung.) Im folgenden seien die weiteren §§ des Gesetzentwurfes betreffend gewerbliche Berufsvereine gebracht: Außerdem sind befugt zur Anfechtung 1. eines Beschlusses der Versammlung die Mitglieder oder des Ausschusses, der Vorstand und, wenn der Beschluß eine Maßregel zum Gegenstände hat, durch deren Aus führung sich die Mitglieder des Vorstandes strafbar oder den Gläubigern des Vereins haftbar machen würden, jedes Mitglied des Vorstandes; 2. eines Beschlusses des Ausschusses auch jedes dem Aus schüsse nicht angehörende Mitglied des Vereins. Die Klage ist gegen den Verein zu richten. Der Verein wird durch den Vorstand und, sofern dieser oder ein Mitglied des Vorstandes klagt, durch die in der Satzung hierfür zu be stimmenden Personen vertreten. Zuständig für die Klage ist aus schließlich das Landgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichnten Frist. Mehrere„Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.