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14 6. in Strafsachen, die sich ans etwaiger Thätigkeit im Interesse des Verbandes ergeben, in allen Fällen aber, wenn es sich um ver gehen gegen den 153 der Gewerbeordnung handelt. In diesem Falle ist das Mitglied an die Wartezeit nicht gebunden. Auf Fälle, die vor Eintritt in den Verband vorgekommen, hat der Rechtsschutz keine Anwendung; 7. Mitgliedern, welche zur Wahrung ihrer Rechte außerhalb ibres Wohnsitzes Termine wahrzunehmen haben, kann der Verbandsvorstand aus ihren Antrag hin die Reisekosten erstatten; 8. wird ein Prozeß ohnevorwissen der betreffenden Grtsverwaltungen, oder ohne Zustimmung des Verbandsvorstandes geführt, so hat einer seits das betreffende Mitglied, andererseits die betreffende Vrtsver- waltung die entstehenden Rosten aus eigenen Mitteln zu decken. Der Rechtsschutz besteht in mündlichen und schriftlichen Ratb- ertheilungen eines Rechtsverständigen, in mündlichen und schriftlicben Vertretungen durch einen Rechtsanwalt, sofern eine Vertretung nicht gesetzlich ausgeschlossen ist, Zahlung von Gerichtskostcn und Vor schüssen, sofern ein Mitglied darum nachsucht und die Grtsverwaltung resp. der Verbandsvorstand es bewilligt. Borna. Sollte ein Mitglied in Unfall-, Jnvaliditäts- oderAlters- vcrsorgungssachen Streitigkeiten haben, mag es sich an den Berbandsvorstand wenden. Dieser hat Erkundigungen einzu- ziehen und einen rechtskundigen Mann zu gewinnen. Leipzig unterstützt Borna. Emmerich. Die Anfragen an den Verbandsvorstand können nur von Vereinen ausgchen. Gera stellt Antrag, Rechtsschutz versuchsweise auf 2 Jahre ein zuführen. Der Verbandsvorstand hat von Fall zu Fall zu entscheiden, ob Rechtsschutz gewahrt werden soll. Emmerich ersucht, statt 2 Jahre bis zum nächsten Delegirten- tag. Rechtsschutz tritt mit dem neuen Statut in Kraft. Antrag Gera wird einstimmig angenommen. Hohenstein fragt an, in welchen Fällen Anspruch auf Rechts schutz geltend gemacht werden kann. Plauen fragt-an, ob für alle Fälle, wo der Deutsche Verband Rechtsschutz gewährt, auch bei uns solcher gewährt werden soll. Dies wird jedoch nur für Punkt 2, 3 und 4 angenommen. Hohenstein. Reisekosten können jetzt noch nicht gewährt werden, erst müssen wir . einige Erfahrungen sammeln. Königsberg ist für Gewährung der Reisekosten. Gerade in Gewährung der Reisekosten liege der Kernpunkt. Gro llopp. Es wird auch von den Schiedsgerichten Reisevorschuß gewährt. J»i Allgemeinen werden sich Mehrausgaben nöthig machen. Oelsnitz i. V. unterstützt. Chemnitz. Wenn keine Reisekosten gewährt werden, ist der ganze Rechtsschutz zwecklos und hat keinen Werth. Der Vorsitzende fragt an, ob Reisekosten bewilligt werden. Gera bittet Reisekosten zu bewilligen und die ganze Angelegen heit dem Vorstand zu überlassen, dieser möge von Fall zu Fall entscheiden. Gegen eine Stimme wird angenommen, in dringenden Fällen Kosteuvorschnß aus Verbaudsmitteln zu gewähren. Der Verbandsvorstand hat sich mit einem rechtskundigen Mann in Verbindung zu setzen. Pilz fragt an, wie sich die Delegirten zum Antrag Charlotten burg, betr. Kindersterbeaussteucr, stellen. Tbcrrlottenburg. Die Gründung einer Sterbeaussteuer für Rinder bis zum >5. Lebensjahre. Grund: Diese Aussteuer halten wir für sehr nvthwendig, denn Lollegen mit starker Familie kommen oft durch den Todesfall eines oder mehrerer Rinder, welchem meist Rrankheiten vorausgingen, in die größte Rothlage. Herabsetzung der Sterbeunterstützung aus einen Höchstbetrag von 100 Mk. Charlottcnburg. Kinder gehören zur Familie, deshalb ist Kindersterbeaussteucr- nothwendig, um den Kollegen zu Helsen, der starke Familie hat. Mühlhausen und Aue verzichten. Grollopp. Wird Debatte über den Antrag gewünscht. Derselbe wird gegen 8 Stimmen abgelehnt, weil Mittel hierzu nicht vorhanden sind. Arbeitslosenunterstützung. Berlin. Einführung einer