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100 für Rettung Verunglückter und zu Gunsten der Unfallverhütung, sowie (mit besonderer Genehmigung des Reichs - Versicherung^ amts) zur Errichtung von Heil- und Genesungsanstalten, weder Beiträge von den Mitgliedern der Genossenschaft erhoben, noch auch Verwendungen aus dem Vermögen der Genossenschaft erfolgen dürfen. Es können daher nur umgelegt werden: X. Die eigentlichen Unfallentschädigungen, nämlich: 1. .die Kosten des Heilverfahrens, sowie die Kur- und Verpflegungskosten Verunglückter in Krankenhäusern, 2. die Renten aller Art, 3. die Kapitalabfindungen (an Renten), 4. die durch das Gesetz oder das Genossenschaftsstatut gestatteten „besonderen Unterstützungen", 6. das Sterbegeld. 6. Die Verwaltungskosten der Genossenschaft und, falls dieselbe in Sektionen eingeteilt ist, auch der Sektionen, nämlich: 1. die Kosten der Unfalluntersuchungen und der Fest stellung der Entschädigungen, 2. die Schiedsgerichtskosten, 3. die Kosten der Unfallverhütung, 4. die allgemeinen Verwaltungskosten, nämlich Reise kosten und Tagegelder der Mitglieder der Vorstände, der Vertrauensmänner, Delegierten und Beamten, Gehälter, Miete der Diensträume, Beleuchtung, Schreibmaterialien, Druckkosten, Jnsertionsgebühren, Porto u. dgl. 0. Die Kosten der Gewährung von Prämien zur Rettung Verunglückter, v. Die für den Reservefonds anzusammelnden Beträge. Die zu X bis v gedachte Ausgabe muß also im Wege der Umlage gedeckt bezw. vereinnahmt werden. Zu diesem Zwecke hat jedes Mitglied der Genossenschaft, soweit das Statut nicht Pauschbeträge als Beitrag festgesetzt oder Mindestbeiträge ange ordnet hat, binnen sechs Wochen nach Ablauf des Rechnungs jahres dem Genossenschaftsvorstand eine Nachweisung einzureichen, welche die während des abgelaufenen Rechnungsjahres im Be triebe beschäftigten versicherten Personen und die von denselben verdienten Löhne und Gehälter angibt. Von dem Genossenschaftsvorstande wird dann auf Grund der ihm vorliegenden Nachweisungen bezw. der Pauschbeträge unter Berücksichtigung der Mindestbeiträge eine Gesamtnachweisung der im abgelaufenen Rechnungsjahre von den Mitgliedern der Genossenschaft beschäftigten versicherten Personen und der von denselben verdienten anrechnungsfähigen Löhnen oder Gehältern aufgestellt und demnächst für jedes Genossenschaftsmitglied der Beitrag berechnet, welcher auf dasselbe zur Deckung des Gesamt- bedarfs entfällt. Bei denjenigen Genossenschaftsmitgliedern, deren Betriebe erst durch das Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz der Versicherungs pflicht unterstellt sind, wird, wenn sie einer bereits bestehenden Berufsgenossenschaft zugeteilt worden sind und sie einen Mindest beitrag nicht zu entrichten haben, während der ersten vierzig Jahre nach dem Inkrafttreten des gedachten Gesetzes (1. Oktober 1900) nur ein Teil der in ihrem Betriebe verdienten und an rechnungsfähigen Löhne oder Gehälter der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt. Dieser Teil bemißt sich in den ersten 5 Jahren auf . . 2/5 vom 6. bis zum 10. Jahre auf ^/s „ 11. „ „ 20. „ „ 3/4 „ 21. „ „ 30. „ „ d/ig „ 31. „ „ 40. „ „ 'S/20 Nach Ablauf des 40. Jahres wird für Betriebe dieser Art der volle Betrag der in ihm verdienten und anrechnungs fähigen Löhne oder Gehälter der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt. „Anrechnungsfähige" Löhne sind die an Lohn oder Gehalt einschließlich der Tantieme, Naturalbezüge und ähnliche Zu wendungen, in Geld umgerechnet, tatsächlich verdienten Beträge, es gelangt indessen der 1500 Mk. übersteigende Betrag nur mit einem Drittel zur Anrechnung. Ferner ist zu