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Der internationale Kongress zum Schutze des industriell len Eigentums. (Nachdruck verboten.) oeben wurde in London der zweite internationale Kongreis zum Schutze des industriellen Eigentums abgehal ten, an welchem eine Anzahl von Regierungs vertretern der verschiedenen Staaten, u. a. diesmal auch Deutschlands, sowie Repräsen tanten des hauptsächlichsten industriellen Ver einigungen teilnahmen. Die wichtigste der Fra gen, die dem Kongresse Vorlagen, war diejenige der Voruntersuchung der Anträge um Erteilung eines Patentes. Während in Frankreich, Eng land und anderen Ländern jedermann, der be hauptet, eine Erfindung gemacht zu haben, diese gesetzlich schützen lassen kann, wobei es den etwaigen Konkurrenten überlassen bleibt, et waige Einwendungen dagegen vor Gericht geltend zu machen, bestimmt bekanntlich die deutsche und österreichische Gesetzgebung, dafs erst nach einer Voruntersuchung seitens des Patentamtes hinsichtlich der Wichtigkeit der Erfindung dem Anträge um Patentschutz ent sprochen wird. Unstreitig hat dies letztere Ver fahren den Vorteil, dafs die Erwerbung nutz loser Patente, die dazu ängethan sein können, die Industrie von Erfindung belangreicher Ver besserungen abzuhalten, dadurch wesentlich er schwert wird. Dies wui’de auch seitens der deutschen Delegierten hervorgehoben, während die Vertreter des ersteren Systems geltend mach ten, es möchte einer Verwaltungsbehörde an der nötigen Unparteilichkeit mangeln und der Erfinder könne leicht durch einen kurzsichtigen Urteilsspruch der Frucht seiner Arbeit beraubt werden, sofern es sich um eine Erfindung han dele, deren Wert vorab noch gar nicht zu übersehen sei. Die Diskussion gestaltete sich sehr lebhaft und spitzte sich mehrmals, da keiner seinen Standpunkt als unrichtig aufgeben wollte, mehrfach einigermafsen zu; eine Einigung konnte daher nicht erzielt werden. Sehr interessant gestaltete sich ferner die Verhandlung über den § 6 der Konvention vom Jahre 1883. Nach diesem Paragraphen müssen Fabrik- und Handelsmarken, die in den Ur sprungsländern, sofern diese der Union ange hören, regelrecht deponiert wurden, so, wie sie sind, zur Eintragung in den übrigen Konven tionsländern zugelassen werden. Nun weigert sich aber England, diesen Artikel anzuerkennen, obgleich es der Konvention angehört, während Deutschland und Österreich, obschon Nicht- Konventionsländer f im Prinzipe mit der Be stimmung einverstanden sind, wie sie auf dem Wiener Kongrefs im verflossenen Jahre erklär ten. Die englische Gesetzgebung bestimmt näm lich, dafs Marken, die sich auf die Natur der Waren und ihre Qualität beziehen sowie geo graphische Begriffe enthalten, unzulässig sind, und so kommt es, dafs manche Warenzeichen, die in den Unionsländern unbeanstandet ein getragen werden, in England trotz seiner Zu gehörigkeit zur Union nicht benutzt werden können. Da die britischen Delegierten erklär ten, vor dem uneingeschränkten Anschlufs Eng lands an die Bestimmungen des § 6 bedürfe es erst einer Änderung der Landesgesetze, einigte sich der Kongrefs auf folgende Resolution: „ Der Artikel 6 der internationalen Konvention ist im Prinzipe aufrecht zu erhalten und darauf hinzuwirken, dafs etwa entgegenstehende landes gesetzliche Bestimmungen beseitigt werden. Hinsichtlich des Verfalles eines Patentes in folge Nichtausbeutung wurde einstimmig be schlossen, das Patent für erloschen zu erklären, wenn nicht innerhalb dreier Jahre mit der Aus beutung begonnen werde, sofern nicht der In haber berechtigte Gründe für die Verzögerung geltend machen könne. Die letzte Sitzung war der Frage geweiht, welcher Schutz den industriellen Zeichnungen, Plänen und Modellen zu gewähren sei. All seitig erkannte man an, dafs die heutigen Ge setze den Besitzern von Stoffmustern, Figuren und anderen Erzeugnissen der Kunstindustrie keinen genügenden Schutz gewähren und dafs es wünschenswert sei, wenn sie den gleichen Schutz genössen, wie ihn Künstler für ihre Werke in Anspruch nehmen und erhalten. Schliefslich gelangte folgende Resolution zur An nahme : „ Der Kongrefs erklärt es für ange bracht, dafs von der Gesetzgebung sämtlicher Staaten alle Werke der graphischen und plas tischen Künste gleichmäfsig geschützt werden ohne Rücksicht darauf, welcher Art das Ver dienst, die Bedeutung, die Verwendung und die Bestimmung des betreffenden Werkes in der Industrie ist, und ohne dafs die Inhaber andern Formalitäten obliegen, als sie die Künstler zu erfüllen haben.“ Damit war die Tagesordnung des Kongresses erschöpft. Im Interesse einer gleichmäfsigen Ausgestaltung der Patentgesetzgebung aller Län der steht zu hoffen, dafs sich der Union, der heute schon 18 europäische und aufsereuro- päische Staaten angehören, auch die nochaufsen- stehenden baldigst anschliefsen werden. Zu letzteren gehört bekanntlich auch Deutschland, während Österreich sich inzwischen zum Bei tritt entschlossen hat. Im nächsten Jahre wird die Vereinigung nur eine Generalversammlung abhalten, und zwar in Zürich, der nächste Kon grefs dagegen soll erst im Jahre 1900 gelegent lich der Weltausstellung in Paris zusammen treten. Hoffentlich wird bis dahin auch Deutsch land aus seiner abwartenden Stellung heraus getreten sein und seinen Beitritt erklärt haben Hilfsmittel des belgischen und französischen Aussen« handeis. (Nachdruck verboten.) C ^ el " ’ mmei g™f sei ' en Ausdehnung, V® || | welche der deutsche Handel gewinnt, zeigt es sich fühlbarer, welch grofser Nachteil demselben daraus erwächst, dafs die Konsuln ihre Aufgabe, ihn durch Ratschläge und dadurch zu unterstützen, dafs sie die In dustriellen über alle Vorgänge, die für diese von Interesse sind, auf dem Laufenden halten, nicht vollauf nachkommen können. Gewifs sind die deutschen Konsuln so pflichteifrig wie die irgendeines anderen 1 Landes, aber sie hal ten es oft für genügend, über Ereignisse zu berichten, aus denen der Exporteur sich aller dings häufig den Schlufs ziehen kann, die aber doch nicht ausreichen, um ihn vollauf zu in formieren. Dazu kommt noch der grofse Nach teil, dafs die Berichte der Konsuln in Deutsch land nicht mit der nötigen Schnelligkeit zur Veröffentlichung gelangen, so dafs sie entweder durch die der Beamten anderer Staaten über flügelt werden, oder den gröfsten Teil des Nutzens, den sie gewähren könnten, bereits eingebüfst haben. In viel zweckmäfsigerer Weise hat Belgien seinen Konsulatdienst eingerichtet. In zwei Journalen, dem „Recueil consulaire“, das seit 1855 erscheint und dem später ins Leben getretenen „Bulletin commerciel“ gelangen 274