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396 ^.ä. L. — Ravivet, Kr^serr et 0i6. — Nkäsl 6t 8oIll686I'. ^iu. — Ü08866I, Uolanft. L. — 8ouk, Uisrre, N6V6U. — Vauäer- IiÄ6ssIi6iL 6t Oru^pIant8. — Vian, O60ix68- LäMonä, —^Volltiill 8xinnivss 6owMN^. (Fortsetzung folgt.) Kotzende Wekanntmachnug wird vom hiesigen Kgl. Polizei-Präsidium erlassen: Obwohl es durch die.'Fortschritte der Chemie gelungen ist. arsenik- und andere gifthaltige Farben durch unschädliche Farben 'vollkommen zu ersetzen, so werden jene noch immer häufig so verwendet, daß dadurch Beschädigung der menschlichen Ge sundheit und selbst der Tod herbeigeführt wird. Dies ist vorzugsweise der Fall beim Bewohnen von Zimmern, deren Wände mit Arsenikfarbe bemalt oder mit arsenikhaltigen Tapeten beklebt, oder in denen arsenikhaltige Rouleaux und Fenstervorsetzer vorhanden sind ; bei Benutzung derartiger Drahtglocken zum Be decken von Speisen, beim Tragen von Kleiderstoffen, künstlichen Blumen und Blättern, auf denen die Arse- nikfarben oft so lose aufliegen, daß sie beim Gebrauch sich ablösen; beim Genuß von Zucker- und anderen Eß- wvaren, welche mit Aisenikfarben bemalt find; beim Gebrauch derartigen Spielzeugs rc. Die daraus ent stehenden Vergiftungen geben sich nicht immer durch die bekannteren, plötzlich auftretenden heftigen Krank- heitserscheinungen zu erkennen, sondern oft auch — wie namentlich bei dem Bewohnen arsenikgefärbter Zimmer — durch ctn lange dauerndes, spät erst tödlich endendes Siechthum. Das Polizeipräsidium erachtet es für Pflicht, das Publikum wiederholt an die Gefahren, welche der Genuß uud anderweitige Gebrauch von Gegenständen, die mit Giftfarben gefärbt sind, für Leben und Gesundheit mit sich führen, zu erinnern; Fabrikanten und Händler aber bezüglich des Anfertt- gens und der Feilhaltung derartiger Gegenstände auf die Bestimmungen der §§ 324 bis 326 des Strafge setzbuches hinzuweisen. Wir würden wünschen, daß in diesem Erlaß der Ausdruck „gefärbt" vermieden wäre. Thatsächlich sind die angegebenen Gegen stände nicht gefärbt, sondern angestrichen. Durch diese Angabe wird das minder urtheil- fähige Publikum leicht zu der Meinung ver leitet, auch die Färberei bediene sich giftiger Farben. Air Jarbwaaren-Kirma ß. K. Kröslök in Düsseldorf veröffentlicht einen neuen Preis- Courant, auf welchen wir aufmerksam machen. Auf der Waturforfcher-Wersammlung zu Straßburg bemerkte Or. Phillips, von den Militärverwaltungen würde gefordert, daß die dunkelblauen Tuche mit Indigo gefärbt seien. Viele Färber (?) nehmen indeß, um zu sparen, einen Untersatz von Blau- oder Sandelholz und setzen dann später Indigo auf. Falls der Un tersatz geschickt gemacht ist, haben die Tuche oft ein schöneres (?) Ansehen, als die mit reinem Indigo gefärbten; ebenso ist die Farbe sehr halt bar. Bei ungeschickter Behandlung des Tuches aber wird dasselbe beim Tragen braunscheckig. Vortragender färbte einige Abschnitte ungefärb ten Tuchs im Kleinen in der Küpe (na, na!) und mit Jndigcarmin nach dem sächsischen Ver fahrens!) auch machte er verschiedene Unter sätze mit Blau- und Sandelholz, worauf die Muster mit verdünnter Salpetersäure, 1: 6, in der Wärme abgezogen wurden. Hierbei nah men diejenigen Proben, welche mit reinem In digo gefärbt waren, eine strohgelbe Farbe an, während die mit Untersatz behandelten Stoffe nach dem Abziehen bräunlich wurden. PH. em pfiehlt diese Methode zum schnellen Nachweis, erachtet aber die Ausführung einer Gegenprobe für vortheilhaft. Anmerkung. Einen UntersatzvonBlau-oder . :dholz unter Küpenblau würden die deutschen Militair-Verwaltungen sofort erkennen undzurück weisen. Dem Vortragenden scheinen die Vorschriften über die Prüfung der Militair-Tuche wenig be kannt zu sein. Der Untersatz mit Sandelholz liefert ein dunkles Blau, welches dem der Deut schen Truppen nicht entspricht. Dagegen wird der Sandelholz-Untersatz von der französischen Militair-Verwaltung gebilligt; das Blau ist aber dort viel dunkler als das unselige. Das Vorhandensein des Sandelholz-Untersatzes ist der französischen Militair-Verwaltung bekannt und wird sogar von ihr gefordert. Die vorgeschlagene Prüfung mit Salpetersäure liefert kein brauch bares Resultat, ist auch von den Militärver waltungen verworfen. In Merfeld, Warme» und Krefeld wurden in den Fabriken Jahre lang Seiden-Dieb- stähle ausgeführt, welchen man erst jetzt auf die Spur kam. Ein Kaufmann in Elberfeld und ein Seidenwaarenfabrikant in Crefeld haben ganz regelmäßig gestohlene Seide gekauft und für ihre Zwecke verwendet. Kürzlich sind sie abgeurtheilt worden. Koncurs: Philipp Carl Schütz in Annweiler. Deutsche Patente. Pate nt-Anmeldungen. 3315. Ernst Lommatzsch, Plauen i. V. Apparat zur chemischen Reiniguug von Stoffen.