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102 die Stelle der Versammlung der Mitglieder ein Ausschuß tritt, der von diesen gewählt wird. Die Wahl kann nach Abteilungen der Mitglieder erfolgen. Der Ausschuß muß aus mindestens fünfzig Vereinsmit gliedern bestehen. Hat der Verein mehr als tausend Mitglieder, so muß für je tausend weitere Mitglieder dem Ausschüsse mindestens ein Mitglied hinzutreten. Die Vermehrung der Mitglieder während einer Wahlperiode kommt für diese nicht in Betracht. Für eine neue Wahl bestimmt sich die Mindestzahl der Ausschußmitglieder nach dem Bestände der Vereinsmitglieder am Schlüsse des letzten Geschäftsjahrs. Für die Ausschußmitglieder ist mindestens eine gleiche Zahl von Stellvertretern zu wählen, die bei deren Wegfall der Reihe nach an ihre Stelle treten. Die Reihenfolge bestimmt sich, so weit sich nicht aus der Satzung ein anderes ergibt, nach der bei der Wahl erhaltenen Stimmenzahl, bei gleicher Stimmenzahl nach dem Alter. Der Vorstand hat Zeit und Ort der Ausschußsitzungen unter Angabe der Gegenstände der Tagesordnung in den für die Veröffentlichungen des Vereins bestimmten Blättern mindestens drei Tage vorher bekannt zu machen. Der Vorstand eines Vereins, für den ein Ausschuß gebildet ist, ist verpflichtet, die Versammlung der Mitglieder ohne Verzug zu berufen, wenn mindestens der vierte Teil oder der durch die Satzung hierfür bestimmte geringere Teil der stimmberechtigten Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt; die Vorschrift des § 37 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet Anwendung. Die in der Satzung dem Ausschuß übertragenen Befugnisse gehen für diesen Fall auf die Versammlung der Mitglieder über. Z 8. Personen, die nach 8 6 nicht Mitglieder des Vor standes sein können, können auch nicht Mitglieder des Ausschusses oder, abgesehen von der Versammlung der Mitglieder, eines sonstigen Organs des Vereins oder eines Organs seiner Ab teilungen (Zweigvereine, Ortsvereine, Ortsgruppen, Zahlstellen usw.) sein. 8 9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Ausschusses sind in einem Protokollbuch einzutragen; die Einsicht in das Protokollbuch hat der Vorstand jedem Mitglied auf Verlangen zu gestatten. tz 10. Ein Beschluß der Mitgliederversammlung oder des Ausschusses kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung im Wege der Klage angefochten werden. Die Klage muß binnen einem Monat erhoben werden. Zur Anfechtung befugt ist jedes in der Versammlung er schienene Mitglied des Organs, sofern es gegen den Beschluß Widerspruch zum Protokoll erklärt hat, und jedes nicht erschienene Mitglied, sofern es zu der Versammlung unberechtigter Weise nicht zugelassen worden ist oder sofern es die Anfechtung darauf gründet, daß die Berufung der Versammlung oder die An kündigung des Gegenstandes der Beschlußfassung nicht gehörig erfolgt sei. (Fortsetzung folgt.) Verschiedene Mitteilungen. Die Llektrifftät auf einem Schnelldampfer. Unsere großen Schiffahrtsgesellschaften lassen es sich angelegen sein, bei dem Bau ihrer neuen Schiffe allen Einrichtungen bis in das kleinste hinein, besonders aber den Vorrichtungen für die Sicherheit und die Bequemlichkeit der Passagiere, weitgehendste Sorgfalt zuteil werden zu lassen. So wurde, wie wir im „Leuchtturm" lesen, besondere Aufmerksamkeit auch der elektrischen Anlage auf dem Ozeanrenner „Kronprinzessin Cecilie" des Norddeutschen Lloyd in Bremen zugewandt. Alle bewohnten Räume sind mit elektrischer Beleuchtung, Dampfheizung, ausgiebigster Ventilation und den höchsten Anforderungen der Neuzeit entsprechenden sonstigen Einrichtungen versehen. Auch die Maschinen- und Kesselräume, Proviant- und Storeräume werden elektrisch beleuchtet. Im ganzen dienen ungefähr 3100 elektrische Lampen zur gesamten Schiffsbeleuchtung. — Zur Erzeugung des elektrischen Stromes dienen fünf Dampfdynamos, von denen vier hinter den Haupt maschinenräumen zwischen den Schraubenwellen, die fünfte im Hauptdeck seitlich des Maschinenschachtes aufgestellt sind. Jede der fünf Dynamos leistet 800 Ampüre bei 100 Volt Spannung. Außer zur Beleuchtung findet die