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139 errichtet würden, z. B. außer für Gewerbe auch für Handlungs gehilfen, wohl auch für häusliche Dienstboten, ferner zwischen Miether und Vermiether, Kleingewerbtreibenden und ihren Kunden rc. In der That hat es nicht an Versuchen gefehlt, eine Er weiterung in diesem Sinne herbeizuführen. Den Handlungs gehilfen ist seitens der Regierung schon zugestanden worden, daß ihre Wünsche Berücksichtigung finden sollen, entweder dadurch, daß für sie Gerichtsstellen nach dem Muster der Gewcrbegerichte ! geschaffen werden oder daß im Anschluß an die Amtsgerichte ein vereinfachtes Verfahren eingeführt wird. Auch für die Forderungen ^ der Bauhandwerker wurde in einer der letzten Reichstagssitzungen ! vom Staatssccretär Nieberding die Versicherung abgegeben, daß die definitive Vorlage eines Reichsgesetzes zum Schutze der Bau handwerker durchaus nicht begraben sei. Möglicherweise wird ! eine Reform dahin getroffen, daß, soweit Handwerker-Proceffe in Frage kommen, auch Handwerker als beisitzende Richter in > den Kammern für Handelssachen Mitwirken. Diesen gewiß berechtigten Bestrebungen gegenüber muß man ! sich wundern, daß selbst mit der Schaffung von Gewerbegerichten noch so langsam vorgegangen wird. Die Schuld hieran liegt allerdings nicht bei der Regierung, sondern bei den betreffenden Gemeindeverwaltungen. Bekanntlich bestimmt das Gesetz vom 30. Juni 1901, daß vom 1. Januar 1902 ab in jeder Stadt mit 20000 oder mehrEinwohnern ein Gewerbegericht errichtet werden muß (Band 12 uns. Zeitschr., Seite 79), trotzdem war zu diesem Termin in 54 Städten diese Bestimmung noch nicht erfüllt, und wie gering an manchen Orten das Verlangen nach einem solchen Gerichte ist, zeigen folgende zwei Fälle: Die Städte Annaberg und Buch holz liegen so nahe beieinander, daß sie sehr gut ein gemein sames Gewerbegericht haben könnten. Bei einer Gesammtzahl von ca. 25000 Einwohnern wäre ein solches sicher nöthig, doch wird hier ebensowenig wie in dem gewerbfleißigen Werdau ein solches errichtet, in letzterem Orte, weil noch einige Hundert Einwohner an den 20 000 fehlen. Wenn nun die Frage nach Einführung eines Rechtsschutzes für die Mitglieder unseres Verbandes unseren bevorstehenden Abgeordnetentag beschäftigen wird, so ist doch wohl klar, daß sich derselbe nicht erstrecken kann 1. auf Strafsachen, wie in einem der Anträge verlangt wird. Es kann ja hier nur eine Anklage wegen fahrlässiger Verletzung oder Tödtung in Außerachtlassung einer Berufspflicht überhaupt in Frage kommen. Gegen solche Fälle kann indeß kein Verband schützen, noch die Folgen mildern, hier muß sich jeder selbst durch die nöthige Aufmerksamkeit schützen oder die Folgen tragen. Welche Fälle für uns hauptsächlich in Frage kommen, lehrt das Handbuch Seite 143—145; 2. auf Civilklagesachen, schon wegen der Umständlichkeit und Kostspieligkeit des Verfahrens; 3. auf gewerbliche Streitigkeiten, denn für diese ist das Verfahren so einfach, daß jeder an seinem Wohnorte sein Recht suchen und finden kann, da auch an den Orten, wo ein Gewerbe gericht nicht besteht, die vor ein solches gehörenden Streitfälle unter 1 und 3, wie eingangs bei der Zuständigkeit angegeben, von dem Vorstand des betreffenden Ortes wenigstens vorläufig entschieden werden können. Diese Entscheidung, welche schriftlich abzusassen ist, erlangt Rechtskraft, wenn nicht binnen einer Frist von zehn Tagen von einer der Parteien Klage bei den ordent lichen Gerichten erhoben wird. Weniger verwickelte Fälle werden an dieser Stelle wohl zu beiderseitiger Zufriedenheit geschlichtet werden können oder ein Vergleich zu Stande kommen. Wesentlich anders liegen indeß die Verhältnisse, wenn es sich um Erlangung einer Rente für Invalidität, besonders in Folge eines Unfalles handelt. Die Kosten der Unfallversicherung tragen bekanntlich die Arbeitgeber; nur durch die Behandlung auf die Dauer von 13 Wochen zu Lasten der Krankencasse werden die Arbeitnehmer mittelbar etwas mit dazu herangezogen. Die Organisation der Berufsgenossenschaften ist ja bekannt (Handbuch Seite 173). Da dieselben auf dem Princip der Gegen seitigkeit beruhen, geht naturgemäß bei allen das Bestreben da hin, ihre Belastung durch Rentenansprüche möglichst niedrig zu halten. Ein verletzter Arbeiter hingegen