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Anlage HI. Ueber das Vorkaufsrecht an dem Gute Langenau befindet sich im Stadt-Archiv eine interessante Akte: Ocmsilium der löblichen Universität Ingolstadt, aus dem Lateinischen verdeutschet und transferiert, (56h Dieses Ocmsilium (Rechtsgutachten) besagt: Der Fall, welcher zu uns zu beratschlagen, zugeschickt, erhellt sich fast wie folget: Im Görlitzischen Weichbilds ist gelegen ein Dorf mit Namen Langenau, an welchem ein Rat und gemeine Stadt darselbst von Alters her und allewege das Recht und proklam des Wiederkaufs gehabt, also daß es denn, wann es immer feil wurde, ihm vor allen anderen an geboten und verkauft werden solle. Als aber vor etlicher Zeit dasselbige Gut Hartwigern von Nostiz damals Besitzern feil worden, und dem Rate vermöge ihres Rechtes an geboten, hat ein Rat aus gemeiner Stadt vermögen (?) einen ihrer Bürger, Hansen Frentzeln bewilligt und zugelassen, solch Gut Langenau nicht allein so viel und wie es bevor der von Nostiz innegehabt, an sich zu kaufen, sondern dieweil auch ein Rat sonsten darinnen (3 Bauern gehabt, die ihnen mit Lid und Pflichten verwandt und zugetan gewesen, ihm dieselben Bauern abgetreten und mit Lid und Pflichten an ihn verwiesen mit dieser Oonclitiou und Bedingung. Wann solch Gut je dem Frentzel seinen Lrben oder Lrbnehmern immer feil wurde, daß alsdann dasselbige zugleich den (3 Bauern einem Rate wiederum vor allen anderen Raufern um das Geld und Zahlung, und nicht teurer noch anders, denn es gemeldeter Hans Frentzel an sich gebracht, angeboten, verkauft und eingeräumt werden sollte. Vor dieweil Raufer Hans Frentzel Leibeserben gehabt, wann das Gut Langenau auf seine und seiner Lrben und Lrbnehmer und also von ihm und seinen Lrben in absteigender Linie auf die seitwärts Verwandten fallen und kommen wurde, daß alsdann gleich wie oben ein Rat und gemeine Stadt solch Gut wiederum in gleicher Zahl und Nutzung, wie es Hans Frentzel bekommen, an sich kaufen und uo^uiriron mögen. Welcher Lontract also geschehen ^rmo (520 den Freitag nach Rominisoors. Aus diesem Lontract fallen einem Rate zweierlei Bedenken und Zweifel vor, darum sie Rat was Rechtens von uns begehren.