berücksichtigen, daß bei versicherten Personen, welche keinen Lohn oder weniger als den für ihre Beschäftigungsart festgestellten ortsüblichen Tagelohn gewöhnlicher, erwachsener Tagearbeiter verdienen, der letztere der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt wird. Die Gesammtsumme der nach erwähnter Kürzung bezw. Ergänzung sich ergebenden Beträge der Löhne und Gehälter wird nun mit der für die Gefahrenklasse des betreffenden Betriebes festgesetzten Gefahrenziffer vervielfältigt, und das auf diese Weise gewonnene Produkt sind die „Lohneinheiten". Dividiert man nun mit der Summe der gesamten Lohn einheiten in den Bedarf der Genossenschaft, so erhält man als Quotient die sogenannte Umlageziffer, und wenn man mit dieser wiederum die Lohneinheiten des einzelnen Betriebs multipliziert, den auf diesen Betrieb entfallenden Betrag. Dasselbe Verfahren geschieht mit dem Bedarf der einzelnen Sektionen, wobei eben nur die in dem Bezirk der Sektion verausgabten Löhne und Gehälter, bezw. die aus demselben berechneten Lohneinheiten zu berücksichtigen sind. Demnach wird sich die Umlageberechnung beispielsweise folgendermaßen stellen: 1. Summe sämtlicher Lohneinheiten . . . 528893380. 2. „ der Lohneinheiten der Sektion X 55497 620. 3. Bedarf der Genossenschaft . . . . . 701680,36 Mk. 4. „ „ Sektion X 83200,07 „ Daher: a. Umlageziffer für die Genossenschaft (Bedarf geteilt durch die Summe aller Lohneinheiten): 701680,36 Mk. 528893380 -- 0,00132670. d. Umlageziffer der Sektion X (Bedarf geteilt durch die Summe aller Lohneinheiten): 83200,07 Mk. 55497620 0,00149916. Sind daher für einen Betrieb der Sektion X, welcher zur Gefahrenklasse II mit der Gefahrenziffer 2 eingeschätzt ist, 10 000 Mk. anrechnungsfähige Löhne und Gehälter nachgewiesen, so müssen diese 10000 Mk. zunächst zu Lohneinheiten gemacht werden. Dies geschieht durch Multiplikation der 10 0Ö0 Mk. mit der Gefahrenziffer (2), so daß 2X10000 — 20000 Lohn einheiten zur Verwendung gelangen. Die Umlageziffer der Sektion X beträgt: 0,00132670 0,00143916 0,00282586. Demnach berechnet sich der Beitrag für diesen Betrieb auf 20000X 0,00282586 Mk. ^ 56,52 Mk. Wäre der Betrieb jedoch in die Gefahrenklasse VI mit der Gefahrenziffer 6 eingeschätzt, so würde der Beitrag zu berechnen sein auf 6 X 10000X0,00282586 Mk. -- 169,55 Mk. Zum Zwecke des Umlageverfahrens wird von der Genossen schaft eine sogenannte Heberolle aufgestellt, in welcher die an rechnungsfähigen Löhne, die Lohneinheiten und der berechnete Beitrag aufzunehmen sind; ein Auszug aus derselben ist jedem Genossenschaftsmitglieds für seinen Betrieb mit der Aufforderung zuzustellen, den festgesetzten Beitrag zur Vermeidung der zwangs weisen Beitreibung binnen zweier Wochen einzuzahlen. Der Auszug muß diejenigen Angaben enthalten, welche die Zahlungs pflichtigen in den Stand setzen, die Richtigkeit der aufgestellten Beitragsberechnung zu prüfen. Nach der Zustellung des Auszugs aus der Heberolle ist die Genossenschaft zu einer anderweiten Feststellung des Beitrags befugt, wenn die Veranlagung des Betriebs zu der Gefahren klasse nachträglich abgeändert oder ein im Laufe des Rechnungs jahres eingetretene Aenderung des Betriebes nachträglich bekannt wird oder die Unrichtigkeit einer Lohnnachweisung sich ergibt. Sind in solchen Fällen oder infolge unterlassener An meldung bei Eröffnung eines neuen Betriebs schon in früheren Rechnungsjahren der Genossenschaft Beiträge, auf die sie An spruch hatte, entgangen, so hat der Unternehmer den Fehlbetrag, soweit nicht Verjährung eingetreten ist, nachträglich zu entrichten. Die Verjährung tritt, falls es sich nicht um eine absichtliche