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66 Invalidenrente nicht entgegensteht, weil das Gesetz selbst davon ausgeht, daß dem Empfänger von Invalidenrente noch ein ge ringes Maaß von Arbeitskraft verbleiben kann und dieser anderen falls grundsätzlich von der Verwerthung derselben durch Ver richtung leichter Lohnarbeiten abgeschreckt würde. Hiernach unterlag das angefochtene Urtheil wegen unrichtiger Anwendung des Z 47 Abs. 1 des Jnvalidenversicherungsgesetzes der Aushebung. Das Reichsversicherungsamt konnte aber nicht alsbald in der Sache entscheiden, weil der Sachverhalt noch der Klarstellung bedarf. Insbesondere wird vor Allem das in Z 5 Abs. 4 a. a. O. bezeichnet Drittel rechnungsmäßig festzustellen und es wird Dr. Hager darüber 'zu vernehmen sein, ob der Kläger nach seinem Körperzustand dauernd im Stande ist, dieses Drittel durch Lohnarbeit zu verdienen. Dabei wird festzustellen sein, ob die Thätigkeit eines Feuermannes ausschließlich in Ver richtung schwerer Lohnarbeit besteht und es wird auch zu be achten sein, daß die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit durch den Rentenempfänger erst dann anzunehmen ist, wenn eine Ge fährdung seiner Gesundheit durch die Wiederaufnahme der Lohn arbeit ausgeschlossen ist. (Revisionsentscheidung 748, amtliche Nachrichten des R.-V.-A. 1899, Seite 559.) Die getroffene Kostenentscheidung rechtfertigt sich, weil nach § 41 der kaiserl. Verordnung vom 19. October 1900, ohne daß es eines Antrages bedarf, zu prüfen ist, ob und in welchem Betrag eine unterliegende Partei dem Gegner die ihm in dem Verfahren vor dem Reichsversicherungsamt erwachsenen Kosten zu erstatten hat. Der Kläger ist nun in berechtigter Ausübung der Rechts verfolgung in der mündlichen Verhandlung vor dem Reichsver sicherungsamt persönlich erschienen und hat zu diesem Zweck die Reise von Leipzig nach Berlin und zurück unternehmen müssen. Die Beklagte ist deshalb verurtheilt worden, ihm an Reise- und Zehrungskosten den Betrag von insgesammt 10 Mk. zu erstatten. Urkundlich unter Siegel und Unterschrift Das Reichsversicherungsamt. Jsenbart. Infolge dieses Urtheils fand, nachdem der Sachverhalt wie verlangt durch gründliche Untersuchung klargestellt worden, noch mals eine Sitzung des Schiedsgerichts in Dresden statt, zu welcher College Weiske indeß nicht geladen und daher auch nicht erschienen war, und wurde ihm in derselben seine Rente wieder zugesprochen. Da ihm die während dieser Verhandlungen fällig gewordene Rente nachgezaht werden mußte, erhielt er auf einmal den Betrag von 175 Mk. ausgezahlt, was ihm um so mehr zu gönnen ist, als er in seiner Erwerbsfähigkeit thatsächlich eine große Einbuße erlitten hat und infolge seines Zustandes seither schon mehrmals seine Stellung hat wieder aufgeben müssen. Durch sein energisches Vorgehen hat er sich also schon im Jahre 1896 den Betrag von 98.67 Mk. erstritten und im ver gangenen Jahre sich den voraussichtlich dauernden Fortbezug seiner Rente gesichert. Neuere Mittel gegen Kesselsteinbildung. Da die Frage der Kesselsteinverhütung trotz Allem was dabei schon versucht worden ist und täglich versucht wird, noch immer nicht als gelöst betrachtet werden kann, sollen einige dies bezügliche Vorschläge, die in letzter Zeit gemacht wurden, kurz besprochen werden. Ganz besonders gilt hier das Wort „Eines schickt sich nicht für Alle"! und da die Wirkung eines guten Mittels nicht sofort, sondern erst nach längerer oder kürzerer Zeit erkannt werden kann, sind alle derartigen Versuche mit großen Schwierigkeiten verbunden. Es ist unmöglich bestimmt zu behaupten, das oder jenes Mittel muß bei der Anlage unter allen Umständen von guter Wirkung sein. Aus diesen Gründen kann hier auch kein bindender Rath ertheilt, sondern nur die einfache Mittheilung gemacht werden, und muß es Jedem überlassen bleiben, das eine oder andere Mittel zu versuchen. Daß die Chemiker, welche wohl in erster Linie berufen sind in dieser Frage ein sachverständiges Urtheil abzugeben, sich eifrig mit derselben beschäftigen, zeigen die ersten beiden Vorschläge. Nach einem Artikel in der Chemiker-Zeitung. Die Anwendung von chromsauren Salzen, welche dem