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144 Verbände des Unternehmens, oder: 3., Fremde Personen, welche, sei es vermöge ihrer Stellung (wie Baumeister, Ingenieure, Maschinenfabri kanten), sei es aus anderem Anlaß, von den inneren Verhältnissen des Unternehmens Kennt- niß erlangt haben, über die bis dahin geheim gehaltenen Einrichtungen, Geschäftsbeziehungen u. s. w. an Andere eine unbefugte Mittheilung machen. Der Congreß des Vereins zur Wahrung der Interessen der heimischen Industrie Deutsch lands hatte bereits am 17. September v. I. eine Eingabe an den Reichskanzler um Auf nahme einer nach dem Muster des Art. 285 des früheren thüringischen Strafgesetzes zu formulirenden Bestimmung in das Deutsche Strafgesetzbuch beschlossen. Auch an den Reichs tag ist eine diesbezügliche Petition gelangt. Dieselbe geht dahin, dem H 300 des Strafge setzbuches folgenden Zusatz zu geben: Alin. 2. „Personen, welche als Directoren, Contor- oder technische Beamte oder Arbeiter in Fabriken, gewerblichen Unternehmungen oder kaufmänni schen Geschäften angestellt sind und Dasjenige, was ihnen vermöge ihres Dienstes oder ihrer Beschäftigung bekannt oder anvertraut oder sonst von ihnen in Erfahrung gebracht worden ist, und dessen Geheimhaltung ihnen obliegt, bezw. was sie sich auf unerlaubte Weise in ge winnsüchtiger Absicht aneignen, an Andere offenbaren, werden mit Geldstrafe bis ... oder Gefängniß bis . . . bestraft." Darauf hin ist die Regierung diesem Gedanken jetzt näher getreten. (Papier-Ztg.) Mm Wäget und Kaken für Milder, Consolen, Spiegel, Gardinenhalter rc. einzu schlagen, da, „wohin man sie gerade haben will" und „ohne viele Versuche eine Fuge zu treffen, in welcher der Nagel oder Haken haftet" (gerade durch diese Versuche werden die Ta peten beschädigt), bediene man sich fol genden, erprobten, Verfahrens: Man bestimme die Stelle, wo der Nagel oder Haken sitzen soll, durch Anhalten des anzuhängenden Gegenstandes an die Wand, schneide an dieser Stelle die Tapete kreuzweis ein und hebe die 4 Ecken ab; nehme einen Löffelbohrsr in der Stärke des einzuschlagenden Nagels oder Hakens, feile die Spitze winkelrecht ab und versehe die dadurch entstehende gerade Kante mittels einer dreikantigen Feile mit einigen Zähnen; stecke diesen so vorbereiteten Bohrer in einen sogen. „Drauf" (Brustleier) und bohre ein Loch an der bezeichneten Stelle. Dieser Bohrer dringt ohne besondere Anstrengung selbst in Klinker und Cement ein. In das so gebildete Loch schlage man den Nagel oder Haken: es fällt kein Putz beim Einschlagen ab; man erspart jedes Probiren, ob der Nagel rc. haftet; man verletzt die Tapete nicht, und als Hauptsache, der Gegenstand kommt absolut da zu hängen, wohin man ihn gerade haben will. Das an gegebene Verfahren ist auch da anzurathcn, wo ein Gegenstand an einer freien Mauer kante sitzen soll, z. B. bei Gardinenhaltern. Durch das leider übliche Einschlagen eines Loches mit dem Steinbohrer wird häufig der Mauerstein an der Ecke gespalten und in seiner Lage gelockert, und der Nagel oder Haken wird dann überhaupt nicht fest, oder nach kurzer Zeit wieder lose. (D. Bauztg.) Deutsche Patente. Patent-Anmeldungen. 5614. Hugo Böger, Crefeld, 30 Rheinstraße. — Verschiebbares Gummirmesser zum Ausfireichcn der Appretirmasse auf die zu appretirenden Gewebestücke. 4SI 9. Carl Hoffmann, Aue, Sachsen. — Spann- und Trockenrahmen. 1344. Jacob Baynes Thompson und James Pellat Rickman», London. — Neuerung beim Bleichen von vegetabilischen Fasern, Garnen und Geweben. Patent-Ertheilungen. 31 550. vr. L. A. Czimatis, Stolberg, Rheinland. — Verfahren zur Darstellung von Zinnchlortd. 31 509. Farbenfabriken vorm. Friedr. Bayer L Co., Elberfeld. — Neuerungen im Verfahren zur Darstellung von Sulfosäuren violetter Farbstoffe. Erlöschung von Patenten. 17 868. Apparat zum Chiniren von Gespinnsten. Modefarben auf Plüsch. Modefarben lassen sich bekanntlich in drei facher Art färben, entweder durch Beizen im Chromsud und Ausfärben mit Hölzern oder durch Ausfärben in einer Flotte mit Alaun, Weinstein und Eisenvitriol unter Zusatz von