muß, schon gezwungen durch den Selbsterhaltungstrieb, darnach trachten, daß er für die Einbuße an seiner Erwerbsfähigkeit entsprechend entschädigt wird. Es stehen sich also die beiderseitigen Interessen gegen über und die Erfahrung lehrt ja auch, daß eine entsprechende Rente in vielen Fällen erst erstritten werden muß. Ein Ein zelner, wirthschaftlich schwach, wohl auch durch Krankheit ge hindert, ist in der Regel nicht in der Lage, einen solchen Kampf erfolgreich durchzuführen, gegen den Bescheid der Berufsgenoffen- schast Berufung einzulegen und sein Recht, wenn nöthig, bis zur höchsten Instanz, dem Reichsveisicherungsamt, zu verfolgen. Es fehlen ihm dazu die Kenntnisse und in den meisten Fällen auch die Mittel. Um nur möglichst bald den Bezug einer Rente zu erlangen, giebt sich Mancher mit einem Erkenntniß zu frieden, welches nach Lage der Verhältnisse als ungenügend be zeichnet werden muß. Wir finden daher, daß sich viele Arbeiter organisationen ihrer Mitglieder in dieser Beziehung annehmen und ist es sicher wünschenswerth, Laß auch unser Verband dieser Frage ernstlich näher tritt. Bei Allen, welche sich in ihren Rechten benachtheiligt glauben, ist die erste Sorge, „an wen wende ich smich um Rath oder Auskunft?" Daß unsere Verbandsleitung nicht jedem Mitglicde an seinem Wohnorte einen Rechtsbeistand stellen kann, ist wohl klar, wohl aber könnte am Sitz des Verbandes eine Auskunftsstelle geschaffen werden, wo Jeder sich auf Grund aus führlicher wahrheitsgetreuer Darstellung seines Falles Rath holen könnte, was er zur Wahrung seiner Interessen zunächst thun soll. Vieellicht könnte an dieser Stelle auch die Aus fertigung der nöthigen Schriftsätze erfolgen, welche bekanntlich dem rechtsunkundigen und im Schreiben weniger geübten Arbeiter große Schwierigkeiten bereiten. Die Anfragen müßten selbst verständlich portofrei eingesandt nnd auch die für Beantwortung nöthigen Freimarken beigefügt werden. Diese kleine Ausgabe trägt sicher Jeder gern, dem an einem zuverlässigen Rath gelegen ist. Die Auskünfte könnten zweckmäßig auch auf gewerbliche Fragen, Entschädigung wegen kündigungsloser Entlassung und dergl, ausgedehnt werden, denn bei der gegenwärtigen Lage des Arbeitsmarktes ist die Anrufung selbst des Gewerbegerichtes nicht immer unbedenklich und wird wohl oft besser unterlassen, wenn man seiner Sache nicht ganz sicher ist. In mehreren großen Städten giebt es Auskunftsstellen für gewerbliche Streitigkeiten, welche fleißig benutzt werden und sehr viel Gutes wirken. Was dort mündlich geschieht, ließe sich hier ebenso gut auf schriftlichem Wege einrichten. Das schwerwiegendste Bedenken gegen den ersten Schritt zur Einführung eines Rechtsschutzes in unserem Verband ist in dessen das, ob die leitenden Personen unserer Verbandsverwaltung neben ihrer Berufsthätigkeit und den so schon stets zunehmen den Arbeiten der Verwaltung auch die mit einer solchen Aus- kunftsertheilung verbundene Arbeit noch auf sich nehmen können, und diese Frage muß unbedingt verneint werden. Daraus er- giebt sich aber auch, daß, wenn der Antrag, die Verbandssteuer um wenigstens 5 Pfg. pro Monat zu erhöhen, abgelehnt werden sollte, an die Einführung eines Rechtsschutzes auch in den aller bescheidensten Grenzen nicht zu denken ist. Eine angenehme Stellung. Mit Interesse habe ich den Artikel des Coli. Jul. Sacher in Nr. 9 und 10 unserer Zeitschrift gelesen und aus demselben Manches gelernt, was mir in Zukunft von Nutzen sein wird, zugleich aber gesunden, daß derselbe das Glück hatte, es mit einsichtsvollen Principalen zu thun zu haben. In meiner letzten Stellung habe ich es nicht so gut getroffen und konnte daher nichts zur Beseitigung bestehender Uebelstände thun. Am 16. September trat ich diese Stellung an, indem mir als gelernter Schlosser und im Besitz eines Prüfungszeugniffes vor anderen Bewerbern, welche sich zum Theil bei geringeren Ansprüchen darum beworben hatten, der Vorzug gegeben wurde. Der Posten war mir als Lebensstellung bezeichnet worden und erhielt ich bei freier Wohnung einen Wochenlohn von 20 Mark. Beim Engagement hatte mir der Betriebsingenieur gesagt, daß ich nebenbei Werkzeug machen solle und eben deshalb die Wahl auf mich gefallen fei. Ich war mit dieser Bedingung ein verstanden und hätte dieselbe auch ganz gut erfüllen können,