Elektrizität ausgibigste Ver wendung teils zur Bequemlichkeit für die Passagiere, teils zur Sicherheit für das Schiff. Elektrische Klingelleitungen führen von allen Salons, den Kammern I. und II. Klasse, den Kammern der höheren Schiffsbesatzung nach den Pantrys. In den Rauch salons I. und II. Klasse, dem Wiener Cafs für Raucher sind elektrische Zigarrenanzünder, in den Passagierkammern I. und II. Klasse Anschlüsse für Brennscherenwärmer und Windräder vorhanden, Vorzüge, wie sie selbst ein erstklassiges Hotel nur selten bietet. Die Besatzung eines Gzeanriesen schildert der „Leuchtturm": Der Kapitän eines großen Ozeanrenners ist ein kleiner König in seinem Reich. Der Herrscher auf dem Schnell dampfer „Kronprinzessin Cecilie" des Norddeutschen Lloyd gebietet über ein Heer von 679 Köpfen, davon sind 24 Offiziere, Aerzte, Zahlmeister und Postbeamte, 61 Maschinisten, Elektriker, Kessel schmiede und Schmierer, 231 Oberheizer, Heizer und Kohlenzieher, 229 Stewards, Stewardessen, Zwischendeckswärter, 33 Aufwäscher und Pantryleute, 33 Köche, Bäcker, Schlachter, Konditoren, 9 Barbiere, Friseure, Buchhändler, Gepäckmeister, Marconibeamte, 59 Steuer-, Boots- und Zimmerleute, Segelmacher, Matrosen und Lampenwärter. Gewerblich-Soziales. 8. ll. Lebensmittelverteuerung durch städtische Abgaben auf Verkehrs-Gegenstände. Im Hinblick auf die gegenwärtig so aktuelle Frage der Verbilligung der Nahr ungsmittel für die städtische Bevölkerung ist eine Statistik des Dresdener Statistischen Amtes, welche sich mit den städtischen Zöllen auf Nahrungsmittel beschäftigt, von besonderem Interesse. Bekanntlich sind die städtischen Eingangszölle auf Schlachtvieh, Mehl und Brot nach den Bestimmungen des Zolltarifs vom Jahre 1910 an aufzuheben. Die Stadt Dresden hat nun an die Regierung eine Eingabe gerichtet, nach welcher im In teresse der finanziellen Lage der in Betracht kommenden Städte dieser Termin bis zum Jahre 1917 hinausgeschoben werden soll. Begleitet ist diese Eingabe von der erwähnten Statistik. Aus derselben geht hervor, daß im Deutschen Reich noch 1389 Orte einen Eingangszoll auf Schlachtvieh, Mehl und Brot erheben. Für 171 Städte sind genauere Erhebungen angestellt worden, welche zu dem Ergebnis geführt haben, daß diesen Städten zu sammen jährlich 14 667 700 Mark Einnahmen aus Eingangs zöllen erwachsen! Man geht sicher nicht fehl, wenn man an nimmt, daß den Bewohnern sämtlicher 1389 Orte durch den städtischen Octroi die Hauptnahrungsmittel um mindestens 30 Millionen Mark auf das Jahr verteuert werden. Es ist wahr haftig an der Zeit, daß mit diesen Ueberbleibseln mittelalterlicher Zollschranken aufgeräumt wird, und daß die Städtischen Ver waltungen zu Einnahmequellen greifen, welche den Zeitverhält- nisfen besser angepaßt sind. Dazu gehören in erster Linie die Wertzuwachssteuer, daß heißt die Besteuerung desjenigen Mehr werts, welcher den städtischen Grundbesitzern aus bebauten und unbebauten Grundstücken erwächst, ohne daß sie selbst irgend welches Verdienst daran haben, nämlich durch Straßenbau, Bahn bau, Verkehrssteigerung u. s. w. Leistungen, welche von der Allgemeinheit geschaffen werden, die darum wohl auch berechtigt ist, an dem durch sie verursachten Gewinn teilzunehmen. Selbst wenn man nur den reinen Mehrwert besteuert, das heißt alle Aufwendungen des Grundbesitzers für Straßenbau, Kanalisation sonstige Erhaltungskosten ausnimmt, außerdem dem Besitzer noch eine angemessene Verzinsung zugesteht, bleibt für den Steuerfis kus noch genug übrig, um den Ausfall, der durch die Aufhebung des nahrungsmittelverteuernden Eingangszolls auf Fleisch und Brot entsteht, zu decken wenn nicht zu überdecken. Bis zum Jahre 1910 sind noch volle drei Jahre. Zeit genug, um diese neue und gerechte Einnahmequelle aufzudecken. 8. U. Arankensürsorge der Invalidenversicherung. Die Heilbehandlung erkrankter Arbeiter, die ursprünglich als wesentliche Aufgabe der Träger der Unfallversicherung in den Hände der Berufsgenoffenschaften lag, ist im Laufe der Jahre mehr und mehr auf die Invalidenversicherung übergegangen. Bis zum Jahre 1901 überstiegen die Aufwendungen, welche die