Kesselspeisewasser zugesetzt werden, schließt ein Ansetzen von Kesselstein vollständig aus. Der im Speisewasser entweder als Bicarbonat oder als Sulfat enthaltene Kalk (kohlensaurer oder schwefelsaurer Kalk) wird in Form eines leichten Schlammes niedergeschlagen, die Kesselwände aber bleiben vollständig blank, ohne irgendwie angegriffen oder corrodirt zu werden. Während nun unter gewöhnlichem At mosphärendruck in Lösung befindliches Calciumchromat durch Soda oder Glaubeisalzlösung als Calciumcarbonat ausgefällt wird, werden umgekehrt unter höherem Druck Calciumcarbonat und Sulfat als chromsaure Salze als Calciumchromat abge schieden. Ein Ueberschuß an chromsauren Salzen bezw. freier Chromsäure übt weder auf die Metalltheile, noch auf die zum Verpacken benutzten Materialien einen schädlichen Einfluß aus; dieselben werden hierdurch in keiner Weise angegriffen. Bei den angestellten Versuchen zeigte sich vor dem Zusatz von chrom sauren Salzen zum Speisewasser nach einer etwa zweimonat lichen Betriebszeit im Kessel eine 10 bis 12 mm dicke Schicht von äußerst hartem Kesselstein, welche nur sehr schwer zu ent fernen war und aus Gyps und einfach kohlensaurem Kalk be stand. Nach Anwendung von chromsauren Salzen dagegen — am besten finden saure chromsaure Salze in geringerem Ueber- schusse Verwendung — zeigte sich nach vier- bis fünfmonatlicher Betriebsperiode im Kessel nur ein dünner Schlamm, welcher schon beim Ablassen des Kessels Herausgetrieben wurde. Der Kessel selbst zeigte sich vollkommen blank, die Wände waren nicht im Geringsten angegriffen. Durch den geringen Zusatz von Chromsalzen — 1 KZ reicht für einen kleinen Kessel wochen lang aus — werden vom directen Dampf keine schädlichen Be- standtheile zugcführt; das Kondenswasser hat sich im Gegentheil als chemisch rein erwiesen. Das Verfahren hat Herr Gustav Niesle in Dresden sich durch Patent schützen lassen. Ebenso günstig lautet nach der Zeitschrift für angewandte Chemie das Urtheil über ein anderes Mittel. Wir fanden dort Folgendes: In einem Vortrage über Fabrikation der schwefel sauren Thonerde bezeichnete I. Bronn das bei der Ausschließung des Bauxits mit Schwerspat entstehende Bcnyumaluminat nahezu als das Ideal eines Wasserreinigungsmittels. Eine verdünnte Lösung von Baryumaluminat, zum gewöhnlichen Speisewasser zugesetzt, schlägt im Wasser vorhandene Sulfate, Carbonats und Bicarbonate nieder. Die Zersetzung des Bcnyumaluminats ver läuft in der Weise, daß das Bar hum als Sulfat bezieh. Car bonat ausfällt, die Thvnerde verbindet sich zum Theil mit dem Calcium zu unlöslichem Calciumaluminat, zum Theil fällt sie in Form von Flocken aus. Diese Flocken reißen in Folge ihrer großen Oberfläche auch die organischen Verunreinigungen des Wassers nieder. Der Niederschlag setzt sich schnell und dicht ab; da beive Bestandtheile des Reinigungsmittels ausfallen, so können sie mithin das Wasser nicht verunreinigen, wie es bei der Reinigung mittelst Soda der Fall ist. Trotz seines für ein Wasserreinigungsmittel ziemlich hohen Preises soll das Baryum- aluminat bereits Eingang in mehreren größeren belgischen und nordfranzösischen Werken gefunden haben. Ein eigenartiges Verfahren hat seit August 1900 das Technische Bureau von Louis Patz-Wien und Dresden etnge- führt. Von dem Gedanken ausgehend, daß Beimengungen fester unlöslicher Verbindungen, welche die Wassercirculation im Kessel mitmachen, das Ansetzen von Kesselstein verhindert, beruht dasselbe auf einem Zusatze von Bimsteinstücken von etwa Eigröße zum Wasserinhalte des Kessels. Für Igm Heizfläche und Jahr sollen 3/4—I KZ Bimstein genügen, welcher in geeignetster Beschaffen heit und richtiger Stückgröße von der Firma zum Preise von 26 Mark pro 100 K§ zu beziehen ist. Das Verfahren ist indeß durch Patent geschützt und wird für die Erlaubniß, es in An wendung zu bringen, eine einmalige Abgabe von 2,50 Mark pro gm Heizfläche zahlbar gegen Aushändigung des Gebrauchs berechtigungsscheines verlangt. Wenn das Mittel sich bewährt, fällt die einmalige Ausgabe kaum ins Gewicht, denn die Kosten des Bimsteins sind unbedeutend gegenüber den sonst nöthigen Ausgaben für Soda, Aetznatron u. dergl. Da die Besitzer von