Erstlich: Gb jetziger Besitzer des Gutes Langenau, Hansen Frentzels Sohn oder seine Erben auch durch andere Mittel, denn des Kaufs (davon allein der Eontract meldet) als durch eine Gabe, Testament, Legat und dergleichen solch Gut ulisuirsu oder verändern möge. Und wann er sich solches zu tun unterstünde, ob ein Rat wegen ihres Rechtes des Wieder kaufs ihn daran verhindern tun könnte. Bors andere: Gb ein Rat, wenn mehr genanntes Dorf aus sein, des Hansen Frentzels oder seiner Erben Erbnehmer und also von ihm und seiner Erben in absteigender Linie auf die seitwärts Verwandten fallen und kommen würde, solch Gut vermöge dieses Kaufvertrages jederzeit, wenn er das Geld, um welches es Hans Frentzel erkauft, erleget, praooiss an sich fordern und aoyuirirsQ möchte oder sich mit Erstattung der Interessen dauernd abrichten lassen müsse. Diese Zweifel wollen wir vermittelst göttlicher hülfe mit höchstem Fleiße schlichten und was Rechtens bedenken und ratschlagen. Das Rechtsgutachten der Iuristenfakultät zu Ingolstadt ist unter ausführlicher Begründung dahin erstattet worden. Huusritur: Was anlanzet: Gb auch Frentzels Erben kraft dieses Vertrages das Gut Langenau durch ein Testament, Legat, öouutäo oder dergleichen aliouirou mögen, hierauf ist die Antwort: Dieweil im Eontract das Mittel eines Kaufs allein gemeldet, welcher in sich kein ander Mittel eines Eontracts weder eines Testaments noch Gabe rc. begreifet, so mag Frentzels 5ohn und seine Erben durch alle anderen Mittel ausgenommen des Kaufs, das Gut Langenau ohne Be willigung des Rats wohl Llisuirou. Vors andere: 5o heute oder morgen das Gut Langenau kommen würde an Hansen Frentzels und seiner Erben Erbnehmer, das ist auf die seitwärts Ver wandten, und ein Rat würde das Geld vermöge des Eontracts erlegen und dagegen die Restitution des Guts fordern, und die Erbnehmer wären nicht gesonnen, das Gut zu übergeben, möchten sie gerichtlich darzu nicht gezwungen werden, sondern ein Rat hätte neben Erhaltung der Interessen, was gemeiner Stadt daran gelegen, die übergebenen Bauern xsr vouäitiousm ob ouu8g,m 6to. wiederum in ihr Eigentum abzufordern. Mit welcher Forderung ein Rat billig und von Rechts wegen gehört werden solle.