Arbeitslosen-IInterstützungskasse. Grund: Da seiner Zeit vom verband eine Rinder-Sterbeunter- stützung angeregt, aber wieder fallen gelassen wurde, so möchte unser Verein die Einführung obiger Unterstützung beantragen. Berlin begründet nochmals seinen schon am vorigen Delegirten- tag gestellten Antrag. In 10 bis 15 Jahren wird kein Verein sich der Nothwcndigkeit entziehen können, eine Arbeitslosen unterstützung einzuführen, heute können wir bei uns der Frage leider nicht näher treten. Es wird daher auch in eine Debatte nicht eingetreten, weil ebenfalls Mittel hierzu nicht angegeben sind. Urabstimmung. Vsrband-vorstand. Antrag XIII. Zusatz zu K 20. u) Eventuell kann nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetz buches eine Urabstimmung eingeleitet werden. b) Zum Schlußsätze dieses Paragraphen: Die Wittwen welche ihre Beiträge entrichtet haben, sind in der Ausrechnung einzurechnen. Grund: Zu a: In Anbetracht, daß ein Delegirtentag theuerer ist als eine Urabstimmung, ersterer auch nur in bestimmten Zeitabschnitten stattfindet, dürfte sich die Urabstimmung sehr empfehlen. Zu b: Die zahlenden Wittwen dürfen durch Auslösungsbeschlüsse nicht rechtlos gemacht werden. Verband-vsrstand. Antrag XIV. Zusatz zu ß 21. (Oder nach Befinden, wenn die Beschwerdekommission keine Schlichtung hcrbeizu- führen vermag, ist über fragliche Sache eine Urabstimmung einzuleiten. Diese kann auf einstimmigen Beschluß des gesummten Verbandsvorstandes oder aus Antrag von mindestens 20 Prozent der Vereine vorgenommen werden. Die Urabstimmung erfolgt in der Weise, daß jedes Mitglied des Verbandes eine die Sache ausführende Zuschrift mit Stimmzettel erhält. An einem bestimmten Tage sind diese Stimmzettel ausgestellt an ihre Vereinsvorsitzenden persönlich oder schriftlich d. h. durch Post einzu reichen. Der Vereinsvorsitzende hat die Zettel dann gesammelt und gezählt an den Verbandsvorstand oder die dazu gewählte Rommission einzusenden. Diese haben die Auszählung und Zusammenstellung vor zunehmen und ein Protokoll zur Veröffentlichung im Verbandsorgan aufznnehmen. Grund: Diese Einführung dürste manche gute Früchte tragen, wird von Lhemnitz unterstützt. Ausnahmebestimmungen. Vervandsvorstand. Antrag X V. Zum Paragraphen: „Ausnahme- Bestimmungen". Hinter den Worten „einer außerordentlichen Abgeordnetenver sammlung" einzuschalten „oder durch Urabstimmung". Grund. Eine zu diesem Zwecke einberusene außerordentliche Ab geordnetenversammlung verschlingt eine hohe Summe Geld, mit welchem in schweren Zeiten doch mehr Haus zu halten nöthiger ist. Emmerich begründet die Nothwendigkeit der Urabstimmung. Doch wird mit Mehrheit beschlossen von Urabstimmung ab- znschen. Anlegen disponibler Gelder. Verbandsvorstand. Antrag XI I. Die zum vermögen des Verbandes des Reservefonds oder der Zeitschrift gehörenden Werthpapiere sind bei einer am Drte des Sitzes des Verbandes domicilirten Staats- oder Stadtbank zu deponiren. Die Depotscheine sind durch den Verbands- kassirer zu verwalten. Zur Abhebung irgendwelcher Werthpapiere bedarf es der Unter schrift der drei verwaltenden Vorstandsmitglieder. Eingehende Beträge sind thunlichst bald anznlegen, und zwar auf benannten Banken, in der Weise, daß im Bedarfsfälle täglich abge hoben werden kann Ueberschüssig werdende Gelder sind bei günstiger Lonjunktur in Werthpapiere umzusetzen. Grund: Diese Maßnahmen liegen lediglich im Interesse des Ver bandes wie der Verwaltung, weshalb um Annahme gebeten wird. Von Lhemnitz und Erfurt unterstützt. Pilz bittet um Anweisung wie er sich zu verhalten und wie man sich die Sicherstellung der Gelder gedacht habe. Emmerich giebt hierüber Aufschluß. Dresden will vereideten Revisor. Dresden. Die Verbandskasse von einem vereideten Revisor revidiren zu lassen. Grund: Da doch Wenige unter uns sein dürsten, die mit kauf männischer Buchführung vertraut sind. Druck von Tetzner L Zimmer, Lhemnitz.